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Ausfallgeld

  • Ausgleich bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen in den Monaten April bis November
  • Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung
  • Erstattungsleistung
Ausfallgeld

Allgemein

Branchenspezifisch weist das Dachdeckerhandwerk eine hohe Witterungsabhängigkeit der Arbeitsplätze auf.

Zum Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile sichern und fördern die tarifvertraglichen Regelungen zum Ausfallgeld die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Winterperiode.  

Damit leistet SOKA-DACH einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Arbeitsplätze in den Betrieben des Dachdeckerhandwerks.

Finanziert werden diese Leistungen durch tarifvertraglich festgelegte Beitragszahlungen, die von den Dachdeckerbetrieben an SOKA-DACH abgeführt werden.

Ausfallgeld kann man für die Monate April bis November beantragen.
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Nein, das Arbeitszeitkonto muss - anders als bei Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit - nicht aufgelöst sein.
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Die Frist endet sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. Praktisch ist das der 30. Juni des Folgejahres.
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Ausfallgeld nach dem Tarifvertrag Beschäftigungssicherung ist eine Lohnersatzleistung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten April bis November. Pro Arbeitstag muss mindestens eine volle Stunde ausgefallen sein. In einem Kalenderjahr kann Ausfallgeld für höchstens 53 Stunden pro Arbeitnehmer beantragt werden. Für geplante Überstunden kann kein Ausfallgeld beantragt werden.
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Ausfallgeld nach dem Tarifvertrag Beschäftigungssicherung ist eine Erstattungsleistung der SOKA-DACH bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in den Monaten April bis November. Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) können Arbeitgeber für die Monate Dezember bis März bei der Agentur für Arbeit beantragen. Neben witterungsbedingten Gründen können bei der Agentur für Arbeit auch konjunkturelle Gründe angeführt werden. Schlechtwettergeld ist eine veraltete Bezeichnung. Gemeint ist der Lohnersatz bei Arbeitsausfall in den Wintermonaten. Je nach Monat kann das entweder Ausfallgeld oder S-Kug sein.
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Die Beiträge der Mitgliedsbetriebe werden den jeweiligen Leistungen der SOKA-DACH zugeführt; es werden Rückstellungen gebildet. Eine Rückerstattung von Beiträgen wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen erfolgt nicht.
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Nach § 3, Ziffer 1 des Tarifvertrags Beschäftigungssicherung verlieren gewerbliche Arbeitnehmer für höchstens 53 Stunden ihren Lohnanspruch, wenn sie in den Monaten April bis November wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht arbeiten können. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei weiterem Arbeitsausfall in dem genannten Zeitraum Lohnfortzahlungspflicht besteht.

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Arbeitgeber, aber auch bevollmächtigte Lohnbüros oder Steuerberater können Ausfallgeld bei SOKA-DACH beantragen. Die Beantragung erfolgt seit dem Monat Juni 2020 über die Bruttolohnsummenmeldung.
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Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nein. Ausfallgeld kann nur für den im persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags genannten Personenkreis beantragt werden. Auszubildende zählen nicht zu den gewerblichen Arbeitnehmern. Primäres Ziel einer Lehre ist, Wissen zu erwerben bzw. Fertigkeiten für die Ausübung des Berufs zu erlernen. Aus diesem Grund dürfen Auszubildnende auch nicht gemeldet werden und es besteht keine Beitragspflicht.
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Ausfallgeldrechner

Um Ihnen die Berechnung des Ausfallgeldes zu erleichtern, haben wir für Sie den Ausfallgeldrechner entwickelt. Tragen Sie bitte die für die Berechnung erforderlichen Werte in die entsprechenden Felder ein und der Rechner ermittelt die von Ihnen benötigten Zahlen. Der Ausfallgeldrechner berücksichtigt den im laufenden Kalenderjahr geltenden gesetzlichen Mindestlohn und die beiden tarifvertraglich geregelten Mindestlöhne 1 und 2, er erkennt aber nicht, ob im laufenden Kalenderjahr bereits Ausfallstunden für einen Arbeitnehmer abgerechnet wurden.

Ausfallgeldrechner

Geben Sie hier folgende Daten ein:

Gültiger Stundenlohn

€

Anzahl witterungsbedingter Ausfallstunden

Leistungslohn/Akkordlohn

Höhe des errechneten Ausfallgeldes*:

Stundensatz je Ausfallstunde

€

Anzahl witterungsbedingter Ausfallstunden

Ausfallgeldanspruch Ihres Arbeitnehmers

€

Ihr Erstattungsanspruch

€

* Die oben errechneten Werte sind unverbindlich und können im Einzelfall von den tatsächlichen Ansprüchen abweichen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer die für das laufende Jahr zur Verfügung stehenden Ausfallstunden (max. 53 Std./Jahr) überschritten hat. Die verbindlichen Beträge werden Ihnen mit der Erstattung des Ausfallgeldes schriftlich bescheinigt.

Anspruchsregelungen

Wird die Arbeit in den Monaten April bis November ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens eine Stunde eingestellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein tarifliches Ausfallgeld.
Die Zahl der anrechenbaren Ausfallstunden während der acht Monate ist auf 53 Stunden pro Arbeitnehmer begrenzt.
Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden besteht kein Anspruch auf Ausfallgeld.

Höhe des Ausfallgeldes

Seit Juni 2020 beträgt das Ausfallgeld 75 % des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns. Bei Arbeitnehmern, die Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 % des gültigen Stundenlohns zuzüglich 25 %.

Ja. Es gibt keine Einschränkung im Hinblick auf die Länge des Beschäftigungsverhältnisses.
Wird die Arbeitsleistung in den Monaten April bis November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Wird die Arbeit in diesen Monaten aus den genannten Gründen an einem Tag für mindestens eine Stunde eingestellt, hat der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens jedoch 53 Stunden/Kalenderjahr Anspruch auf Ausfallgeld.

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Ja, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, hat ein gewerblicher Arbeitnehmer Anspruch auf Ausfallgeld - praktisch bis zu seinem letzten Arbeitstag. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.
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Ja, Arbeitnehmer haben einen Sofortanspruch. Es spielt keine Rolle, ob oder wie lange der Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk beschäftigt war oder ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Arbeit an einem Tag für mindestens eine volle Stunde eingestellt wurde.
War der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits im Dachdeckerhandwerk beschäftigt, ist zu klären, ob Ausfallstunden in Anspruch genommen wurden. Zu diesem Zweck ist dem Arbeitnehmer vom früheren Arbeitgeber beim Ausscheiden die Bescheinigung über gewährtes Ausfallgeld auszuhändigen, die SOKA-DACH an die Arbeitgeber verschickt, sobald ein Austrittsdatum gemeldet wurde. Diese Bescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers.

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Seit Juni 2020 kann Ausfallgeld auch bei unzumutbar hohen Temperaturen beantragt werden. Ein Grenzwert ist im Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nicht festgelegt worden, es wird von zwingenden Witterungsgründen gesprochen. Ob die Arbeit hitzebedingt eingestellt wird, ist Ermessenssache. 

Zur Einführung des sog. Sommer-Ausfallgeldes hat der ZVDH auf seiner Homepage einen Artikel veröffentlicht, in dem das Thema Hitze angesprochen wird: Ausfallgeld nun auch bei großer Hitze im Sommer

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Nein, für geplante, aber nicht geleistete Überstunden kann kein Ausfallgeld beantragt werden.
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Nein. Sie können Ausfallgeld auch dann beantragen, wenn Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto vorhanden sind.
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Nein, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, besteht ein Anspruch auf Ausfallgeld - praktisch bis zum letzten Arbeitstag.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ändert nichts an diesem Anspruch.

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Pro Arbeitstag muss aus witterungsbedingten Gründen mindestens eine volle Stunde ausgefallen sein.

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Ausfallgeld nach dem Tarifvertrag Beschäftigungssicherung ist ausschließlich für die Monate April bis November vorgesehen. Im Schlechtwetterzeitraum vom 1. Dezember bis 31. März ist die Agentur für Arbeit Ihr Ansprechpartner bei witterungs- oder konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Agentur, um Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) zu beantragen.

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Arbeitgeber-Info

Seit Juni 2020 erfolgt die Beantragung von Ausfallgeld direkt über die Bruttolohnsummenmeldung.

Bitte tragen Sie in dem von Ihnen genutzten Programm den gültigen Stundenlohn und die Anzahl der witterungsbedingten Ausfallstunden ein. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn, muss dies unbedingt angegeben werden.  

Sobald die Bruttolohnsummenmeldung bei uns verbucht ist, erstatten wir Ihnen den Betrag für das Ausfallgeld zuzüglich einer Pauschale von 23 % für die von Ihnen zu tragenden Sozialleistungen auf Ihr Beitragskonto.

Verfallfrist für den Arbeitgeber:
Ansprüche auf Erstattung des Ausfallgeldes verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, gegenüber SOKA-DACH geltend gemacht wurden. Das ist der 30. Juni des Folgejahres.

Nein, das Arbeitszeitkonto muss - anders als bei Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit - nicht aufgelöst sein.
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Seit Juni 2020 kann Ausfallgeld auch bei unzumutbar hohen Temperaturen beantragt werden. Ein Grenzwert ist im Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nicht festgelegt worden, es wird von zwingenden Witterungsgründen gesprochen. Ob die Arbeit hitzebedingt eingestellt wird, ist Ermessenssache. 

Zur Einführung des sog. Sommer-Ausfallgeldes hat der ZVDH auf seiner Homepage einen Artikel veröffentlicht, in dem das Thema Hitze angesprochen wird: Ausfallgeld nun auch bei großer Hitze im Sommer

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Nein. Ausfallgeld ist ein Entgeltersatz und damit kein Lohn. Die Regelungen zum Mindestlohn gelten hier nicht. Ein Konflikt wegen einer Mindestlohnunterschreitung entsteht nicht, wenn Ausfallgeld beantragt wird.

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Nach § 4, Ziffer 3, Unterziffer 3.3.3.3.4 des RTV darf der auf dem Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) gutgeschriebene Lohn

- zum Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall 
- in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen Gründen 
- bei Ausscheiden des Arbeitnehmers
- im Todesfall des Arbeitnehmers

ausgezahlt werden.

Das gilt also auch dann, wenn das Stundenkontingent von 53 Stunden für witterungsbedingten Arbeitsausfall ausgeschöpft ist.

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Ja, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, können Sie für betroffene Arbeitnehmer Ausfallgeld beantragen, also bis zum letzten Arbeitstag. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.
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Ja, das ist möglich. Praktisch kann es z. B. vorkommen, dass vormittags nicht gearbeitet werden kann, nachmittags aber zwei Stunden an die Regelarbeitszeit angehängt werden. Für den Arbeitsausfall während der Regelarbeitszeit - in diesem Beispiel während des Vormittags - können Sie Ausfallgeld beantragen.

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Seit Juni 2020 erfolgt die Beantragung von Ausfallgeld über die Bruttolohnsummenmeldung. Unterstützt Ihr Programm dieses Verfahren, ist eine Beantragung aus einem Lohnprogramm heraus möglich. Sprechen Sie im Zweifelsfall den Softwareanbieter an.
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Ja, Ausfallgeld gehört zum steuerpflichtigen Bruttolohn. Die ausgefallenen Stunden müssen bei der Bruttolohnsummenmeldung ebenfalls angegeben werden, obwohl praktisch nicht gearbeitet wurde. Fehlt eine der Angaben, führt das zu einer fehlerhaften Berechnung des Durchschnittlohns.
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Nach § 3, Ziffer 1 des Tarifvertrags Beschäftigungssicherung verlieren gewerbliche Arbeitnehmer in den Anspruchsmonaten April bis November für höchstens 53 Stunden ihren Lohnanspruch, wenn sie wegen ungünstiger Witterungsbedingungen nicht arbeiten können. Fallen außerhalb der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) weitere Ausfallstunden an, bleibt der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erhalten. In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März sind Arbeitgeber laut § 17, Ziffer 1 des RTV verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, wenn der Lohnausfall nicht durch Auflösung durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

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Arbeitnehmer-Info

Als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber in den Monaten April bis November Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Ausfallgeldes. 

Der Anspruch entsteht, wenn Sie in den genannten Monaten aus witterungsbedingten Gründen nicht arbeiten können, und zwar ab der ersten vollen Ausfallstunde, höchstens für 53 Ausfallstunden je Kalenderjahr.

Die Ausgezahlung des Ausfallgeldes erfolgt mit dem Lohn für den Monat, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. 

Das Ausfallgeld ist eine tarifliche Lohnersatzleistung. Bitte achten Sie bei der Kontrolle Ihrer Lohnabrechnung darauf, dass die Ausfallstunden und das daraus resultierende Ausfallgeld in der Abrechnung in der entsprechenden Höhe ausgewiesen sind und die Ausfallstunden weder mit Ihren Guthabenstunden (Arbeitszeitkonto) noch mit Urlaubstagen verrechnet wurden. Für geplante Überstunden, die aus Witterungsgründen nicht geleistet wurden, wird kein Ausfallgeld gezahlt. 

Verfallfrist für den Arbeitnehmer:
Ihre Ansprüche auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 30. Juni des auf den Ausfall folgenden Jahres.

Nach § 4, Ziffer 3, Unterziffer 3.3.3.3.4 des RTV darf der auf dem Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) gutgeschriebene Lohn

- zum Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall 
- in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen Gründen 
- bei Ausscheiden des Arbeitnehmers
- im Todesfall des Arbeitnehmers

ausgezahlt werden.

Das gilt also auch dann, wenn das Stundenkontingent von 53 Stunden für witterungsbedingten Arbeitsausfall ausgeschöpft ist.

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Nach § 3, Ziffer 1 des Tarifvertrags Beschäftigungssicherung verlieren gewerbliche Arbeitnehmer in den Anspruchsmonaten April bis November für höchstens 53 Stunden ihren Lohnanspruch, wenn sie wegen ungünstiger Witterungsbedingungen nicht arbeiten können. Fallen außerhalb der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) weitere Ausfallstunden an, bleibt der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erhalten. In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März sind Arbeitgeber laut § 17, Ziffer 1 des RTV verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, wenn der Lohnausfall nicht durch Auflösung durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

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Ja, seit Juni 2020 besteht ein Anspruch auf Ausfallgeld auch bei hohen Temperaturen. Ein Grenzwert ist im Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nicht festgelegt worden, es wird von zwingenden Witterungsgründen gesprochen. Ob die Arbeit hitzebedingt eingestellt wird, ist Ermessenssache und sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

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Ja, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, d. h. praktisch bis einschließlich Ihres letzten Arbeitstags, haben Sie Anspruch auf Ausfallgeld.

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Nein, das Arbeitszeitkonto muss - anders als bei Saison-Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit - nicht aufgelöst sein.
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Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz werden kranke Arbeitnehmer genauso behandelt wie Kollegen, die von Arbeitsausfall betroffen waren. Ihre Kollegen müssen bei Arbeitsausfall Lohneinbußen hinnehmen. Im Sinne der Gleichbehandlung ist es deshalb richtig, dass Sie ebenfalls Ausfallgeld erhalten. Wären Sie nicht erkrankt und auf der Baustelle gewesen, hätten auch Sie die Arbeit unterbrechen oder beenden müssen. Der Grundsatz wird aber nur in den ersten sechs Wochen der Krankheit (Lohnfortzahlungszeitraum) angewandt. Dauert Ihre Erkrankung länger, erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
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Nein. Ihre Kündigung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Ausfallgeld. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, haben Sie einen Anspruch. Selbst wenn an Ihrem letzten Arbeitstag mindestens ein volle Stunde ausfällt, gilt dieser Anspruch.
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Ihr Ansprüche auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen am 30. Juni des auf den Ausfall folgenden Jahres.
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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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