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Renten-Beihilfe

  • Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente.
  • Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.
  • Die Beihilfe bei Erwerbsminderung.
  • Sterbegeld.

Allgemeine Informationen

SOKA-DACH zahlt allen Dachdeckern Beihilfen zur Rente.
Manchmal zahlt SOKA-DACH noch andere Beihilfen.
Nur 10 % der Dachdecker arbeiten noch wenn sie zwischen 60 und 65 Jahre alt sind.
Die meisten müssen schon vorher in Rente gehen.
Für jeden Monat, den ein Dachdecker früher in Rente geht,
gibt es 0,3 % weniger Rente.
Dachdecker bekommen im Durchschnitt nur 1000 € Rente.
Deshalb bezahlen wir Beihilfen.

Infos für Arbeitgeber

So werden die Beihilfen beantragt:

  • Arbeitnehmer schicken eine Kopie vom Rentenbescheid (siehe Musterbescheid).
  • Familien von verstorbenen Arbeitnehmern schicken
    eine Kopie von der Sterbeurkunde.  

Infos für Arbeitnehmer

Die Beihilfe zur Altersrente bezahlt SOKA-DACH auf jeden Fall.

Das ist Ihr Recht laut Tarifvertrag.

Die Beihilfen bezahlen die Arbeitgeber.

Manchmal zahlt SOKA-DACH auch noch diese Beihilfen:

  • Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Der Unterschied zwischen berufsunfähig und erwerbsunfähig ist: Wenn Sie berufsunfähig sind,  können Sie vielleicht noch in einem anderen Beruf arbeiten. Wenn Sie erwerbsunfähig sind, können Sie nicht mehr arbeiten.
  • Die Beihilfe bei Erwerbsminderung von mindestens 50 %.
    Bei Erwerbsminderung bekommen Sie Leistungen
    von der gesetzlichen Unfall-Versicherung.
  • Sterbegeld.

Das müssen Sie tun, um die Beihilfen zu bekommen: Schicken Sie uns eine Kopie von Ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid). Für Sterbegeld muss Ihre Familie eine Kopie von der Sterbeurkunde schicken. SOKA-DACH prüft, welche Beihilfen Sie bekommen können. Wir melden uns bei Ihnen. Wir sagen dann Bescheid, welche Nachweise wir noch brauchen.

Weitere Infos finden Sie in dem Flyer Rentenbeihilfe.

Wie Sie Leistungen beantragen können

Ihre Antragstellung beginnt mit der Zusendung des Rentenbescheids

Mögliche Leistungen aus der Rentenbeihilfe werden nur auf Ihren Antrag hin gewährt. Da wir nicht wissen können, ab wann Sie eine Rente erhalten, müssen Sie aktiv werden und uns dies mitteilen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie können jederzeit formlos einen Antrag auf Rentenbeihilfe stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns der Rentenbescheid über den Erhalt einer Altersrente oder einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht wird. Erhalten Sie eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft (BG Bau) von mindestens 50 % können Sie ebenfalls einen Antrag auf Rentenbeihilfe stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Reichen Sie uns zur Prüfung Ihrer Ansprüche bitte zunächst die Seiten des Rentenbescheides ein, aus denen ersichtlich ist, ab wann Sie welche Rente erhalten und ab wann die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. In den meisten Fällen sind das die Seiten 1 und 2 des Rentenbescheids (siehe Musterbescheid). Sie können uns die Kopien des Bescheids als Brief oder per E-Mail zukommen lassen.

Wann und wie erhalte ich ein Antragsformular?

Anhand der Kopien des Rentenbescheids prüfen wir, ob Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen. Wenn ein Anspruch besteht, erhalten Sie von uns ein vorbereitetes Antragsformular. In diesem Antragsformular machen Sie alle Angaben, die wir für die Leistungsbearbeitung benötigen. Werden noch weitere Unterlagen benötigt, fordern wir diese gleichzeitig mit an. Das Formular schicken Sie uns dann bitte ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Stellen wir bei unserer Vorprüfung fest, dass Sie noch weitere Ansprüche aus bei uns bestehenden Altersvorsorgeprodukten haben, werden wir diese in dem Antragsformular berücksichtigen, so dass Sie in der Regel nur einmal einen Antrag stellen müssen.

Nein, eine Anpassung ist nach dem Tarifvertrag über einen Altersversorgung nicht vorgesehen.
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Im Todesfall erhalten die Anspruchsberechtigten ein einmaliges Sterbegeld. Eine Hinterbliebenrente ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.
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Nein, die Auszahlung der Beihilfe in einer Summe ist nicht möglich.
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Eine einmalige Auszahlung ist nicht möglich. Dafür erhalten Sie eine lebenslange Rente.
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Ansprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

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Um Leistungsansprüche bei einem Arbeitsunfall geltend machen zu können, muss dem Versicherten von der BG Bau eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % bescheinigt sein.

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Nein. Die Rentenbeihilfe nach dem Tarifvertrag Altersversorgung ist ein arbeitgeberfinanziertes Rentenmodell. Eigene Einzahlungen sind daher nicht möglich.
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Ein Nachtrag von Zeiten kann beim Eintritt des Versicherungsfalles selbstverständlich mit einem entsprechenden Nachweis (Beschäftigungsnachweiskarten) erfolgen. Auszubildendenzeiten werden auch erst beim Eintritt des Versicherungsfalls (entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden wie Gesellenbrief oder Auszubildendennachweiskarte) mit angerechnet.
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Ja, die Rentenbeihilfe ist steuerpflichtig.
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Sobald Ihnen der Rentenbescheid der Erwerbsminderungs- und/oder Altersrente) von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, können Sie einen Antrag bei uns stellen bzw. von unserer Homepage downloaden (https://www.soka-dach.de/fileadmin/user_upload/downloads/Altersvorsorge/Antrag-Rentenbeihilfe_Altersrente.pdf)
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Für unterschiedliche Leistungen müssen unterschiedliche Antragsformulare ausgefüllt werden.
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Wegen der Pflegeversicherung. Sollten Sie zukünftig bei der Krankenkasse beitragspflichtig werden, müssen Sie deshalb weniger Beiträge an die Krankenkasse abführen.
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Die Wartezeiten aus dem beruflichen Lebenslauf werden über die von Ihrem Arbeitgeber eingereichten monatlichen Meldungen (Bruttolohnsummenmeldung) ermittelt. Eine Aufnahme der Ausbildungszeiten erfolgt nicht automatisch. Selbstverständlich kann ein Nachtrag beim Eintritt des Versicherungsfalles mit einem entsprechenden Nachweis (Gesellenbrief mit Ausbildungszeitraum – Ausbildungsnachweiskarte) erfolgen.
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Wir erhielten von Ihrer Krankenkasse eine Mitteilung, dass Sie beitragspflichtig geworden sind und somit die Einnahmenuntergrenze überschritten wird. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
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Zum Jahreswechsel erfolgt die Überweisung der Rentenbeihilfe für das neue Kalenderjahr zu Beginn des Quartals. Die Renten für die Monate Januar bis März werden Anfang Januar überwiesen.
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Eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bleibt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel der Branche zumindest teilweise aufrechterhalten.
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Die Höhe der Leistung hängt von der Summe der erreichten Beschäftigungszeiten/Wartezeiten ab (der Höchstbetrag ist tarifvertraglich festgelegt).
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Im Fall einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich. 

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass er ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte holen die Familiengerichte bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Die maßgeblichen Werte werden dem Gericht in einem Auskunftsbogen mitgeteilt. Ebenso gibt der Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung des Anrechts vorgesehen ist. Sofern ein auszugleichendes Anrecht besteht, wird dieses unter den Ehepartnern geteilt. Teilt man ein auszugleichendes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems, spricht man von einer internen Teilung. Wird ein Anrecht in ein anderes Versorgungssystem transferiert, spricht man von einer externen Teilung. Im vorliegendem Anrecht kommt es zu einem Wertausgleich bei der Scheidung durch externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann einen Zielversorger benennen. Wurde kein Zielversorger gewählt, dient die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung zur Begründung des zu teilenden Anrechts.

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Im Falle des Todes eines Versicherten werden unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen an die Hinterbliebenen fällig.

Im Todesfall vor Rentenbeginn wird an die Hinterbliebenen eine Einmalzahlung geleistet.

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Eine neue Adresse kann uns telefonisch, per Brief oder Fax mitgeteilt werden. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen. Für die Änderung einer Bankverbindung ist die Unterschrift zwingend erforderlich. Deshalb ist dies nur schriftlich möglich.
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Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, nehmen Sie die Mitteilung zu Ihren Unterlagen. Sie kann auch für andere Zwecke als Leistungsnachweis verwendet werden.
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Mit der Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen soll Rentenempfängern, die zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erleichtert werden. Die Mitteilung muss der Steuererklärung beigefügt und die Angaben in der Anlage R übernommen werden.
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Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den Beschäftigungszeiten im Dachdeckerhandwerk. Es werden keine individuellen Beitragskonten geführt.

- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 21.12.1974 und vor dem 01.01.2001 ausgeschieden ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat und 10 Jahre (120 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war. 
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2000 ausgeschieden ist, das 30. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre (60 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war. 
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2008 ausgeschieden ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre (60 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war. 
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2017 ausgeschieden ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat und 3 Jahre (36 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war.

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31.12.2018. Änderungen nach diesem Datum sind in dem Schreiben nicht berücksichtigt, aber im System hinterlegt.
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Die Rentenbeihilfe ist arbeitgeberfinanziert. Der Betrag beträgt 1% von der Bruttolohnsumme und wird vom Arbeitgeber abgeführt.
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Die Rentenbeihilfe wird vierteljährlich im Voraus überwiesen.
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Die Auszahlung der Rente erfolgt vierteljährlich im Voraus.
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Die Höhe der Leistung ist abhängig von den erreichten Beschäftigungszeiten im Dachdeckerhandwerk, den sogenannten Wartezeiten. Der Höchstbetrag ist tarifvertraglich festgelegt.
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Die Höhe der Leistung hängt von den erreichten Wartezeiten ab. Die jeweiligen Beträge können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Tarifvertrag Altersversorgung entnehmen. Wünschen Sie eine Übersicht Ihrer bei uns gespeicherten Wartezeiten, fordern Sie bitte unter www.soka-dach.de/leistungen/rentenbeihilfe einen beruflichen Lebenslauf an. Die Daten können Sie dann mit Ihren Unterlagen vergleichen. Bei Rückfragen stehen wir gerne unter 0611/1601-400 zur Verfügung.

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Der Beitrag zur Rentenbeihilfe beträgt derzeit 3,2 % der Bruttolohnsumme und wird vom Arbeitgeber abgeführt.
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Sobald Ihnen der Rentenbescheid vorliegt, können Sie einen Antrag stellen (dies kann formlos geschehen). Wie das geht, erklärt unser Video zu diesem Thema. Wir schicken Ihnen das Antragsformular gerne zu. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte zusammen mit folgenden Unterlagen bei uns ein: 

- Seite 1-3 Ihres Rentenbescheides
- falls Kinder vorhanden sind, benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde eines Ihrer Kinder

Sollten wir weitere Nachweise benötigen, kommen wir auf Sie zu. Leistungsansprüche bestehen auch dann, wenn wegen einem anerkannten Arbeitsunfall von der BG BAU eine Rente von mind. 50 % gezahlt wird.

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Nein. Eine Aufnahme erfolgt nicht automatisch. Ein Nachtrag kann beim Eintritt des Versicherungsfalles selbstverständlich mit einem entsprechenden Nachweis (Gesellenbrief – Ausbildungsnachweiskarte) erfolgen.
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Bitte auf unsere Homepage (www.soka-dach.de) bzw. auf die SOKA-DACH-APP gehen.
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Um festzustellen, welche Zeiten zu Ihren Gunsten als Wartezeiten anzurechnen sind, benötigen wir einen geeigneten Nachweis. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit werden berücksichtigt. Sie sind im Versicherungsverlauf vermerkt.
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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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