Fristen, auf die wir gerne hinweisen möchten

Die Erstattungsleistungen Teil eines 13. Monatseinkommens und Ausfallgeld/Beschäftigungssicherung sind tarifvertraglich geregelt. Das gilt auch für die Fristen, innerhalb derer die Leistungen bei SOKA-DACH beantragt werden können. Wir möchten an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass die Fristen verbindlich sind und für sämtliche Betriebe des Dachdeckerhandwerks in gleichem Maß gelten.

Nachstehend haben wir für Sie den Ablauf und die Fristen für die Beantragung nochmals kurz zusammengefasst:

Für das 13. Monatseinkommen stellt Ihnen SOKA-DACH die Antragsformulare in der Regel automatisch zur Verfügung. Per 30. November fällige Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen gegenüber SOKA-DACH, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres geltend gemacht wurden.

Scheidet ein Arbeitnehmer während des Jahres ohne eigene Veranlassung aus einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks aus, erfolgt der Versand nicht automatisch. In diesem Fall ist der Arbeitgeber aufgefordert, den Erstattungsantrag bei SOKA-DACH schriftlich anzufordern. Unterjährige Teilansprüche verfallen drei Monate nach Fälligkeit.

Für die Erstattungsleistung Ausfallgeld/Beschäftigungssicherung endet die Frist für die Beantragung sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. Das ist der 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen die Ansprüche gegenüber SOKA-DACH.

Ihre

SOKA-DACH

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