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Urlaub

Allgemein

Der Urlaubsanspruch gewerblich Beschäftigter im Dachdeckerhandwerk ist in Teil 8: Urlaub des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) geregelt.

Die einzelnen Bestimmungen zur Urlaubsdauer, zu Teilurlaub und Urlaubsantritt, zur Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts, zu zusätzlichem Urlaubsgeld, zur Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung und eventueller Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung, zu einer Urlaubsbescheinigung sowie zu Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen können im § 38 ff nachgeschlagen werden.

Den Anspruch haben gewerbliche Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, bei dem der Anspruch entstanden ist. Eine Urlaubskassenregelung gibt es im Dachdeckerhandwerk nicht. Das bedeutet, SOKA-DACH ist keine Urlaubskasse. Wir erstatten weder das Urlaubsentgelt noch das zusätzliche Urlaubsgeld.

Die Information zum Stundenlohn für das Urlaubsentgelt für ein Kalenderjahr an die Arbeitgeber erfolgt über den Bescheid des gewährten Teils eines 13. Monatseinkommens. Außerdem verschickt SOKA-DACH zu Jahresbeginn eine Mitteilung über den Bruttodurchschnittsstundenlohn zur Berechnung des Urlaubsentgelts für das jeweilige Kalenderjahr für alle im Dezember gemeldeten Arbeitnehmer. Wird ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr neu eingestellt oder wechselt er den Arbeitgeber, verschicken wir die Mitteilung zeitnah an den jeweiligen Betrieb, nachdem die entsprechende Bruttolohnsummenmeldung bei uns verbucht wurde.

Erfolgt eine Korrektur der Bruttolohnsummenmeldungen, die zu einer Änderung des bereits mitgeteilten Urlaubslohns führt, verschickt SOKA-DACH zeitnah einen entsprechenden Bescheid über den geänderten Stundenlohn für das Urlaubsentgelt.

Nachgfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit dem Thema Urlaub stehen.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren (ehemaligen) Arbeitgeber. Die Fälligkeit der Urlaubsvergütung ist in § 46 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) geregelt.

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Es gibt zwei Gründe:

1. SOKA-DACH liegen keine ausreichenden Daten für die Berechnung vor (mindestens ein voller Lohnabrechnungszeitraum während der Monate April bis September des vorangegangenen Jahres). Siehe hierzu § 43, Ziffer 2 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV).

2. Der aus den gemeldeten Daten errechnete Durchschnittslohn liegt unter dem im Kalenderjahr geltenden Mindestlohn 2. In diesem Fall kann nur der Arbeitgeber entscheiden, in welcher Lohngruppe der Arbeitnehmer eingestuft wird.

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Die Berechnung des Stundenlohns für das Urlaubsentgelt ist in § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) geregelt. Auf den berechneten Stundenlohn haben die Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch. Er darf nicht unterschritten werden. Ist keine Berechnung möglich, erhalten Arbeitnehmer den zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts aktuellen Stundenlohn. 
Eine höhere Vergütung beim Urlaubsentgelt ist auf freiwilliger Basis möglich, ohne dass sich daraus ein dauerhafter Rechtsanspruch ableiten lässt.

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Nein, das zusätzliche Urlaubsgeld gem. § 44 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) muss zu dem ausgewiesenen Stundenlohn noch hinzugerechnet werden.

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Ja, laut § 46 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) spielt es keine Rolle, ob Urlaub genommen oder ausgezahlt wird. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht in beiden Fällen.

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Ja, gem. § 7, Ziffer 9 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (BBTV) haben Auszubildende Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 25 % der Ausbildungsvergütung.

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Der mitgeteilte Urlaubsstundenlohn ist generell für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. Lediglich bei nachträglichen Änderungen der Bruttolohnsummen im Bemessungszeitraum (April bis September des Vorjahres) kann sich der Urlaubsstundenlohn ändern. Ist das der Fall, wird das dem Betrieb zeitnah schriftlich mitgeteilt.
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Der für die Berechnung des Urlaubsentgeltes des laufenden Kalenderjahres maßgebliche Stundenlohn berechnet sich aus dem effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohn der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres (Berechnungszeitraum; vgl. § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV)). Kommt es im Berechnungszeitraum zur Auszahlung von z. B. Urlaubsgeld (Urlaubsentgelt inkl. zusätzlichem Urlaubsgeld), von Erschwerniszuschlägen oder sonstigen Zahlungen, die zum meldepflichtigen Bruttolohn gehören, fließen die Zahlungen in die Berechnung des aktuellen Urlaubsstundenlohns mit ein. Deswegen kann der ermittelte Durchschnittsstundenlohn für das Urlaubsentgelt tatsächlich höher als der im aktuellen Monat gezahlte vereinbarte Stundenlohn sein.

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Der mitgeteilte Urlaubsstundenlohn ist für die Berechnung der Urlaubsvergütung des gesamten genannten Kalenderjahres maßgebend.
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Der Stundenlohn für das Urlaubsentgelt wird berechnet, indem der steuerpflichtige Bruttolohn der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum vorangegangen Jahres durch die in diesen Monaten geleisteten Arbeitsstunden geteilt wird. Das Ergebnis ist ein effektiver Bruttodurchschnittsstundenlohn. Der einmal errechnete Durchschnittsstundenlohn gilt für das gesamte Kalenderjahr. Er würde sich nur ändern, wenn Korrekturen im Bemessungszeitraum anfallen.

Steht der Bruttolohn des Bemessungszeitraums (April-September) nicht zur Verfügung, wird der Durchschnittslohn auf Basis der im Berechnungszeitraum zur Verfügung stehenden Monate ermittelt.

Steht im Berechnungszeitraum nicht mindestens ein voller Lohnabrechnungszeitraum zur Verfügung, so wird anstelle des Bruttodurchschnittsstundenlohnes der zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts aktuelle Stundenlohn, mindestens jedoch der geltende Mindestlohn, zur Berechnung durch den Arbeitgeber verwendet.

Die tarifvertraglichen Regelungen zur Berechnung finden Sie in § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV).

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Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Gewerkzugehörigkeit. Einfach ausgedrückt: Je länger ein gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk beschäftigt ist, umso mehr Urlaubstage stehen ihm pro Kalenderjahr zu. Der niedrigste Urlaubsanspruch beträgt 26, der höchste 30 Arbeitstage. Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen haben einen höheren Anspruch. Detaillierte Informationen finden Sie in § 38 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV).

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SOKA-DACH teilt die Höhe des Stundenlohns für das Urlaubsentgelt mehrfach mit. Als Erstes auf dem Bescheid über das gewährte 13. Monatseinkommen. Der Abrechnungsbescheid wird an die Betriebe verschickt, nachdem die eingehenden Erstattungsanträge bearbeitet und abgewickelt wurden. Das geschieht in den meisten Fälle in den Monaten November und Dezember.

Darüber hinaus erhalten Betriebe von SOKA-DACH zu Jahresbeginn eine Mitteilung über den Stundenlohn für das Urlaubsentgelt. Wird ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres eingestellt, verschickt SOKA-DACH die Mitteilung zeitnah.

Sollte es zu Korrekturen der Bruttolohnsummenmeldungen das vorangegangen Jahren (Berechnungszeitraum) kommen, die zu einer Änderung des Stundenlohns für das Urlaubsentgelt führen, erhalten die Betriebe einen korrigierten Bescheid, der die bisherigen Mitteilungen ersetzt. Liegen SOKA-DACH die für die Berechnung des Stundenlohns notwendigen Daten nicht vor oder wird der aktuelle Mindestlohn 2 unterschritten, wird kein Wert ausgewiesen. In diesen Fällen ist der zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts vereinbarte Stundenlohn, mindestens jedoch der geltende Mindestlohn gem. dem gültigen Tarifvertrag Mindestlohn für die Berechnung des Urlaubslohns zu verwenden.

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Bitte sprechen Sie den Arbeitnehmer an. Er sollte in der Lage sein, seine Beschäftigungszeiten zu belegen. Dazu erhält er von seinem Arbeitgeber für jedes Kalenderjahr, in dem er im Dachdeckerhandwerk tätig ist bzw. war, eine Beschäftigungsnachweiskarte (BNK). Das gilt zumindest bis zum Zeitpunkt 30.04.2020. Mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk zum 01.05.2020 entfallen die BNKs und werden durch Bescheinigungen über die von den Betrieben gemeldeten Beschäftigungszeiten ersetzt. Diese Bescheinigungen werden von SOKA-DACH direkt an die Arbeitnehmer verschickt. Manche Arbeitgeber akzeptieren Lohnunterlagen oder Arbeitsverträge als Nachweis. Außerdem kann der Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse einen "Beruflichen Lebenslauf" anfordern. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss dies persönlich geschehen.
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Bis zur Neuregelung des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), die am 01.05.2020 in Kraft getreten ist, war Ihr oder waren Ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die Beschäftigungszeiten zu bescheinigen, sofern es sich um Dachdeckerbetriebe handelt. Die Betriebe haben dazu für jedes Jahr eine Beschäftigungsnachweiskarte (BNK) für Sie ausgefüllt. Die Dokumente gehören zu den Arbeitspapieren und wurden i. d. R. nach Ablauf des Kalenderjahres an den Arbeitnehmer übergeben. Ist ein Arbeitnehmer während des Jahres ausgeschieden, erhielt er die BNK entsprechend früher. Wurden Ihnen die Karten in der Vergangenheit nicht ausgehändigt, sprechen Sie bitte Ihren oder Ihre bisherigen Arbeitgeber an. Mit der Neuregelung des VTV im Jahr 2020 wurden die BNKs abgeschafft. Sie werden durch Bescheinigungen ersetzt, die einmal jährlich von SOKA-DACH direkt an die Arbeitnehmer verschickt werden. Diese Bescheinigungen enthalten Angaben zu den von den Arbeitgebern gemeldeten Beschäftigungszeiten. Sowohl die BNKs als auch die Bescheinigungen zu den Beschäftigungszeiten sind wichtige Dokumente, die sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Sind die Dokumente nicht mehr auffindbar oder verloren gegangen, können Sie außerdem auf dieser Homepage bzw. der Seite Rentenbeihilfe einen sog. Beruflichen Lebenslauf anfordern. Die Bescheinigung enthält alle Beschäftigungszeiten, die von den Dachdeckerbetrieben an SOKA-DACH gemeldet wurden.
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Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter die Tarifverträge.

Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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