13. Monatseinkommen

  • Wiederkehrende Sonderzahlung
  • Baustein für die individuelle betriebliche Altersversorgung
  • Erstattungsleistung

Allgemein

Neben der ausgeprägten Witterungsabhängigkeit sind die Arbeitsplätze im Dachdeckerhandwerk durch eine hohe unterjährige Beschäftigung und häufig wechselnde Arbeitsstätten geprägt.

Zum Ausgleich dieser strukturbedingten Benachteiligungen erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die tarifvertraglich geregelte Sonderzahlung Teil eines 13. Monatseinkommens.

Zusätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung, der seinem persönliches Vorsorgekonto gutgeschrieben und in eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung umgewandelt wird.

Finanziert werden diese Leistungen durch tarifvertraglich festgelegte Beitragszahlungen, die von den Dachdeckerbetrieben monatlich an SOKA-DACH abgeführt werden.

Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Persönlich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Anspruchsregelungen

Besteht das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers am 30. November ununterbrochen zwölf Monate, so erwirbt er einen Anspruch auf den vollen Teil eines 13. Monatseinkommens.

Die Höhe des Vollanspruchs beträgt

  • 81 Durchschnittsstundenlöhne in den alten Bundesländern
  • 71 Durchschnittsstundenlöhne in den neuen Bundesländern

Zusätzlich wird für den Arbeitnehmer ein Betrag in Höhe von 

  • 38 Durchschnittsstundenlöhnen

als individuelle betriebliche Altersversorgung angelegt.

Sind die Voraussetzungen für den Vollanspruch nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, einen Teilanspruch. 

Für den Arbeitnehmer, der vor dem 30. November nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung – ohne eigene Veranlassung – ausscheidet, ergibt sich bereits im laufenden Jahr ein Teilanspruch.

Die Höhe des Teilanspruchs bemisst sich nach der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer im Gewerk und dem durchschnittlichen Stundenlohn des Arbeitnehmers.

  • Beispiel:
    War ein Arbeiternehmer am 30. November sechs Monate ohne Unterbrechungen im Dachdeckerhandwerk beschäftigt, hat er Anspruch auf 6/12 des vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens. 

Die Teilanspruchsregelungen gelten sowohl für den auszuzahlenden Teil eines 13. Monatseinkommens als auch für den Anspruch auf Gutschrift des Beitrages für die individuelle betriebliche Altersversorgung.

Arbeitgeber-Info

Für die Beantragung der Erstattung zum 30. November erhalten Sie von uns automatisch einen Erstattungsantrag, sofern uns Ihre Beitragsmeldungen, einschließlich der Meldung für den Monat September, vorliegen. Bitte achten Sie daher auf die rechtzeitige Abgabe Ihrer Beitragsmeldungen. Mit der Neuregelung des Tarifvertrags für die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), der am 01.06.2020 in Kraft getreten ist, entfallen die Durchschläge für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Wir empfehlen, sich eine Kopie des Antrags für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Für Arbeitnehmer, die im laufenden Kalenderjahr einen Teilanspruch erwerben, bitten wir Sie, das Erstattungsformular für die Beantragung des Anspruchs zeitnah vor dem Austritt des Arbeitnehmers schriftlich bei uns anzufordern.

In dem Ihnen zur Verfügung gestellten Erstattungsantrag wird u. a. die Höhe des Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie des Beitrages für die individuelle betriebliche Altersversorgung ausgewiesen.

Die Auszahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens nehmen Sie bitte mit Zahlung des Novemberlohns vor. Im laufenden Kalenderjahr entstandene Teilansprüche zahlen Sie bitte mit der letzten Lohnabrechnung aus.

Um den Erstattungsanspruch bei uns geltend zu machen, bitten wir Sie um Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erstattungsantrages. Bitte achten Sie darauf, den Originalantrag unbedingt auf dem Postweg bei uns einzureichen.

Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist und geprüft wurde, wird Ihnen der entsprechende Betrag erstattet. Gleichzeitig wird der Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung dem persönlichen Vorsorgekonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer über die Auszahlung der Erstattungsbeträge (Teil eines 13. Monatseinkommens und individuelle betriebliche Altersversorgung) unverzüglich von SOKA-DACH informiert.

Verfallfristen für den Arbeitgeber
Per 30. November fällige Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen gegenüber SOKA-DACH, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres geltend gemacht wurden. Unterjährige Teilansprüche verfallen drei Monate nach Fälligkeit.

Arbeitnehmer-Info

Als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber – bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Zahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens.

Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Gutschrift des Beitrags für Ihre individuelle betriebliche Altersversorgung auf einem dafür bei der Zusatzversorgungskasse eingerichteten Vorsorgekonto.

Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach 

  • der Dauer Ihrer ununterbrochenen Beschäftigung und
  • der Höhe Ihres durchschnittlichen Stundenlohnes. 

Die Auszahlung erfolgt im Regelfall mit Ihrem Lohn für den Monat November.

Scheiden Sie aus dem Betrieb vor dem 30. November – ohne eigene Veranlassung – nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Betrieb aus, steht Ihnen bereits im laufenden Kalenderjahr ein Teilanspruch zu. Diesen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung.

Zu Ihrer Kontrolle erhalten Sie von SOKA-DACH eine Mitteilung über die Anspruchshöhe Teil eines 13. Monatseinkommens und den Beitrag für die individuelle betriebliche Altersversorgung, sobald eine Erstattung von uns vorgenommen wurde. Wir bitten Sie, die Angaben auf der Mitteilung mit den Angaben auf der entsprechenden Lohnabrechnung abzugleichen.

Verfallfristen für den Arbeitnehmer
Ihr Anspruch auf Zahlung des Teiles eines 13. Monatseinkommens verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei (Arbeitgeber) schriftlich geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. 

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