Individuelle betriebliche Altersversorgung
Das sind die Vorteile:
- Es ist ein wichtiger Teil Ihrer Altersvorsorge.
- Wenn Sie sterben, bekommt auch Ihre Familie Geld.
- Sie sparen Steuern.
Allgemein
SOKA-DACH zahlt Dachdeckern eine lebenslange Rente.
Die gesetzliche Rente ist nicht viel.
Deshalb bieten wir Dachdeckern zusätzlich eine betriebliche Rente.
Hierfür bekommt jeder Arbeitnehmer eine individuelle betriebliche Altersversorgung.
Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Rente auf das Vorsorge-Konto bei der Zusatzversorgungskasse ein.
Die individuelle betriebliche Altersversorgung gilt für:
- Alle Dachdecker-Betriebe in Deutschland.
- Alle Dachdecker, die sozialversicherungs-pflichtig sind.
- Das steht im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI).


Infos für den Arbeitnehmer
So hoch sind die monatlichen Beiträge:
Sie bekommen einen vollen Teil von einem 13. Monatseinkommen.
Der Teil von einem 13. Monatseinkommen ist eine Sonderzahlung.
Dann ist der Beitrag so viel wie 38 Stundenlöhne.
Wenn Sie keinen vollen Teil bekommen, dann ist der Beitrag weniger.
Von den Beiträgen werden keine Steuern oder andere Abgaben abgezogen.
Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen die Lohn-Nebenkosten.
Was passiert mit dem Geld, wenn Sie sterben?
Dann bekommt Ihre Familie das Geld von Ihrem Vorsorge-Konto.
Wir prüfen dann,
ob Ihre Familie das Geld auf einmal bekommt
oder ob Ihre Familie jeden Monat Geld bekommt.
Was passiert, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?
Alle Dachdecker-Betriebe müssen die Beiträge zahlen. Das heißt: Sie behalten Ihr Vorsorge-Konto. Das geht automatisch. Sie müssen sich nicht ummelden. SOKA-DACH war die erste Einrichtung, die das möglich macht.
Weitere Vorteile:
- Jeder Beitrag erhöht Ihre Rente.
- Ihr Geld ist bei uns sehr sicher, weil wir strenge Vorschriften befolgen.
- Sie müssen keine Gebühr für einen Vermittler bezahlen.
- Wenn Sie in Rente gehen, müssen Sie keine Abschluss-Kosten bezahlen.
- Sie haben Ihr eigenes Rentenkonto.
- Das gesparte Geld ist vor Hartz-IV sicher.
Wenn Sie zum ersten Mal Ihr 13. Monatseinkommen bekommen,
schicken wir Ihnen verschiedene Papiere zu.
Diese Papiere schicken wir Ihnen zu:
- Die Bedingungen der Renten-Versicherung.
- Aktuelle Informationen zur Rente.
- Einen Kontoauszug.
Auf dem Kontoauszug können Sie sehen,
wie viel Geld Ihr Arbeitgeber eingezahlt hat.
Das müssen Sie tun, um die Rente zu bekommen:
Schicken Sie uns eine Kopie von Ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid).
Weitere Infos finden Sie in dem Flyer.
Wie Sie Leistungen beantragen können
Infos für Arbeitnehmer
Die Beihilfe zur Altersrente bezahlt SOKA-DACH auf jeden Fall.
Das ist Ihr Recht laut Tarifvertrag.
Die Beihilfen bezahlen die Arbeitgeber.
Manchmal zahlt SOKA-DACH auch noch diese Beihilfen:
- Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Der Unterschied zwischen berufsunfähig und erwerbsunfähig ist: Wenn Sie berufsunfähig sind, können Sie vielleicht noch in einem anderen Beruf arbeiten. Wenn Sie erwerbsunfähig sind, können Sie nicht mehr arbeiten.
- Die Beihilfe bei Erwerbsminderung von mindestens 50 %.
Bei Erwerbsminderung bekommen Sie Leistungen
von der gesetzlichen Unfall-Versicherung. - Sterbegeld.
Das müssen Sie tun, um die Beihilfen zu bekommen:Schicken Sie uns eine Kopie von ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid). Für Sterbegeld muss Ihre Familie eine Kopie von der Sterbeurkunde schicken.SOKA-DACH prüft, welche Beihilfen Sie bekommen können.Wir melden uns bei Ihnen.Wir sagen dann Bescheid, welche Nachweise wir noch brauchen .
Weitere Infos finden Sie in dem Flyer.
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen können von den Tarifvertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragt werden. Besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung der Tarifverträge und werden die Verträge für allgemeinverbindlich erklärt, wirken sie wie eine Rechtsnorm.
Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 (1a) TVG ermöglicht es, dass nicht nur die nach § 3 (1) TVG aufgrund der Mitgliedschaft in einem der tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände in der Pflicht sind, sondern alle Arbeitgeber des Dachdeckerhandwerks.
Im Falle einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass dies ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, so leitet das Familiengericht von sich aus den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte holen die Familiengerichte bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Die maßgeblichen Werte werden dem Gericht in einem Auskunftsbogen mitgeteilt. Ebenso gibt der Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung des Anrechts vorgesehen ist. Sofern ein auszugleichendes Anrecht besteht, wird dieses unter den Ehepartnern geteilt. Teilt man ein auszugleichendes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems, spricht man von einer internen Teilung. Wird ein Anrecht in ein anderes Versorgungssystem transferiert, spricht man von einer externen Teilung. Im vorliegendem Anrecht kommt es zu einem Wertausgleich bei der Scheidung durch externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann einen Zielversorger benennen. Wurde kein Zielversorger gewählt, dient die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung zur Begründung des zu teilenden Anrechts.
Wer gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) genügend Vermögen hat, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen, muss zunächst dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt weitestgehend aufbrauchen, bevor er Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Zu diesem Vermögen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentenversicherungen gehören, die dann gekündigt werden müssten, um mit der ausgezahlten Summe den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Altersvorsorgeprodukte im Dachdeckerhandwerk gehören nicht zu diesem verwertbaren Vermögen, da eine Verwendung vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist. Das angesparte Vermögen ist also sicher. Es wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Hartz-IV) nicht berücksichtigt.
Steuerliche Behandlung: Renten- und Kapitalzahlungen, die auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruhen, sind vom Leistungsempfänger in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Andernfalls erfolgt nur die Besteuerung des Ertragsanteils oder der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht entfällt, sofern eine bestimmte Rentenhöhe bzw. Einmalzahlung nicht überschritten wird. Ist der Leistungsempfänger privat kranken- und pflegeversichert, besteht keine gesetzliche Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026
Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.



