Tarifverträge

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk außerhalb der Winterperiode
- TV Beschäftigungssicherung -

vom 05.12.1995

 in der Fassung vom 26. Juni 1998, 13. Juli 2006, 26. August 2008, 31. August 2011, 07. September 2012, 08. Oktober 2014, 27. März 2020 und 18. Februar 2021

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Teil I:
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Alle gewerblichen Arbeitnehmer1 , die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  1. Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Kasse) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern. 

Zu diesem Zweck stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden. 

 

Teil II:
Ausfallgeld

§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand

  1. Wird die Arbeitsleistung in den Monaten April bis November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
  2. Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld. 

§ 4
Höhe der Leistungen

  1. Das Ausfallgeld beträgt 75 Prozent des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 Prozent des gültigen Stundenlohns zuzüglich 25 Prozent.
  2. Der Arbeitgeber hat die witterungsbedingten Ausfallstunden und das resultierende Ausfallgeld für jeden Mitarbeiter auf der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. 
  3.  Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 Prozent. 
  4. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgeldes an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Ziff. 3 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gem. § 4 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.

§ 5
Fälligkeit

Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind. 

§ 6
Beitragsabführung

Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassengesamtbeitrages gemäß § 7 Ziff. 1 VTV. 

 

Teil III:
Schlussbestimmungen

§ 7
Verfallfristen

Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgeldes verfallen mit Ablauf des 30. Juni des auf den Ausfall folgenden Jahres. 

§ 8
Verfahren

Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrages sowie die Erstattung des Ausfallgeldes sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt. 

§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden. 

§ 10
Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

 

Wiesbaden, Köln/Frankfurt am Main, den 05. Dezember 1995,
26. Juni 1998, 13. Juli 2006, 26. August 2008, 31. August 2011,
07. September 2012, 08. Oktober 2014, 27. März 2020, 18. Februar 2021

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