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Individuelle betriebliche Altersversorgung

Das sind die Vorteile:

  • Es ist ein wichtiger Teil Ihrer Altersvorsorge.
  • Wenn Sie sterben, bekommt auch Ihre Familie Geld.
  • Sie sparen Steuern.

Allgemein

SOKA-DACH zahlt Dachdeckern eine lebenslange Rente.
Die gesetzliche Rente ist nicht viel.
Deshalb bieten wir Dachdeckern zusätzlich eine betriebliche Rente.
Hierfür bekommt jeder Arbeitnehmer eine individuelle betriebliche Altersversorgung.
Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Rente auf das Vorsorge-Konto bei der Zusatzversorgungskasse ein.

Die individuelle betriebliche Altersversorgung gilt für:

  • Alle Dachdecker-Betriebe in Deutschland.
  • Alle Dachdecker, die sozialversicherungs-pflichtig sind.
  • Das steht im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Infos für den Arbeitnehmer

So hoch sind die monatlichen Beiträge:

Sie bekommen einen vollen Teil von einem 13. Monatseinkommen.
Der Teil von einem 13. Monatseinkommen ist eine Sonderzahlung.
Dann ist der Beitrag so viel wie 38 Stundenlöhne.
Wenn Sie keinen vollen Teil bekommen, dann ist der Beitrag weniger.
Von den Beiträgen werden keine Steuern oder andere Abgaben abgezogen.
Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen die Lohn-Nebenkosten.

Was passiert mit dem Geld, wenn Sie sterben?

Dann bekommt Ihre Familie das Geld von Ihrem Vorsorge-Konto.
Wir prüfen dann,
ob Ihre Familie das Geld auf einmal bekommt
oder ob Ihre Familie jeden Monat Geld bekommt.

Was passiert, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?

Alle Dachdecker-Betriebe müssen die Beiträge zahlen. Das heißt: Sie behalten Ihr Vorsorge-Konto. Das geht automatisch. Sie müssen sich nicht ummelden. SOKA-DACH war die erste Einrichtung, die das möglich macht.

Weitere Vorteile:

  • Jeder Beitrag erhöht Ihre Rente.
  • Ihr Geld ist bei uns sehr sicher, weil wir strenge Vorschriften befolgen.
  • Sie müssen keine Gebühr für einen Vermittler bezahlen.
  • Wenn Sie in Rente gehen, müssen Sie keine Abschluss-Kosten bezahlen.
  • Sie haben Ihr eigenes Rentenkonto.
  • Das gesparte Geld ist vor Hartz-IV sicher.

Wenn Sie zum ersten Mal Ihr 13. Monatseinkommen bekommen,
schicken wir Ihnen verschiedene Papiere zu.

Diese Papiere schicken wir Ihnen zu:

  • Die Bedingungen der Renten-Versicherung.
  • Aktuelle Informationen zur Rente.
  • Einen Kontoauszug.
    Auf dem Kontoauszug können Sie sehen,
    wie viel Geld Ihr Arbeitgeber eingezahlt hat.

Das müssen Sie tun, um die Rente zu bekommen:

Schicken Sie uns eine Kopie von Ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid).

Weitere Infos finden Sie in dem Flyer.

Wie Sie Leistungen beantragen können

Infos für Arbeitnehmer

Die Beihilfe zur Altersrente bezahlt SOKA-DACH auf jeden Fall.

Das ist Ihr Recht laut Tarifvertrag.

Die Beihilfen bezahlen die Arbeitgeber.

Manchmal zahlt SOKA-DACH auch noch diese Beihilfen:

  • Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Der Unterschied zwischen berufsunfähig und erwerbsunfähig ist: Wenn Sie berufsunfähig sind,  können Sie vielleicht noch in einem anderen Beruf arbeiten. Wenn Sie erwerbsunfähig sind, können Sie nicht mehr arbeiten.
  • Die Beihilfe bei Erwerbsminderung von mindestens 50 %.
    Bei Erwerbsminderung bekommen Sie Leistungen
    von der gesetzlichen Unfall-Versicherung.
  • Sterbegeld.

Das müssen Sie tun, um die Beihilfen zu bekommen:Schicken Sie uns eine Kopie von ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid). Für Sterbegeld muss Ihre Familie eine Kopie von der Sterbeurkunde schicken.SOKA-DACH prüft, welche Beihilfen Sie bekommen können.Wir melden uns bei Ihnen.Wir sagen dann Bescheid, welche Nachweise wir noch brauchen .

Weitere Infos finden Sie in dem Flyer.

Ein Anspruch auf Leistung besteht erst bei Bezug einer Altersrente. Gegebenenfalls bestehen jedoch Ansprüche aus der Rentenbeihilfe.
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Nein. Wer vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidet, behält seinen Leistungsanspruch, der sich aus den bis dahin erworbenen Anwartschaften ergibt.
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Nein, das ist leider nicht möglich.
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Dies ist leider nicht möglich. In diesem Fall bietet sich der Abschluss einer Tarifliche Zusatz-Rente Plus an.
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Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Förderung von Altersversorgung Produkte bevorzugt, die lebenslang eine Rente auszahlen. So soll der spätere Lebensstandard, der allein durch die gesetzliche Rente schwer gehalten werden kann, gesichert werden.
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Die individuelle betriebliche Altersversorgung in Verbindung mit dem Teil eines 13. Monatseinkommens wurde 2010 von den Tarifvertragsparteien ins Leben gerufen.
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Die Tarifvertragsparteien - der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - haben beschlossen, die verpflichtende Form der Altersversorgung für alle gewerblichen Arbeitnehmer einzuführen, um der Gefahr der Altersarmut im Dachdeckerhandwerk zu begegnen.
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Grundsätzlich können Leistungen ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente geltend gemacht werden. Ein abweichender Rentenbezug ist möglich, wenn ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung früher bezogen wird.
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Für unterschiedliche Leistungen müssen unterschiedliche Antragsformulare ausgefüllt werden.
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Allgemeinverbindlichkeitserklärungen können von den Tarifvertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt werden. Besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der Tarifverträge und werden die Verträge für allgemeinverbindlich erklärt, wirken sie wie eine Rechtsnorm. 

Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 (1a) TVG ermöglicht es, dass nicht nur die nach § 3 (1) TVG aufgrund der Mitgliedschaft in einem der tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände in der Pflicht sind, sondern alle Arbeitgeber des Dachdeckerhandwerks.

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Im Falle einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich. 

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass dies ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, so leitet das Familiengericht von sich aus den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte holen die Familiengerichte bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Die maßgeblichen Werte werden dem Gericht in einem Auskunftsbogen mitgeteilt. Ebenso gibt der Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung des Anrechts vorgesehen ist. Sofern ein auszugleichendes Anrecht besteht, wird dieses unter den Ehepartnern geteilt. Teilt man ein auszugleichendes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems, spricht man von einer internen Teilung. Wird ein Anrecht in ein anderes Versorgungssystem transferiert, spricht man von einer externen Teilung. Im vorliegendem Anrecht kommt es zu einem Wertausgleich bei der Scheidung durch externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann einen Zielversorger benennen. Wurde kein Zielversorger gewählt, dient die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung zur Begründung des zu teilenden Anrechts.

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Eine neue Adresse kann uns telefonisch, per Brief oder Fax mitgeteilt werden. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen. Für die Änderung einer Bankverbindung ist die Unterschrift zwingend erforderlich. Deshalb ist dies nur schriftlich möglich.
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Das wird uns in der monatlichen Bruttolohnsummenmeldung mitgeteilt, hat aber keinen Einfluss auf die individuelle betriebliche Altersversorgung, die in Verbindung mit dem Teil eines 13. Monatseinkommens steht. Sollte der Versicherte die Tarifliche Zusatz-Rente oder die Tarifliche Zusatz-Rente Plus abgeschlossen haben, ist uns dies aufgrund unterschiedlicher Kassen auch schriftlich mitzuteilen.
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Bei Tod eines Versicherten werden bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Todesfallleistungen an die Hinterbliebenen fällig. Im Todesfall vor Rentenbeginn wird an die Hinterbliebenen eine Einmalzahlung geleistet. Verstirbt der Versicherte nach Eintritt des Rentenbezuges, erhält der überlebende Ehegatte oder eine diesem gleichgestellte Person (Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz, Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft) eine regelmäßige, lebenslange Rentenzahlung in Höhe von 60 % der Versorgungsleistung, die der Versicherte erhalten hat.
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Mit der Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen soll Rentenempfängern, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erleichtert werden. Die Mitteilung muss der Steuererklärung beigefügt und die Angaben in der Anlage R übernommen werden.
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Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, nehmen Sie die Mitteilung zu Ihren Unterlagen. Sie kann auch für andere Zwecke als Leistungsnachweis verwendet werden.
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Das individuelle Vorsorgekonto wird beitragsfrei fortgeführt, solange keine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ausgeübt wird. Auch in diesem Fall werden sämtliche Überschussanteile dem Konto gutgeschrieben.
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Die Beiträge werden vom Arbeitgeber geleistet.
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Wer Leistungen von SOKA-DACH bezieht, erhält eine Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen. Es handelt sich um Leistungen aus der individuellen betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, unseren Rentenempfängern die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen aus der individuellen betrieblichen Altersversorgung zu bescheinigen, sofern sie erstmalig Leistungen beziehen oder sich Änderungen am Betrag zum Vorjahr ergeben haben.
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Anspruch haben alle gewerblichen Arbeitnehmer des Dachdeckerhandwerks, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und in Unternehmen tätig sind, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk fallen.
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Die Betriebsrente wird zu den Einkünften der privaten und gesetzlichen Rente addiert. Wie viel Steuern - oder ob überhaupt - der Rentner zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Sofern der Rentner mit seinem Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt, müssen Steuern gezahlt werden. Der Grundfreibetrag kann vom Gesetzgeber angepasst werden und ist für Ledige und Verheiratete unterschiedlich. Besteht eine Steuerpflicht, steht dem Rentner ein Rentenfreibetrag zu. Dieser ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Vorgenannt sind lediglich zwei Faktoren zur Ermittlung der Steuerpflicht bzw. Steuerhöhe. Eine pauschale Aussage ist an dieser Stelle nicht möglich und muss ggf. über einen Steuerberater in Erfahrung gebracht werden.
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Wer gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) genügend Vermögen hat, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen, muss zunächst dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt weitestgehend aufbrauchen, bevor er Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Zu diesem Vermögen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentenversicherungen gehören, die dann gekündigt werden müssten, um mit der ausgezahlten Summe den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Altersvorsorgeprodukte im Dachdeckerhandwerk gehören nicht zu diesem verwertbaren Vermögen, da eine Verwendung vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist. Das angesparte Vermögen ist also sicher. Es wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Hartz-IV) nicht berücksichtigt.

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Der Arbeitgeberbeitrag zur individuellen betrieblichen Altersversorgung beträgt derzeit 38 Durchschnittsstundenlöhne (Vollanspruch). Sie werden in Verbindung mit der Auszahlung des Teils eines 13. Monatseinkommens auf dem individuellen Vorsorgekonto als Rente angelegt.
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Steuerliche Behandlung: Renten- und Kapitalzahlungen, die auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruhen, sind vom Leistungsempfänger in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Andernfalls erfolgt nur die Besteuerung des Ertragsanteils oder der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen.

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht entfällt, sofern eine bestimmte Rentenhöhe bzw. Einmalzahlung nicht überschritten wird. Ist der Leistungsempfänger privat kranken- und pflegeversichert, besteht keine gesetzliche Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

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Mit dem Schreiben möchten wir Sie einmal im Jahr über den zu erwartenden Anspruch informieren. Deshalb ist es wichtig, dass uns Ihre neueste Anschrift vorliegt.
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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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