Winterbeschäftigungsumlage

Allgemein

Die ergänzenden Leistungen (§ 102 SGB III) haben zum Ziel, Arbeitnehmer, die nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden können, in der Schlechtwetterzeit im Betrieb zu halten und die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Mithilfe dieser finanziellen Leistungen soll den Arbeitnehmern in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.) ein sicheres Einkommen gewährleistet und die Arbeitgeber finanziell entlastet werden.

Finanziert wird die Winterbeschäftigungsumlage (WBU) gemeinsam durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Die Höhe beträgt bis einschließlich September 2023 2,0 % der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, wovon der Arbeitgeber 1,2 % und der Arbeitnehmer 0,8 % trägt. Zum 01.10.2023 wurde die WBU auf 1,6 % der Bruttolohnsumme gesenkt. Der Arbeitgeberanteil beträgt seit dem 1,0 %, der Anteil der Arbeitnehmer 0,6 %.
Der Arbeitgeber führt den gesamten Umlagebetrag ab.

SOKA-DACH zieht die Winterbeschäftigungsumlage im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ein.

Gemäß den tarifvertraglichen Regelungen im Dachdeckerhandwerk (§ 38, Ziffer 4 RTV Dachdecker) wird der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage finanziert durch Abzug vom Lohn.

Arbeitgeber-Info

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt. Es beträgt 2,50 € im Dachdeckerhandwerk und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Durch das ZWG wird zugleich die Ansparung von Arbeitsstunden aus der Arbeitszeitflexibilisierung auf den Arbeitszeitkonten gefördert. Auch ist der Anspruch auf ZWG nicht nur auf witterungsbedingte Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit beschränkt, sondern kann auch für Ausfallstunden aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. Auftragsmangel, in dieser Zeit gewährt werden.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG) wird in Höhe von 1,00 € für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis jeweils 180 Stunden) gezahlt. Das MWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. 

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber haben Anspruch auf die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, vorausgesetzt, die Bezieher des Saison-Kurzarbeitergeldes sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. In den zu erstattenden Beiträgen sind die von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden individuellen Zusatzbeiträge enthalten. Der Berechnung der SV-Beiträge liegen 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zur Grunde. Die Beitragszuschläge für Kinderlose werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal der Pflegeversicherung überwiesen.

Sämtliche Leistungen sind vom Arbeitgeber bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

Umlagerückerstattung bei Auslandsbeschäftigung

Setzt der Arbeitgeber seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen ein, ist er grundsätzlich zur Abführung von Winterbeschäftigungsumlage verpflichtet (vorübergehende Entsendung i. S. d. § 4 Abs. 1 SGB IV oder Arbeitsleistung auf Baustellen im grenznahen Ausland). Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist eine Erstattung der entrichteten Umlage innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten möglich. Das Formular für die Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage für Zeiten der Auslandsbeschäftigung finden Sie hier. Der Antrag ist bei SOKA-DACH ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.

Gewerbliche Arbeitnehmer haben somit für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise im Merkblatt "Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage bei Auslandsbeschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk".

Arbeitnehmer-Info

Als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk profitieren Sie von den ergänzenden Leistungen. Jeder Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto gem. § 4 Abs. 3.3.1 RTV Dachdecker vereinbaren. Der auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebene Lohn darf nur in folgenden Fällen ausgezahlt werden:

  • zum Ausgleich des Monatslohns
  • bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
  • in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen Gründen
  • bei Ausscheiden des Arbeitnehmers
  • im Todesfall des Arbeitnehmers

Zuschuss-Wintergeld (ZWG) i. H. v. 2,50 € erhalten Sie für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Das ZWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG) erhalten Sie in Höhe von 1,00 € für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis jeweils 180 Stunden). Das MWG ist ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. 

Downloads und Nachweise

Grundlage der Winterbeschäftigungsumlage ist die Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) sowie § 354 ff SGB III

Das Merkblatt 8d Saison-Kurzarbeitergeld - Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit mit Links zu weiteren Informationen der Agentur erhalten Sie hier.

Wichtige meldung

Beginn der Winterarbeitszeit 2024/2025

Von Anfang der 49. Kalenderwoche des laufenden Jahres bis Ende der 17. Kalenderwoche des kommenden Jahres gilt die Winterarbeitszeit, das heißt die…

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