Urlaub

Allgemein

Der Urlaubsanspruch gewerblich Beschäftigter im Dachdeckerhandwerk ist in Teil 8 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) geregelt.

Die einzelnen Bestimmungen zur Urlaubsdauer, zu Teilurlaub und Urlaubsantritt, zur Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts, zu zusätzlichem Urlaubsgeld, zur Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung und eventueller Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung, einer Urlaubsbescheinigung sowie zu Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen können in den § 38 ff nachgeschlagen werden.

Den Anspruch haben gewerbliche Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber. Eine Urlaubskassenregelung gibt es im Dachdeckerhandwerk nicht. Das bedeutet, SOKA-DACH ist keine Urlaubskasse. Wir erstatten weder das Urlaubsentgelt noch das zusätzliche Urlaubsgeld.

Die Information zum Stundenlohn für das Urlaubsentgelt für ein Kalenderjahr an die Arbeitgeber erfolgt über den Bescheid des gewährten Teils eines 13. Monatseinkommens. Außerdem verschickt SOKA-DACH zu Jahresbeginn eine Mitteilung über den Bruttodurchschnittsstundenlohn zur Berechnung des Urlaubsentgelts für das jeweilige Kalenderjahr für alle im Dezember gemeldeten Arbeitnehmer. Wird ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr neu eingestellt oder wechselt er den Arbeitgeber, verschicken wir die Mitteilung zeitnah an den jeweiligen Betrieb, nachdem die entsprechende Bruttolohnsummenmeldung bei uns verbucht wurde.

Erfolgt eine Korrektur der Bruttolohnsummenmeldungen, die zu einer Änderung des bereits mitgeteilten Urlaubslohns führt, verschickt SOKA-DACH zeitnah einen entsprechenden Bescheid über den geänderten Stundenlohn für das Urlaubsentgelt.

Nachgfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit dem Thema Urlaub stehen.

Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter die Tarifverträge.

Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Wichtige meldung

Beginn der Sommerarbeitszeit 2024

Haben Sie daran gedacht, dass von der 18. Kalenderwoche bis einschließlich der 48. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit, also die 40-Stunden-Woche…

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