Tarifverträge

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

vom 12.06.1992

in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994, 29. Mai 1995, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 28. Juni 2000, 21. August 2003, 15. Juli 2010, 7. September 2012, 8. Oktober 2014 und dem 5. Oktober 2016

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblich:
    Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
  3. Persönlich:
    Alle gewerblichen Arbeitnehmer1 , die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

1 Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

§ 2
Lohnausgleichskasse

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse erhält die Aufgabe, die Leistung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zu sichern.

§ 3
Vollanspruch

  1. Jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens sowie eines Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen i. S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
  2. Unterbrechungen von insgesamt höchstens 10 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum (= Dezember des Vorjahres bis November des Kalenderjahres) sind für das Entstehen des Vollanspruchs unschädlich, auch wenn die Fehlzeit am Stichtag 30. November besteht.
  3. Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Zeiten des Besuchs einer vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks anerkannten Ausbildungsstätte gelten bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht als Unterbrechungen.

§ 4
Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Anspruches auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das Einundachtzigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV), für das Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag das Einundsiebzigfache. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Finanzierung der Altersvorsorge beträgt für alle Arbeitnehmer das Achtunddreißigfache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohnes gem. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk.

§ 5
Fälligkeit und Auszahlung

Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung für den Monat November.

§ 6
Teilansprüche

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen 3 Monate besteht, haben Anspruch auf 1/12 des in § 3 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Dem ohne eigene Veranlassung nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidenden Arbeitnehmer (z. B. betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, Verrentung, Grundwehr- oder Ersatzdienst) stehen so viele 1/12 des Vollanspruchs zu, wie er im Bemessungszeitraum im Betrieb beschäftigt war. Der Teilanspruch ist beim Ausscheiden fällig.

Sofern bereits gemäß Ziffer 1 und 2 entstandene Ansprüche im laufenden Kalenderjahr abgewickelt worden sind, werden diese auf die weiteren Teilleistungen angerechnet.

Ein Dachdecker-Geselle, der im Kalenderjahr seine Lehrlingsausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung beendet und am Stichtag 30. November bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt ist, erhält einen Vollanspruch von 12/12, berechnet nach seinem durchschnittlichen Gesellenlohn entsprechend § 4. Der Arbeitgeber hat die ununterbrochene Weiterbeschäftigung der Lohnausgleichskasse zu melden.

§ 7
Anspruchsminderung

Selbstverschuldete Fehltage, z. B. „Bummeltage“, mindern den Anspruch um 1/120.

§ 8
Berechnungsbasis

  1. Berechnungsbasis des Anspruchs ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers in den Monaten April bis September des laufenden Kalenderjahres.
  2. Steht wegen Ausscheidens, langer Krankheit oder Neueinstellung des Arbeitnehmers der Berechnungszeitraum ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so berechnet sich der Anspruch auf der Basis des Durchschnittsstundenlohnes der letzten drei Beschäftigungsmonate, die dem Monat, in dem die Fälligkeit liegt, vorangehen; in allen anderen Fällen auf der Basis des letzten vollständigen Berechnungsmonats, der zur Berechnung zur Verfügung steht.
  3. Die Berechnung richtet sich jeweils nach dem Bruttolohn gem. § 4.

§ 9
Teilzeitbeschäftigung

Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer als die tarifliche (Teilzeitbeschäftigung), so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz.

§ 10
Anrechenbarkeit

Der Anspruch auf einen Teil eines vollen 13. Monatseinkommens kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. Eine Anrechnung des Beitrages zur Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen auf Beiträge des Arbeitgebers zu einer anderen betrieblichen Altersvorsorge ist ausgeschlossen.

§ 11
Verfahren

  1. Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt über die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk. Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Leistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassengesamtbeitrages gemäß § 7 Ziff. 1 VTV.
  2. Die Einzahlung und die Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens an die Arbeitgeber und die Verwendung des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Altersversorgung werden im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) geregelt.
  3. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach § 4 Satz 2 erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mit Sitz in Wiesbaden. Das Nähere regelt der Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

§ 12
Erstattung von Sozialaufwendungen

Der Arbeitgeber erhält für die Sozialaufwendungen, die auf den Teil eines 13. Monatseinkommens entfallen, einen Zuschuss von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk. Die Höhe und der Zeitraum, für welchen ein Zuschuss zu den Sozialaufwendungen gezahlt wird, wird durch den Vorstand der Lohnausgleichskasse festgelegt.

§ 13
Auszubildende

Für Auszubildende ist der Anspruch in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

§ 14
Verfallfristen

Abweichend von § 54 Ziff. 1 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk verfallen Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Altersvorsorgeleistung verjährt in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bestimmungen des § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten insoweit nicht.

§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse.

§ 16
Laufdauer

  1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 1992 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1993.
  2. Ist dieser Tarifvertrag gekündigt worden, so bleibt er auch für neu abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse solange in Kraft, bis sich die Tarifvertragsparteien auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt haben.
Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2024

Ab Mitte Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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