Tarifverträge

Tarifvertrag über zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
- TV Entgeltumwandlung -

vom 28.11.2001

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19,
60439 Frankfurt am Main

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Erfasst werden
    1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter)1 ,
    2. kaufmännische und technische Angestellte,
    3. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  1. Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

§ 2
Tarifliche Zusatz-Rente – TZR

  1. Ab 01. Januar 2002 können Arbeitnehmer im Wege der Umwandlung zukünftigen Entgelts eine Eigenleistung für die Altersversorgung bei dem zuständigen Versorgungsträger mit dessen Zustimmung erbringen, wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 4 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nicht überschritten wird.
  2. Für die Umwandlung stehen Entgeltansprüche einschließlich etwaiger Sonderleistungen auf tariflicher oder einzelvertraglicher Grundlage zur Verfügung, wobei eine Unterschreitung des Mindestlohnes ausgeschlossen ist.
  3. Für jeden Kalendermonat ist der Gesamtbetrag im Folgemonat abzuführen. Davon abweichend können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung des Versorgungsträgers auch eine jährliche Zahlungsweise vereinbaren.
  4. Arbeitgeber und deren nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesem stehende Familienangehörige können freiwillige Beiträge für die Altersversorgung bei dem zuständigen Versorgungsträger bis zu einem Betrag von 4 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erbringen.
  5. Die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag setzt eine Leistungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien auf der Grundlage des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk (TV TZR) vom 26. Juni 2001 im Dachdeckerhandwerk voraus.

§ 3
Durchführungswege

Der Gesamtbetrag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Ist der Arbeitgeber zur Anlage des Gesamtbetrages bei dem Zentralen Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk bereit, so ist die Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer eine Anlage des Gesamtbetrages bei dem Zentralen Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk verlangen.

§ 4
Erstattung der Pauschalsteuer

Werden Beiträge in eine Direktversicherung über die in § 2 dieses Tarifvertrages genannten Leistungen hinaus aufgewandt, kann eine hierauf ggf. anfallende Pauschalsteuer gemäß § 40 b EStG bis zur Hälfte der von dem Arbeitgeber zu entrichtenden Steuer von dem auszuzahlenden monatlichen Nettoentgelt einbehalten werden.

§ 5
Unverfallbarkeit

  1. Von dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an bleibt dem Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, die jeweils erreichte Anwartschaft auf die versprochene Versorgungsleistung erhalten, ohne dass die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).
  2. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgt auf der Grundlage sämtlicher bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers für ihn verwendeten Beträge zuzüglich der auf diese entfallenden Überschussanteile. Bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 5 a BetrAVG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 6
Anpassung der Versorgungsleistungen

In der tariflich zulässigen Form der betrieblichen Altersversorgung sind sämtliche Überschussanteile vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an ausschließlich zur Erhöhung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Werden in diesen Fällen die Überschussanteile nach Maßgabe des Satzes 1 verwendet, findet § 16 BetrAVG keine Anwendung.

§ 7
Auszahlung der Versorgungsleistungen

Abfindungen nach § 3 BetrAVG und Rentenzahlungen, in denen mehr als drei Monatsrenten zusammengefasst werden, sind ausgeschlossen.

§ 8
Verfahren

  1. Will der Arbeitnehmer den Anspruch auf Altersversorgungsleistungen nach § 2 geltend machen, so hat er dies dem Arbeitgeber spätestens am Ersten des Kalendermonates vor dem Monat, für welchen der monatliche Gesamtbetrag erstmals erbracht werden soll, mitzuteilen. Diese Mitteilung hat sein Einverständnis mit einer Entgeltumwandlung in Höhe der Eigenleistung zu enthalten. Will der Arbeitnehmer den Anspruch erstmals für den Monat Januar 2002 geltend machen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitteilung am 02. Januar 2002 und die Zahlung des Gesamtbetrages im März 2002 erfolgt.
  2. Der Gesamtbetrag für die Altersversorgung ist in der Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.
  3. Der Versorgungsberechtigte erhält von dem Versorgungsträger eine jährliche Bescheinigung mit den Angaben nach § 92 EStG.

§ 9
Betriebsrentengesetz

  1. Die §§ 1 a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung.
  2. § 4 BetrAVG findet in der Fassung des Altersvermögensgesetzes bereits ab 01. Juni 2001 Anwendung, wobei in den Verweisungen des § 4 BetrAVG an die Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6 dieses Tarifvertrages und an die Stelle des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG § 7 Satz 1 dieses Tarifvertrages treten.

§ 10
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden.

Wichtige meldung

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