Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungsumlage
Ab dem Meldemonat März 2025 gilt ein bundesweit einheitlicher Sozialkassenbeitrag.
Berufsbildung | 2,00 % |
Zusatzversorgung | 3,20 % |
Teil eines 13. Monatseinkommens | 6,20 % |
Insolvenzsicherung | 0,00 % |
Beschäftigungssicherung | 1,00 % |
Sozialkassenbeitrag | 12,40 % |
zzgl. Winterbeschäftigungsumlage | 1,60 % |
Gesamtbeitrag | 14,00 % |
Bis einschließlich des Meldemonats Februar 2025 gelten die unten genannten Beitragssätze.
West | Ost | |
---|---|---|
Berufsbildung | 2,00 % | 2,00 % |
Zusatzversorgung | 3,20 % | 3,20 % |
Teil eines 13. Monatseinkommens | 6,20 % | 5,85 % |
Insolvenzsicherung | 0,00 % | 0,00 % |
Beschäftigungssicherung | 1,00 % | 1,00 % |
Sozialkassenbeitrag | 12,40 % | 12,05 % |
zzgl. Winterbeschäftigungsumlage ab Oktober 2023 |
1,60 % |
1,60 % |
Gesamtbeitrag bis einschließlich September 2023 Gesamtbeitrag ab Oktober 2023 | 14,40 % 14,00 % | 14,05 % 13,65 % |
Sozialkassenbeitrag
Der Betrieb hat für die tarifvertraglichen Leistungen der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) abzuführen.
Der monatlich abzuführende Sozialkassenbeitrag beträgt seit Januar 2021 in den alten Bundesländern 12,40 % und in den neuen Bundesländern 12,05 % der gemeldeten Bruttolohnsumme.
Hinweis zur Abgabe der Beitragsmeldung
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Abgabe der Beitragsmeldung auch dann verpflichtet sind, wenn im Meldemonat keine Arbeitnehmer beschäftigt werden bzw. wenn aus sonstigen Gründen keine Bruttolohnsumme angefallen ist. In diesen Fällen ist der Bruttolohn in der Beitragsmeldung mit 0,00 € anzugeben.
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