Renten-Beihilfe
- Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente.
- Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.
- Die Beihilfe bei Erwerbsminderung.
- Sterbegeld.
Allgemeine Informationen
SOKA-DACH zahlt allen Dachdeckern Beihilfen zur Rente.
Manchmal zahlt SOKA-DACH noch andere Beihilfen.
Nur 10 % der Dachdecker arbeiten noch wenn sie zwischen 60 und 65 Jahre alt sind.
Die meisten müssen schon vorher in Rente gehen.
Für jeden Monat, den ein Dachdecker früher in Rente geht,
gibt es 0,3 % weniger Rente.
Dachdecker bekommen im Durchschnitt nur 1000 € Rente.
Deshalb bezahlen wir Beihilfen.

Infos für Arbeitgeber
So werden die Beihilfen beantragt:
- Arbeitnehmer schicken eine Kopie vom Rentenbescheid (siehe Musterbescheid).
- Familien von verstorbenen Arbeitnehmern schicken
eine Kopie von der Sterbeurkunde.
Infos für Arbeitnehmer
Die Beihilfe zur Altersrente bezahlt SOKA-DACH auf jeden Fall.
Das ist Ihr Recht laut Tarifvertrag.
Die Beihilfen bezahlen die Arbeitgeber.
Manchmal zahlt SOKA-DACH auch noch diese Beihilfen:
- Die Beihilfe bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Der Unterschied zwischen berufsunfähig und erwerbsunfähig ist: Wenn Sie berufsunfähig sind, können Sie vielleicht noch in einem anderen Beruf arbeiten. Wenn Sie erwerbsunfähig sind, können Sie nicht mehr arbeiten.
- Die Beihilfe bei Erwerbsminderung von mindestens 50 %.
Bei Erwerbsminderung bekommen Sie Leistungen
von der gesetzlichen Unfall-Versicherung. - Sterbegeld.
Das müssen Sie tun, um die Beihilfen zu bekommen: Schicken Sie uns eine Kopie von Ihrem Altersrenten-Bescheid (siehe Musterbescheid). Für Sterbegeld muss Ihre Familie eine Kopie von der Sterbeurkunde schicken. SOKA-DACH prüft, welche Beihilfen Sie bekommen können. Wir melden uns bei Ihnen. Wir sagen dann Bescheid, welche Nachweise wir noch brauchen.
Weitere Infos finden Sie in dem Flyer Rentenbeihilfe.
Wie Sie Leistungen beantragen können
Ihre Antragstellung beginnt mit der Zusendung des Rentenbescheids
Mögliche Leistungen aus der Rentenbeihilfe werden nur auf Ihren Antrag hin gewährt. Da wir nicht wissen können, ab wann Sie eine Rente erhalten, müssen Sie aktiv werden und uns dies mitteilen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie können jederzeit formlos einen Antrag auf Rentenbeihilfe stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns der Rentenbescheid über den Erhalt einer Altersrente oder einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht wird. Erhalten Sie eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft (BG Bau) von mindestens 50 % können Sie ebenfalls einen Antrag auf Rentenbeihilfe stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Reichen Sie uns zur Prüfung Ihrer Ansprüche bitte zunächst die Seiten des Rentenbescheides ein, aus denen ersichtlich ist, ab wann Sie welche Rente erhalten und ab wann die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. In den meisten Fällen sind das die Seiten 1 und 2 des Rentenbescheids (siehe Musterbescheid). Sie können uns die Kopien des Bescheids als Brief oder per E-Mail zukommen lassen.
Wann und wie erhalte ich ein Antragsformular?
Anhand der Kopien des Rentenbescheids prüfen wir, ob Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen. Wenn ein Anspruch besteht, erhalten Sie von uns ein vorbereitetes Antragsformular. In diesem Antragsformular machen Sie alle Angaben, die wir für die Leistungsbearbeitung benötigen. Werden noch weitere Unterlagen benötigt, fordern wir diese gleichzeitig mit an. Das Formular schicken Sie uns dann bitte ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Stellen wir bei unserer Vorprüfung fest, dass Sie noch weitere Ansprüche aus bei uns bestehenden Altersvorsorgeprodukten haben, werden wir diese in dem Antragsformular berücksichtigen, so dass Sie in der Regel nur einmal einen Antrag stellen müssen.
Ansprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Um Leistungsansprüche bei einem Arbeitsunfall geltend machen zu können, muss dem Versicherten von der BG Bau eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % bescheinigt sein.
Im Fall einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass er ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte holen die Familiengerichte bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Die maßgeblichen Werte werden dem Gericht in einem Auskunftsbogen mitgeteilt. Ebenso gibt der Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung des Anrechts vorgesehen ist. Sofern ein auszugleichendes Anrecht besteht, wird dieses unter den Ehepartnern geteilt. Teilt man ein auszugleichendes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems, spricht man von einer internen Teilung. Wird ein Anrecht in ein anderes Versorgungssystem transferiert, spricht man von einer externen Teilung. Im vorliegendem Anrecht kommt es zu einem Wertausgleich bei der Scheidung durch externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann einen Zielversorger benennen. Wurde kein Zielversorger gewählt, dient die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung zur Begründung des zu teilenden Anrechts.
Im Falle des Todes eines Versicherten werden unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen an die Hinterbliebenen fällig.
Im Todesfall vor Rentenbeginn wird an die Hinterbliebenen eine Einmalzahlung geleistet.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den Beschäftigungszeiten im Dachdeckerhandwerk. Es werden keine individuellen Beitragskonten geführt.
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 21.12.1974 und vor dem 01.01.2001 ausgeschieden ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat und 10 Jahre (120 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war.
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2000 ausgeschieden ist, das 30. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre (60 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war.
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2008 ausgeschieden ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und 5 Jahre (60 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war.
- Anspruch auf Leistungen hat, wer nach dem 31.12.2017 ausgeschieden ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat und 3 Jahre (36 Monate) als gewerblicher Arbeitnehmer bei ein und demselben Betrieb tätig war.
Die Höhe der Leistung hängt von den erreichten Wartezeiten ab. Die jeweiligen Beträge können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Tarifvertrag Altersversorgung entnehmen. Wünschen Sie eine Übersicht Ihrer bei uns gespeicherten Wartezeiten, fordern Sie bitte unter www.soka-dach.de/leistungen/rentenbeihilfe einen beruflichen Lebenslauf an. Die Daten können Sie dann mit Ihren Unterlagen vergleichen. Bei Rückfragen stehen wir gerne unter 0611/1601-400 zur Verfügung.
Sobald Ihnen der Rentenbescheid vorliegt, können Sie einen Antrag stellen (dies kann formlos geschehen). Wie das geht, erklärt unser Video zu diesem Thema. Wir schicken Ihnen das Antragsformular gerne zu. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte zusammen mit folgenden Unterlagen bei uns ein:
- Seite 1-3 Ihres Rentenbescheides
- falls Kinder vorhanden sind, benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde eines Ihrer Kinder
Sollten wir weitere Nachweise benötigen, kommen wir auf Sie zu. Leistungsansprüche bestehen auch dann, wenn wegen einem anerkannten Arbeitsunfall von der BG BAU eine Rente von mind. 50 % gezahlt wird.

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Wir schicken Ihnen dann Ihren beruflichen Lebenslauf.
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Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026
Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.



