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13. Monatseinkommen

  • Wiederkehrende Sonderzahlung
  • Baustein für die individuelle betriebliche Altersversorgung
  • Erstattungsleistung

Allgemein

Neben der ausgeprägten Witterungsabhängigkeit sind die Arbeitsplätze im Dachdeckerhandwerk durch eine hohe unterjährige Beschäftigung und häufig wechselnde Arbeitsstätten geprägt.

Zum Ausgleich dieser strukturbedingten Benachteiligungen erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die tarifvertraglich geregelte Sonderzahlung Teil eines 13. Monatseinkommens.

Zusätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung, der seinem persönliches Vorsorgekonto gutgeschrieben und in eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung umgewandelt wird.

Finanziert werden diese Leistungen durch tarifvertraglich festgelegte Beitragszahlungen, die von den Dachdeckerbetrieben monatlich an SOKA-DACH abgeführt werden.

Hier muss unterschieden werden.

Verfallfristen für den Arbeitgeber
Per 30. November fällige Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen gegenüber SOKA-DACH, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres geltend gemacht wurden. Unterjährige Teilansprüche verfallen drei Monate nach Fälligkeit.

Verfallfristen für den Arbeitnehmer
Der Anspruch auf Zahlung des Teils eines 13. Monatseinkommens verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei (Arbeitgeber) schriftlich geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist.

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Die Auszahlung des Teils eines 13. Monatseinkommens ist üblicherweise mit der Lohnabrechnung für den Monat November vorzunehmen. Davon abweichend wird ein Teilanspruch in dem Monat fällig, in dem ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass er mindestens drei Monate ununterbrochen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt war. Als Anspruchsmonate zählen alle Monate, während denen ein Beschäftigungsverhältnis an mindestens 12 Arbeitstagen besteht oder bestanden hat.
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Die Beiträge der Mitgliedsbetriebe werden den jeweiligen Leistungen der SOKA-DACH zugeführt; es werden Rückstellungen gebildet. Eine Rückerstattung von Beiträgen wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen erfolgt nicht.
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Arbeitgeber, aber auch bevollmächtigte Lohnbüros oder Steuerberater können Anträge einreichen. Bitte achten Sie darauf, die Anträge abzustempeln und zu unterschreiben.
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Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nein, das 13. Monatseinkommen der Azubis gehört nicht zu unseren Erstattungsleistungen. Auszubildende fallen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Es gibt für sie einen gesonderten Tarifvertrag, der zu beachten ist. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Innung, den ZVDH oder die IG BAU.

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Nein, anspruchsberechtigt sind ausschließlich die im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschriebenen Personen, d. h. gewerbliche Arbeitnehmer. Kaufmännische Angestellte zählen nicht dazu. Möglicherweise bestehen dennoch Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die in einem separaten Tarifvertrag geregelt sind. Fragen Sie diesbezüglich bitte bei der Innung, dem ZVDH oder der IG BAU nach.

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Anspruchsregelungen

Besteht das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers am 30. November ununterbrochen zwölf Monate, so erwirbt er einen Anspruch auf den vollen Teil eines 13. Monatseinkommens.

Die Höhe des Vollanspruchs beträgt

  • 89 Durchschnittsstundenlöhne

Zusätzlich wird für den Arbeitnehmer ein Betrag in Höhe von 

  • 38 Durchschnittsstundenlöhnen

als individuelle betriebliche Altersversorgung angelegt.

Sind die Voraussetzungen für den Vollanspruch nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen drei Monate besteht, einen Teilanspruch.

Für den Arbeitnehmer, der vor dem 30. November nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidet, ergibt sich ein Teilanspruch, der bei Ausscheiden fällig ist.

Die Höhe des Teilanspruchs bemisst sich nach der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer im Gewerk und dem durchschnittlichen Stundenlohn des Arbeitnehmers.

  • Beispiel:
    War ein Arbeiternehmer am 30. November sechs Monate ohne Unterbrechungen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt, hat er Anspruch auf 6/12 des vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens. 

Die Teilanspruchsregelungen gelten sowohl für den auszuzahlenden Teil eines 13. Monatseinkommens als auch für den Anspruch auf Gutschrift des Beitrages für die individuelle betriebliche Altersversorgung.

Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Monate ununterbrochen als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk beschäftigt sein. Als Anspruchsmonate zählen alle Monate, während denen ein Beschäftigungsverhältnis an mindestens 12 Arbeitstagen besteht. War der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die gemeldeten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, sofern die Unterbrechung zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen nicht länger als zehn Arbeitstage gedauert hat.
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Arbeitgeber-Info

Für die Beantragung der Erstattung zum 30. November erhalten Sie von uns automatisch einen Erstattungsantrag, sofern uns Ihre Beitragsmeldungen, einschließlich der Meldung für den Monat September, vorliegen. Bitte achten Sie daher auf die rechtzeitige Abgabe Ihrer Beitragsmeldungen. Mit der Neuregelung des Tarifvertrags für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), der am 01.06.2020 in Kraft getreten ist, entfallen die Durchschläge für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Wir empfehlen, sich eine Kopie des Antrags für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Für Arbeitnehmer, die im laufenden Kalenderjahr einen Teilanspruch erwerben, bitten wir Sie, das Erstattungsformular für die Beantragung des Anspruchs zeitnah vor dem Austritt des Arbeitnehmers schriftlich bei uns anzufordern: leistungen(at)soka-dach.de

In dem Ihnen zur Verfügung gestellten Erstattungsantrag wird u. a. die Höhe des Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie des Beitrages für die individuelle betriebliche Altersversorgung ausgewiesen.

Die Auszahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens nehmen Sie bitte mit Zahlung des Novemberlohns vor. Im laufenden Kalenderjahr entstandene Teilansprüche zahlen Sie bitte mit der letzten Lohnabrechnung aus.

Um den Erstattungsanspruch bei uns geltend zu machen, bitten wir Sie um Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erstattungsantrages. Bitte achten Sie darauf, den Originalantrag unbedingt auf dem Postweg bei uns einzureichen.

Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist und geprüft wurde, wird Ihnen der entsprechende Betrag erstattet. Gleichzeitig wird der Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung dem persönlichen Vorsorgekonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer über die Auszahlung der Erstattungsbeträge (Teil eines 13. Monatseinkommens und individuelle betriebliche Altersversorgung) unverzüglich von SOKA-DACH informiert.

Verfallfristen für den Arbeitgeber
Per 30. November fällige Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen gegenüber SOKA-DACH, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres geltend gemacht wurden. Unterjährige Teilansprüche verfallen drei Monate nach Fälligkeit.

Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage besteht oder bestanden hat. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
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Sie erhalten von SOKA-DACH wie gewohnt einen Leistungsbescheid. Die Arbeitnehmer erhalten ebenfalls eine Mitteilung, aus der die abgewickelte Höhe des Teils eines 13. Monatseinkommens und des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung der Altersversorgung hervorgeht.
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Nein. Bezieht der Arbeitnehmer Altersrente, werden keine Beiträge mehr auf das Altersvorsorgekonto gebucht. Stattdessen wird der Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung zusammen mit dem Teil eines 13. Monatseinkommens erstattet. Teilen Sie uns bitte schnellstmöglich mit, wenn dieser Fall vorliegt, und reichen Sie als Beleg eine Kopie des Rentenbescheids ein.
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Wegen der Neuregelung des Tarifvertrags zum Teil eines 13. Monatseinkommens ab März 2025 muss hier unterschieden werden.

Bis zum Februar 2025 gilt Folgendes: Ja. Ansprüche auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entstehen, wenn ein Arbeitnehmer mindestens drei Monate ununterbrochen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt ist. Es spielt keine Rolle, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat. Die gemeldeten Beschäftigungszeiten werden addiert. Wechselt der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch innerhalb von zehn Arbeitstagen den Betrieb, werden bereits erworbene Ansprüche auf das neue Beschäftigungsverhältnis übertragen.

Ab März 2025 gilt Folgendes: Da ein Teilanspruch wegen der Neuregelung des § 6 des Tarifvertrags 13. Monatseinkommen bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers fällig wird, kommt der von Ihnen beschriebene Fall ab März 2025 nicht mehr vor.

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Wegen der Neuregelung des Tarifvertrags zum Teile eines 13. Monatseinkommens ab März 2025 muss hier unterschieden werden.

Bis Februar 2025 gilt Folgendes: Das hängt davon ab, wann das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor dem 30. November aus, verliert er seinen Anspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber. Ist er am 30. November noch beschäftigt, hat er einen Anspruch gegen Sie. Der 30. November ist der Tag, an dem die Leistungsperiode bzw. der Bemessungszeitraum für das 13. Monatseinkommen endet. Deswegen muss genau geprüft werden, wann die Kündigung wirksam wird. 

Ab März 2025 gilt Folgendes: Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Jahr wird nach mindestens dreimonatiger Beschäftigung im DDH der Teilanspruch bei Ausscheiden fällig. Wer gekündigt hat, spielt keine Rolle mehr.

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Nein. Eine längere Erkrankung führt nicht automatisch zum Verlust des tarifvertraglich geregelten Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen. Besteht die Krankheit weniger als 78 Wochen, bleibt der Anspruch auf die Zahlung des 13. ME bestehen. Erst bei längeren Krankheitszeiten und besonderen Konstellationen können abweichende Regelungen greifen.
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Ja, auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen und den Arbeitgeberbeitrag für die individuelle betriebliche Altersvorsorge, wenn sie als gewerbliche Arbeitnehmer drei Monate ununterbrochen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt sind. Als anrechenbarer Monat zählt jeder Monat, während dem das Beschäftigungsverhältnis an mindestens 12 Arbeitstagen besteht. Die Regelung finden Sie in § 9 Teilzeitbeschäftigung des TV 13. Monatseinkommen.

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Gemäß § 13 des Tarifvertrags für ein 13. Monatseinkommen haben gewerbliche Auszubildende einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Innung oder den ZVDH. Dieser Tarifvertrag liegt uns nicht vor. 

Da Auszubildende beitragsfrei sind, erfolgt keine Erstattung.

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SOKA-DACH vermerkt in den Formularen alle gemeldeten und für die Ermittlung des Anspruchs relevanten Beschäftigungszeiten. Der Arbeitnehmer war offensichtlich bereits bei einem Dachdecker beschäftigt, bevor er zu Ihnen gewechselt hat. Diese Zeiten müssen berücksichtigt werden, wenn zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb das Dachdeckerhandwerks nicht mehr als zehn Arbeitstage liegen.
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Ja, der Teil eines 13. Monatseinkommens gehört zum steuerpflichtigen Bruttolohn und ist deshalb beitragspflichtig.
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Nein, der Anspruch muss nicht gekürzt werden. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht. Entscheidend für den Anspruch ist, dass das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Hinsichtlich der Berechnung beachten Sie bitte § 8 im Tarifvertrag 13. Monatseinkommen.

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Der Antrag sollte als Original bei SOKA-DACH eingereicht werden. Die Anträge werden maschinell eingelesen, dafür muss der eingedruckte Matrix-Code lesbar sein. Das ist bei Fotokopien, Faxen oder gescannten Dokumenten meist nicht der Fall.
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Ja. Die Berechnungsgrundlage für den Durchschnittslohn ist tarifvertraglich geregelt. SOKA-DACH wendet die Regeln an und berechnet den Durchschnitt aus den Daten, die von den Betrieben gemeldet werden. In die Berechnung fließen auch Werte aus einer Vorbeschäftigung ein. Der ermittelte Durchschnittslohn für die Berechnung des 13. Monatseinkommens und des Arbeitgeberbeitrags für die Altersvorsorge ist deshalb zu akzeptieren.
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Sie können Ihre Bankverbindung online ändern. Auf unserer Homepage finden Sie im Bereich Service & Hilfe das Service-Tool Stammdatenübermittlung online. Wählen Sie bitte die zutreffende Berufsgruppe und füllen Sie das Formular aus. Klicken Sie abschließend bitte auf "Absenden". Wenn Sie das Online-Werkzeug nicht nutzen möchten, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung.

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Für die Beantragung der Erstattung zum 30. November erhalten Sie von uns automatisch einen Erstattungsantrag, sofern uns Ihre Beitragsmeldungen einschließlich der Meldung für den Monat September vorliegen. 

Für Arbeitnehmer, die im laufenden Kalenderjahr einen Teilanspruch erwerben, bitten wir Sie, das Erstattungsformular für die Beantragung des Anspruchs zeitnah vor dem Austritt des Arbeitnehmers schriftlich bei uns anzufordern.

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Ein Dachdeckergeselle, der seine Ausbildung durch bestandene Prüfung beendet hat und am 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, bekommt die Zeit der Ausbildung angerechnet. Wichtig ist, dass die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse mitgeteilt, d. h. der Junggeselle unmittelbar nach der Prüfung gemeldet wird.

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Bitte prüfen Sie, ob die nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt sind: Der Auszubildende muss seine Lehre mit bestandener Gesellenprüfung abgeschlossen haben und ohne Unterbrechung bis zum 30. November (Ende der Leistungsperiode) im Ausbildungsbetrieb in Vollzeit weiterbeschäftigt werden. Gerne übersehen wird, dass die Ausbildung an dem Tag endet, an dem die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Bereits am Tag nach der Prüfung - das kann je nach Prüfungstermin mitten in der Woche sein - muss der Geselle der Lohnausgleichskasse als gewerblicher Arbeitnehmer gemeldet werden.

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Liegen der Kasse die für die Ermittlung notwendigen Daten nicht vor, kann nichts berechnet werden. Sind z. B. Bruttolohnsummenmeldungen unvollständig oder fehlen ganz, schreibt SOKA-DACH die Betriebe an. Wie schnell die Betriebe darauf reagieren, können wir nicht beeinflussen.
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Damit SOKA-DACH die Bezugsberechtigten über die Erstattungsleistung und die zu erwartende Rentenhöhe informieren kann, muss die Adresse des Arbeitnehmers hinterlegt und stets aktuell sein. Die Mitteilungen können andernfalls nicht zugestellt werden.
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Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Vom Arbeitnehmer wird keine Arbeitsleistung erbracht. Die Zahl der Anspruchsmonate und damit die Höhe des 13. Monatseinkommes verringert sich entsprechend. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, während dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens zwölf Arbeitstage besteht. Beginnt oder endet die Elternzeit während eines Monats, muss geprüft werden, ob ein Monat angerechnet werden kann oder nicht.
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Es gibt mehrere Gründe, weshalb beantragte Leistungen nicht oder nicht vollständig erstattet wurden: Bei SOKA-DACH sind nicht alle Anträge eingegangen. Die Formulare sind nicht am selben Tag eingetroffen oder konnten nicht am selben Tag bearbeitet werden. Ein Teil der Anträge wurde abgewickelt, ein Teil zur Korrektur an den Einreicher zurückgeschickt. Möglicherweise wurden Leistungen mit offenen Beiträgen verrechnet.
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Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall Kontakt zu SOKA-DACH aufnehmen und die Auszahlung des bis zum Todeszeitpunkt bestehenden Anspruchs beantragen. Idealerweise fügt er dem Antrag eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Die Auszahlung des 13. Monatseinkommens inkl. Arbeitgeberbeitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung erfolgt durch den Betrieb mit der letzten fälligen Lohnabrechnung an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Bestehen Urlaubsansprüche aus der laufenden Beschäftigung, sind diese ebenfalls auszuzahlen.
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In diesem Fall können Sie uns gerne kontaktieren, wir werden Ihnen Zweitschriften zukommen lassen.
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  • Überprüfen Sie bitte die Anschrift des Arbeitnehmers und berichtigen Sie die Adresse, falls sie nicht mehr aktuell ist. Fehlt die Adresse, tragen Sie sie bitte unbedingt ein.
  • Prüfen Sie die Anspruchsvoraussetzungen und die Beträge und passen Sie die Beträge gegebenenfalls an. Falls der Arbeitnehmer zum 30.11. nicht mehr beschäftigt ist, sind das 13. Monatseinkommen und der Arbeitgeberbeitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung zu kürzen und unter Position „B“ der Austrittsgrund und das Datum des Austritts einzutragen. 
  • Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, senden Sie uns den Antrag mit einem entsprechenden Hinweis zurück. 
  • Tragen Sie das Datum ein, unterschreiben Sie den Antrag, stempeln Sie ihn ab und schicken Sie uns das Original per Post zu.


     
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SOKA-DACH erstellt den Antrag automatisch, sobald der Arbeitnehmer mit der Bruttolohnsummenmeldung gemeldet und die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist. Den Antrag erhalten Sie, sobald Ihre Meldung verbucht ist.

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Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
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Vollzeitkräfte werden bei der Berechnung mit 39 Wochenstunden berechnet.

Handelt es sich sich bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers um nicht gleichbleibende Wochen- bzw. Monatsarbeitsstunden, so errechnet sich die zugrunde zu legende Stundenzahl aus der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

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Wegen der Neuregelung des Tarifvertrags zum Teile eines 13. Monatseinkommen ab März 2025 muss hier unterschieden werden. 

Bis Febraur 2025 gilt Folgendes: Das hängt von der Art der Kündigung ab. Handelt es sich um eine ordentliche oder betriebsbedingte Kündigung, sind Sie verpflichtet, ihm den Teil eines 13. Monatseinkommens anteilig mit dem letzten Lohn auszuzahlen. Bitte fordern Sie den dafür notwendigen Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Austrittsmonat bei SOKA-DACH an. Handelt es sich um eine fristlose Entlassung, die arbeitsrechtlich gerechtfertigt ist, verliert der Arbeitnehmer Ihnen gegenüber den Anspruch. 

Ab März 2025 gilt Folgendes: Nach einer mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Beschäftigung im DDH stehen einem ausscheidenen Arbeitnehmer so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum beschäftigt war. Dieser Teilanspruch ist bei Ausscheiden fällig. Der Grund der Kündigung spielt keine Rolle mehr.

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Die Anträge können nur dann erstellt werden, wenn sämtliche Bruttolohnsummenmeldungen eines Kalenderjahres bis einschließlich September verbucht sind. Möglicherweise liegen SOKA-DACH nicht alle Meldungen vor.
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Arbeitnehmer-Info

Als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber – bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Zahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens.

Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Gutschrift des Beitrags für Ihre individuelle betriebliche Altersversorgung auf einem dafür bei der Zusatzversorgungskasse eingerichteten Vorsorgekonto.

Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach 

  • der Dauer Ihrer ununterbrochenen Beschäftigung und
  • der Höhe Ihres durchschnittlichen Stundenlohnes. 

Die Auszahlung erfolgt im Regelfall mit Ihrem Lohn für den Monat November.

Scheiden Sie aus dem Betrieb vor dem 30. November nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Betrieb aus, steht Ihnen bereits im laufenden Kalenderjahr ein Teilanspruch zu. Diesen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung.

Zu Ihrer Kontrolle erhalten Sie von SOKA-DACH eine Mitteilung über die Anspruchshöhe Teil eines 13. Monatseinkommens und den Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung, sobald eine Erstattung von uns vorgenommen wurde. Wir bitten Sie, die Angaben auf der Mitteilung mit den Angaben auf der entsprechenden Lohnabrechnung abzugleichen.

Verfallfristen für den Arbeitnehmer
Ihr Anspruch auf Zahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei (Arbeitgeber) schriftlich geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall Kontakt zu SOKA-DACH aufnehmen und die Auszahlung des bis zum Todeszeitpunkt bestehenden Anspruchs beantragen. Idealerweise fügt er dem Antrag eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Die Auszahlung des 13. Monatseinkommens inkl. Arbeitgeberbeitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung erfolgt durch den Betrieb mit der letzten fälligen Lohnabrechnung an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Bestehen Urlaubsansprüche aus der laufenden Beschäftigung, sind diese ebenfalls auszuzahlen.
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Nein, das ist nicht möglich. Die Beiträge für die individuelle betriebliche Altersversorgung, die im Zusammenhang mit dem 13. Monatseinkommen stehen, werden in sog. Rentenbausteine umgewandelt. Daraus wird eine Rente finanziert, über die Sie erst verfügen können, wenn Sie Altersrente beziehen. Das Versicherungsverhältnis wird nach dem Ausscheiden vorübergehend oder dauerhaft ruhend gestellt. Die jährliche Information zur Wertentwicklung erhalten Sie weiterhin. Die Beiträge sind für Sie sicher angelegt.
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Wenn Sie Altersrente beziehen und drei Monate ununterbrochen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf den Teil eines 13. Monatseinkommen. Ihr Arbeitgeber sollte Ihnen den Teil des 13. Monatseinkommen mit Ihrer letzten Lohnabrechnung auszahlen.
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Wenn Sie Altersrente beziehen oder in den Ruhestand gehen, benötigen wir so früh wie möglich eine Kopie des Rentenbescheids. Wir veranlassen dann, dass der Arbeitgeberbeitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung nicht mehr auf Ihr Vorsorgekonto gebucht, sondern erstattet wird, wenn der Arbeitgeber das 13. Monatseinkommen beantragt.
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Wegen der Neuregelung des Tarifvertrags zum Teil eines 13. Monatseinkommens ab März 2025 muss hier unterschieden werden. 

Bis Februar 2025 gilt Folgendes: Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr bei einem Arbeitgeber kündigen, verlieren ihren Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gegen den bisherigen Arbeitgeber. Der Anspruch bleibt aber erhalten und wird auf ein neues Beschäftigungsverhältnis übertragen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen wieder von einem Dachdeckerbetrieb beschäftigt wird. 

Ab März 2025 gilt Folgendes: Sind die Anspruchsvoraussetzungen einer ununterbrochenen dreimonatigen Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk erfüllt, ist der Teilanspruch bei Ausscheiden fällig, das heißt praktisch mit der letzten Lohnzahlung des bisherigen Arbeitgebers. 

Dauert die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen länger als zehn Arbeitstage, geht der Anspruch verloren.

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Der Teil eines 13. Monatseinkommens ist mit der Lohnabrechnung November bzw. bei unterjährigen Ausscheiden mit der letzten Lohnabrechnung fällig. Ist der Teil eines 13. Monatseinkommens nicht in der entsprechenden Lohnabrechnung ausgewiesen, wenden Sie sich bitte innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich direkt an Ihren Arbeitgeber.
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Die Leistungsperiode für das 13. Monatseinkommen beginnt am 01. Dezember des Vorjahres und endet am 30. November des laufenden Kalenderjahres. Eine Kündigung zum Stichtag 30. November ändert nichts an dem erworbenen Anspruch. Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer selbst gekündigt haben.
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Ja, seit dem Jahr 2020 werden keine Durchschläge mehr verschickt. Sie erhalten stattdessen von SOKA-DACH eine Mitteilung über die Höhe des abgwickelten 13. Monatseinkommens und des Arbeitgeberbeitrags zur individuellen betrieblichen Altersversorgung.
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Nein. Eine längere Erkrankung führt nicht automatisch zum Verlust des tarifvertraglich geregelten Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen. 
Besteht die Krankheit weniger als 78 Wochen, bleibt der Anspruch auf die Zahlung des 13. ME bestehen. Erst bei längeren Krankheitszeiten und besonderen Konstellationen können abweichende Regelungen greifen.

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Anspruch auf den Teil eines 13. Monatseinkommens haben Sie, wenn Sie drei Monate ununterbrochen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt waren. Bei einer fristgerechten Kündigung sollte Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber den Teilanspruch mit der letzten Lohnabrechnung auszahlen.
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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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