Tarifverträge

Tarifvertrag über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk
- (TV TZR) -

vom 26.06.2001

in der Fassung vom 31. März 2004, 08. November 2012, 28. Juni 2019 und vom 28. Oktober 2022

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Erfasst werden:
    1. Gewerbliche Arbeitnehmer1,
    2. kaufmännische und technische Angestellte,
    3. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (Auszubildende),
    die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallenden Personen.
  1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 2
Tarifliche Zusatz-Rente – TZR

  1. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 33,23 €, Auszubildende in Höhe von 17,38 €, für jeden Kalendermonat zur Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), den dieser zu diesem Zweck bei der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks (ZVK) anlegt, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Inanspruchnahme dieses Tarifvertrags anstatt des Tarifvertrags über vermögenswirksame Leistungen im Dachdeckerhandwerk vom 26. Juni 2001, in seiner jeweils gültigen Form, einigen (nachfolgen "Zusatzbeitrag"). Der Zusatzbeitrag wird in das persönliche Versicherungskonto für den jeweiligen Arbeitnehmer bei der ZVK eingebracht, das bei der ZVK auf Basis des Tarifvertrags über einen Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 5. November 2020, in seiner jeweils gültigen Fassung (nachfolgend "TV Altersversorgung"), geführt wird. Für Arbeitnehmer, für die noch kein persönliches Versorgungskonto nach dem TV Altersversorgung besteht, wird ein persönliches Versicherungskonto gebildet. Der Anspruch auf den Zusatzbeitrag besteht auch für diejenigen Kalendermonate, in denen das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis spätestens am 15. begonnen hat oder nach dem 15. endet.
  2. Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche Arbeitszeit, so vermindert sich der Monatsbeitrag nach Abs. 1 im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
  3. Einen Anspruch gemäß Abs. 1 bis 3 haben auch diejenigen Arbeitnehmer, deren krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits- und Wegeunfall beruht, auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum gemäß § 3 EFZG hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf von insgesamt 6 Monaten.
  4. Ruht das Arbeitsverhältnis, z. B. wegen Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder des Besuches einer vom ZVDH anerkannten Ausbildungsstätte zur Erlangung der Meisterqualifikation, so besteht ein Anspruch gemäß Abs. 1 bis 3 auch für die Kalendermonate, in denen die Arbeit spätestens am 15. wieder aufgenommen wurde oder nach dem 15. beendet wird. Der Anspruch besteht auch während der Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht. Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt, wenn er auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der ZVK seinen Erstattungsanspruch nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an diese abgetreten hat.
  5. Eine Anrechnung der Beiträge zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistung auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.
  6. Ein Anspruch des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden auf einen Beitrag zur Tariflichen Zusatz-Rente besteht nicht, sofern der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen vom 26. Juni 2001 erhält.

§ 3
Leistungen der Tariflichen Zusatz-Rente

Soweit in diesem Tarifvertrag nicht abweichend geregelt, gelten für die Leistungen und deren Voraussetzungen, die Regelungen des Teil I § 5 sowie Teil II des TV Altersversorgung, in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Insoweit gilt der TV Altersversorgung auch für die kaufmännischen und technischen Angestellten gem. § 1 Ziffer 3.2.

§ 4
Durchführung der Tariflichen Zusatz-Rente

  1. Die Tarifliche Zusatz-Rente wird über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (ZVK) mit Sitz in Wiesbaden durchgeführt.
  2. Rechtzeitig zu Beginn der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten TZR stellt die ZVK dem Arbeitgeber ein Formblatt zur Erhebung der erforderlichen Daten zur Verfügung. Der Arbeitgeber sendet das Formblatt ausgefüllt und unterschrieben an die ZVK zurück. Die Beiträge gemäß § 2 werden jeweils zum 15. des folgenden Kalendermonats bei der ZVK fällig. Die ZVK hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks ist berechtigt, den Beitrag gerichtlich und außergerichtlich im Namen der ZVK einzuziehen.
  3. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Versicherungskonto geführt, auf welchem die Beiträge gutgeschrieben werden. Mit der Gutschrift werden die Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen umgewandelt (Rentenbausteine). Maßgeblich für die Berechnung der Rentenbausteine und damit der Höhe der Leistungen sind dabei die Vorsorgeleistungen, die die ZVK aufgrund des Technischen Geschäftsplanes, der auch den Leistungen nach dem TV Altersversorgung zugrunde liegt, ausweist.
  4. Sowohl während des Zeitraumes der Anwartschaft als auch nach Beginn einer Zahlung der Tariflichen Zusatz-Rente werden sämtliche Überschussanteile ausnahmslos dem Versicherungskonto gutgeschrieben und wertgleich verrentet. Eine darüber hinausgehende Anpassungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 BetrAVG besteht nicht.
  5. Der Versicherte erhält von der ZVK jährlich eine Mitteilung über die Höhe des Kontostandes und die danach zu erwartende Rentenhöhe im Versicherungsfall (Summe der Rentenbausteine) einschließlich der gutgeschriebenen Überschussanteile.
  6. Die Vorschriften der § 1a Abs. 1a, § 2 und § 3, mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 BetrAVG finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG ist die Abfindung einer Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitgeber mitteilt. Kommt der frühere Arbeitnehmer dieser Mitteilungspflicht seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber nach, hat dieser die ZVK darüber zu informieren. Mit Beginn der Leistungsphase kann die ZVK eine einseitige Abfindung vornehmen, wenn die Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde.
  7. Jeder Versicherte hat allgemeine Änderungen der Lebensumstände (z. B. Änderung des Wohnsitzes, Familienstandes) der ZVK mitzuteilen. Ereignisse, die auf die  Gewährung der Rente von Einfluss sind, müssen der ZVK unverzüglich angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Leistungen können zurückgefordert werden.
    Jeder Leistungsberechtigte hat im 3. Kalendervierteljahr auf Verlangen der ZVK einen Lebensnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis innerhalb einer von der ZVK gesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Zahlung.

§ 4
Verjährung

  1. Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung des Arbeitgebers verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  2. Die Bestimmungen des § 54 Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten nicht für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz der ZVK.

§ 7
Information der Versicherten und Zusammenarbeit mit den Verbänden

  1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung des Vertrages geltend zu machen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Tarifvertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
  2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung dieses Tarifvertrages unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
  3. Aufgrund der umfangreichen Neuerungen, die mit der Einführung der Tariflichen Zusatz-Rente und damit des neuen Altersvorsorgesystems verbunden sind, verstärkt die Kasse die Zusammenarbeit mit den Untergliederungen der Tarifvertragsparteien. Informationsmittel und -wege sowie deren Organisation sollen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

§ 8
Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2005, gekündigt werden.

Wichtige meldung

Beginn der Winterarbeitszeit 2024/2025

Von Anfang der 49. Kalenderwoche des laufenden Jahres bis Ende der 17. Kalenderwoche des kommenden Jahres gilt die Winterarbeitszeit, das heißt die…

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