Tarifverträge

Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
- VTV -

vom 23.11.2018

in der Fassung vom 27.03.2020 und dem 05.11.2020

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Alle gewerblichen Arbeitnehmer1, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  1. Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

§ 2
Verfahrensgrundlagen

In Ausführung der Bestimmungen:

  1. des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
  2. des § 11 des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
  3. des § 18 S. 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung
  4. des § 4 Nr. 3.3.5 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung
  5. des § 4 Nr. 3.4.2 des RTV in der jeweils geltenden Fassung
  6. der §§ 4 und 6 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse (TV Beschäftigungssicherung) in der jeweils geltenden Fassung

werden für den Teil des 13. Monatseinkommens, für die Zusatzversorgung, für den Beitragseinzug, für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, für das Ausfallgeld und für die Insolvenzsicherung des Arbeitszeitkontos die nachstehend aufgeführten Verfahren festgelegt: 

 § 2 a
 Einzugsstelle

Zuständig für die Entgegennahme der Bruttolohnsummenmeldungen nach § 3 sowie für die Einziehung der Beiträge nach § 7 ist die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Einzugsstelle).

§ 3
Beschäftigungszeiten

  1. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle in der monatlichen Bruttolohnsummenmeldung für jeden Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Nr. 3 folgende Daten mitzuteilen:
    1. Name und Vorname des Arbeitnehmers
    2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
    3. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit
    4. den für den Meldezeitraum gültigen Stundenlohn
    5. den für diesen abgerechneten beitragspflichtigen Bruttolohn sowie die diesem zugrunde liegenden abgerechneten Stunden mit Lohnanspruch.
  2. Beschäftigungszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Beschäftigungsverhältnisse, die am 1. Januar eines Kalenderjahres zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betriebes bestehen oder im laufenden Kalenderjahr von einem solchem begründet werden.
  3. Bruttolohn ist
    1. der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
    2. der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die Tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 4 des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk), des Beitrages des Arbeitgebers zur Finanzierung der Tariflichen Zusatz-Rente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
    3. der nach § 40 a EstG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
  4. Die Einzugsstelle bestätigt dem Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Bruttolohnes.
  5. Die vom Arbeitgeber gemeldeten Beschäftigungszeiten sind mit dem Zeitpunkt der Meldung als Wartezeit für die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung im Sinne des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (§ 5 I Nr. 1 TV Altersversorgung) hinterlegt.

§ 4
Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens/Gewährung eines Ausfallgeldes/Führen eines Arbeitszeitkontos

  1. Zur Abwicklung der Ansprüche auf Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens stellt die Kasse dem Arbeitgeber ein Erstattungsformular zur Verfügung, das den Betrag des Teiles eines 13. Monatseinkommens ausweist. Die Ansprüche des Ausfallgeldes werden über die Formulare der monatlich einzureichenden Bruttolohnsummenmeldungen abgewickelt. Hierin werden dem Arbeitgeber die Antragsfelder „Gültiger Stundenlohn“ und „Ausfallstunden“ vorgegeben, die dieser im Bedarfsfalle für den zu beantragenden Monat ausfüllt.
  2. Die Erstattungsbeträge des Teiles eines 13. Monatseinkommens werden nach Grund und Höhe vom Arbeitgeber geprüft und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
    Der Arbeitnehmer wird über die Auszahlung der Erstattungsbeträge (Zeitpunkt und Höhe) unverzüglich durch die Kasse informiert.
  3. Bei der Gewährung von Ausfallgeld gibt der Arbeitgeber in den oben benannten Antragsfeldern den zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohn sowie die Anzahl der ausgefallenen Stunden an und übermittelt der Kasse das komplette Formular. Die Kasse ermittelt aufgrund dieser Angaben den 75-prozentigen Anteil des gültigen Stundenlohnes, multipliziert diesen mit der angegebenen Zahl der Ausfallstunden und ermittelt auf diese Weise die Höhe der Erstattungsleistung auf Ausfallgeld sowie der Pauschalerstattung der Sozialleistungen gemäß § 4 Ziff. 3 TV Beschäftigungssicherung. Die Kasse übermittelt dem Arbeitgeber einen Abrechnungsbescheid über die Erstattungsleistung.
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilt die Kasse auf Meldung des Arbeitgebers über die Beendigung diesem mit, für wie viele Ausfallstunden Erstattungsleistungen erfolgt sind.
    Zum Jahresabschluss übermittelt die Kasse dem Arbeitgeber eine Aufstellung für jeden Arbeitnehmer, aus der sich die Stundenzahl, für die die Kasse im Kalenderjahr Erstattungen auf Ausfallgeld durchgeführt hat, ergibt.
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer jeweils eine Zweitschrift des Kassenbescheides zu übergeben. Den Empfang hat der Arbeitnehmer zu bestätigen.
  4. Wird das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto nicht innerhalb von 24 Monaten durch einen Arbeitgeber unter den tariflichen Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3.3.5 RTV abgerufen, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse.

§ 5
Betriebliche Altersversorgung

  1. Die Kasse ermittelt den Arbeitgeberanteil, der nach § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk für die Altersversorgung nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für die individuelle Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet wird, und leitet diesen Beitrag an die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks weiter. Der Beitrag wird auch dann weitergeleitet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Dienstpflicht ruht. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer den für die Altersversorgung verwendeten Betrag mit.
  2. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Versicherungskonto geführt, auf welchem die Beiträge gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat der Kasse Name und Anschrift der bezugsberechtigten Arbeitnehmer mitzuteilen. Mit der Gutschrift werden die Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen umgewandelt (Rentenbausteine). Maßgeblich für die Berechnung der Rentenbausteine und damit die Höhe der Leistungen sind dabei die Vorsorgeleistungen, die die Zusatzversorgungskasse aufgrund des technischen Geschäftsplanes ausweist.
  3. Sowohl während des Zeitraumes der Anwartschaft als auch nach Beginn einer Zahlung der betrieblichen Altersversorgung werden sämtliche Überschussanteile ausnahmslos dem Versicherungskonto gutgeschrieben und wertgleich verrentet. Eine darüber hinausgehende Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 BetrAVG besteht nicht.
  4. Der Versicherte erhält von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks jährlich eine Mitteilung über die zu erwartende Rentenhöhe im Versicherungsfall (Summe der Rentenbausteine) einschließlich der gutgeschriebenen Überschussanteile.
  5. Jeder Versicherte hat allgemeine Änderungen der Lebensumstände (zum Beispiel Änderung des Wohnsitzes, Familienstandes) der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mitzuteilen. Ereignisse, die auf die Gewährung der Rente von Einfluss sind, müssen der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unverzüglich angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Leistungen können zurückgefordert werden.
  6. Jeder Leistungsberechtigte hat im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks festgesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Zahlung.
  7. Eine Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechtes ist ausgeschlossen.

§ 6
Gewährung der Zusatzversorgung

  1. Zur Abwicklung der Ansprüche auf Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zur Unfallrente oder auf Gewährung eines Sterbegeldes ist ein Antrag auf Gewährung schriftlich der Kasse einzureichen.
    Hierfür stellt die Kasse entsprechende Formulare zur Verfügung.
  2. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die in § 5 II des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten,
    2. der vollständige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem sich für die einzelnen Leistungsarten insbesondere zu ergeben hat:
      aa. der Rentenbeginn und die Rentenhöhe,
      bb. der Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent;
    3. die Sterbeurkunde.
  3. Beantragt der Versicherte die Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d) des Tarifvertrages über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, so hat er außerdem den Bescheid der für den jeweiligen Geltungsbereich zuständigen Zusatzversorgungskasse über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
  4. Jeder Versicherte hat allgemeine Änderungen der Lebensumstände (zum Beispiel Änderungen des Wohnsitzes, Familienstandes) der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks mitzuteilen. Ereignisse, die auf die Gewährung der Rente von Einfluss sind, müssen der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unverzüglich angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Leistungen können zurückgefordert werden.
  5. Jeder Leistungsberechtigte hat im dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks festgesetzten Frist nicht erbracht, ruht die Zahlung.
  6. Ein Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts ist ausgeschlossen.

§ 7
Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug/Meldung

  1. Der Betrieb hat für die tarifvertraglichen Leistungen der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk sowie der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen.
    Der Beitrag beträgt einschließlich des für die Zusatzversorgung festgelegten Prozentsatzes von 3,20 v. H.:
    1. in den alten Bundesländern 12,40 v. H.
    2. in den neuen Bundesländern 12,05 v. H.
    der Bruttolohnsumme.
  2. Die für jeden einzelnen Arbeitnehmer anfallenden Bruttolöhne und der jeweils gültige Stundenlohn sind der Kasse (Einzugsstelle) monatlich spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu melden. Die Form der Meldung erfolgt durch kassenseitige Vorgabe jeweils unter Berücksichtigung des zulässigen Standes der Technik. Im Falle der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ist der Bruttolohn mit 0,00 Euro anzugeben. Im Falle des Bezugs von Lohnersatzleistungen eines Arbeitnehmers während des gesamten Monats ist der Bruttolohn für diesen ebenfalls mit 0,00 Euro anzugeben.
    In den Fällen einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) ist zusätzlich der Stand des Arbeitszeitkontos in Stunden zum Monatsultimo sowie der sich daraus ergebende Bruttolohn zu melden.
  3. Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.
  4. Ist der Betrieb mit den nach Nr. 1 zu zahlenden Beiträgen in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1,0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs; diese sind an die Kasse (Einzugsstelle) zu zahlen.
    Verrechnet die Kasse (Einzugsstelle) Beiträge, mit denen der Betrieb in Verzug ist, mit tarifvertraglichen Erstattungsansprüchen, so hat die Kasse (Einzugsstelle) Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) von 20,00 Euro für jeden offenen Beitragsmonat.
    Bei Verzug und nachträglicher Verrechnung berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig bezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung.

§ 8
Verfahren Erstattungsleistungen

  1. Die Erstattung
    1. der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV
    2. des Teiles eines 13. Monatseinkommens
    3. des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung
    für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  2. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber im Falle des Nr. 1  lit. b) für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung.  Dieser enthält Angaben über den von der LAK für den Teil eines 13. Monatseinkommens errechneten Betrag. Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nr. 2 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich September oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Für das Ausfallgeld erfolgt die Erstattung nach dem in § 4 Nr. 1 und 3 beschriebenen Verfahren.
  3. Der Arbeitgeber prüft im Falle des § 8 Nr. 1 lit. b) die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Arbeitnehmer. Bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Bezüglich der Erstattungsverfahren im Sinne der § 8 Nr. 1 lit. c) bestätigt der Arbeitgeber die Auszahlung an den Arbeitnehmer konkludent mit Antragstellung.
  4. In sämtlichen Erstattungsverfahren des § 8 weist der Arbeitgeber die Erstattungsbeträge in den Lohnabrechnungen der jeweiligen Arbeitnehmer aus. Letztere können zu Nachweiszwecken von der Kasse angefordert werden.
  5. Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto.
  6. Erstattungsforderungen sind an die Maßgabe gebunden, dass nur dann darüber verfügt werden kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf verbuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und der Betrieb seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
  7. Darüber hinaus bestehen folgende Verfahrensbesonderheiten:
    1. Zum Arbeitszeitkonto
      Mit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Ziff. 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden abgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Zuschuss-Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde gestellt hat.
    2. Zur Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
      Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrages über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.
      Für Ansprüche auf Teile eines 13. Monatseinkommens im laufenden Kalenderjahr hat der Arbeitgeber auf dem Formblatt der Kasse das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    3. Zum Ausfallgeld
      Beim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.

 

§ 8 a 
Erstattungsansprüche bei Insolvenz

  1. Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß
    1. §§ 3 bis 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. § 4 Ziff. 3.4.2 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 in der jeweils geltenden Fassung
    unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.
    Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese aufgrund eines vorstehend unter a) oder b) genannten Anspruchs erfolgen.
    Insolvenz des Arbeitsgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit. Macht der Arbeitnehmer aufgrund einer Insolvenz seines Arbeitgebers Ansprüche nach den Buchstaben a) oder b) unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, sind der Kasse die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld sowie eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitnehmer muss der Kasse außerdem die Anschrift seiner Krankenkasse mitteilen sowie Angaben darüber machen, welcher Konfession er angehört und ob er Kinder hat. In diesem Fall ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes einzureichen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Buchstabe b) ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen.
    Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse eine Bescheinigung, welche den Auszahlungsbetrag sowie die Angaben der abgeführten Steuern und Sozialabgaben enthält.
  2. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Kasse aus §§ 3 bis 6 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk gelten damit als erfüllt.
  3. Die Leistungen der Kasse nach Nr. 1 b) sind auf die Erstattung von maximal 150 Stunden begrenzt.

§ 9
Prüfungsrecht

Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. 
Hat die Kasse im Rahmen der Antragsbearbeitung Zweifel an der Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung, so ist sie berechtigt, ergänzend geeignete Nachweise (wie Vertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen aller Arbeitnehmer) durch den Arbeitgeber oder eine diesem gleichgestellte Person (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung) zu verlangen. 
Verweigert ein Betrieb dem Beauftragten der Kasse den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die notwendigen Unterlagen, wird eine Aufwandsentschädigung von 1.000 Euro zur Zahlung an die Lohnausgleichskasse fällig.

§ 10
Verfallfristen

  1. Ansprüche auf Erstattung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Mai geltend gemacht worden sind.
    Bei Erstattungsansprüchen gemäß § 6 Nr. 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (unterjährige Teilansprüche) verfallen die Ansprüche gegenüber der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht worden sind. Die Verfallfrist beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist;
  2. Ansprüche auf Erstattung des Ausfallgeldes verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.

§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 12
Rückforderung von Leistungen

Hat eine Kasse dem Betrieb oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen erbracht, auf die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 7 Ziff. 4 zu fordern.

§ 13
Auskünfte

Die Kasse (Einzugsstelle) ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit, deren Dienststellen und den Dienststellen der Zollverwaltung diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Teilnahme an den Sozialkassenverfahren benötigt werden.

§ 14
Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2020, gekündigt werden.

Wichtige meldung

Beginn der Sommerarbeitszeit 2024

Haben Sie daran gedacht, dass von der 18. Kalenderwoche bis einschließlich der 48. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit, also die 40-Stunden-Woche…

Weiterlesen
Alle Nachrichten