Tarifverträge

Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Dachdeckerhandwerk
- TV Altersteilzeit -

vom 15.07.1998

in der Fassung vom 15. November 2000 und dem 20. März 2001

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Gewerbliche Arbeitnehmer1 und Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.
  1. Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

§ 2
Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses

  1. Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung kann durch schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, auch nach Maßgabe einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt.
  2. In der Vereinbarung über die Altersteilzeit kann jede Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden, welche den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses insgesamt zu leistende Arbeitszeit in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses geleistet (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase) wird (Blockzeitmodell). Über den gesetzlichen Höchstförderzeitraum von bis zu 6 Jahren hinaus kann auch ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis von bis zu 10 Jahren vereinbart werden.

§ 3
Begünstigter Personenkreis

  1. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann mit dem Beschäftigten abgeschlossen werden, wenn der Beschäftigte
    1. zu Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist und
    2. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestanden hat.
  2. Während der Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Hälfte der bisher vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist auch nach Eintritt in die Altersteilzeit versicherungspflichtig zu beschäftigen.
  3. Gewerbliche Beschäftigte, die das 58. bis 63. Lebensjahr vollendet haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit mindestens zweijähriger bis zu sechsjähriger verblockter Altersteilzeit, sofern nicht bereits ein gewerblich Beschäftigter dieser Altersgruppe und nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtbelegschaft des Betriebes ein Altersteilzeitverhältnis begründet haben. Die Freistellungsphase beginnt frühestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist spätestens 12 Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den gewünschten Beginn und die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses umfassen.
    Bei Beschäftigten in Schlüsselfunktionen kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses um bis zu ein Jahr verschoben wird.
    Der Altersteilzeitvertrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn schriftlich abzuschließen.
    In Betrieben bis einschließlich 6 gewerblich Beschäftigten (Auszubildende ausgenommen) ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien Einvernehmen über den Abschluss eines AltersteilzeitArbeitsverhältnisses zu erzielen; ein einseitiger Anspruch des/der Beschäftigten auf eine Altersteilzeitvereinbarung besteht in diesen Fällen nicht.

§ 4
Geltung tariflicher Regelungen während der Altersteilzeit

  1. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Altersteilzeit bestehen; soweit in diesem Tarifvertrag oder in einem spezielleren Tarifvertrag nicht abweichende Regelungen getroffen werden, bestehen die tariflichen Ansprüche während der Altersteilzeit fort.
  2. In der Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeit erwirbt der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche. Auch ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entsteht in dieser Zeit nicht. Der während der Arbeitsphase erworbene Urlaub ist vor Beginn der Freistellungsphase zu gewähren, ist dies nicht möglich, ist der Anspruch abzugelten. 

§ 5
Mitteilungspflichten; Einschränkung von Nebentätigkeiten

  1. Der Arbeitnehmer hat während der Altersteilzeit – auch während der Freistellungsphase – Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Anspruch auf Altersteilzeitleistungen berühren, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
  2. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV überschreitet.

§ 6
Höhe der Altersteilzeitleistungen

  1. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses seinen tariflichen Lohn bzw. sein Tarifgehalt nach Maßgabe der verminderten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
  2. Der Arbeitnehmer erhält für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v. H. des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts, mindestens jedoch auf 70 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag).
  3. Der Arbeitgeber entrichtet für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ATG).
  4. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 2 und 3 gehören alle der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegenden laufenden Bezüge und Einmalzahlungen, letztere jedoch nur, soweit durch sie zusammen mit den laufenden Bezügen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 159 SGB VI nicht überschritten wird.

§ 7
Tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung

  1. Der gewerbliche Beschäftigte, der bis zum 31. Dezember 2003 das 58. Lebensjahr vollendet hat, erhält zusätzlich zu seinen Ansprüchen gemäß § 6 für den Zeitraum der Altersteilzeit, höchstens jedoch bis zu sechs Jahren eine tarifliche zusätzliche Aufstockungsleistung in Höhe von weiteren 10 Prozent des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts, mindestens jedoch auf 80 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag). § 54 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – findet keine Anwendung.
  2. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Aufstockungsleistung an den Arbeitnehmer durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern. Die Einzahlung des Betrags, dessen Verwaltung sowie die Erstattung der tariflichen Aufstockungsleistung an den Arbeitgeber werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.

§ 8
Dauer und Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses

  1. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer gemäß § 38 SGB VI im Anschluss an das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente beanspruchen möchte, darf die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses 24 Kalendermonate nicht unterschreiten.
  2. Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis endet
    1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG genannten Leistungen beanspruchen kann, oder
    3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 ATG genannten Leistungen bezieht
  3. Endet das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis vorzeitig, so erhält der Arbeitnehmer einen Ausgleich zwischen dem tariflichen Lohn bzw. Tarifgehalt für die erbrachte Arbeitsleistung und den nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 einschließlich der Aufstockungsleistungen erbrachten Altersteilzeitleistungen. Wurden die Aufstockungsleistungen von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ATG erstattet oder während der Freistellungsphase deshalb nicht erstattet, weil eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG nicht erfolgte, so erhält der Arbeitnehmer einen Ausgleich zwischen dem tariflichen Lohn bzw. Tarifgehalt für die erbrachte Arbeitsleistung und der Altersteilzeitleistung nach § 6 Abs. 1.
    Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§ 9
Insolvenzschutz und Kündigungsschutz

  1. In der betrieblichen oder einzelvertraglichen Altersteilzeitvereinbarung treffen die Vertragspartner eine Regelung zur Absicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Eine solche Regelung umfasst den bereits erworbenen und noch nicht erfüllten Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1) für die Freistellungsphase einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Kassenbeitrags, soweit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und der Anspruch höher ist als das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV und der vereinbarte Zeitraum, für den Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, 27 Kalendermonate nach dem ersten Lohnabrechnungszeitraum der Arbeitsphase übersteigt. Die Absicherung kann insbesondere durch Bankbürgschaft oder Pfandrechte erfolgen.
  2. Eine betriebsbedingte Kündigung mit Wirkung für einen Zeitpunkt in einer Freistellungsphase ist ausgeschlossen.

§ 10
Inkrafttreten und Laufdauer

Der Tarifvertrag tritt am 01. August 1998 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.

Wichtige meldung

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