Inflationsprämie der Arbeitgeber: Keine Melde- und Beitragspflicht bei SOKA-DACH

Die Inflationsprämien Februar bzw. Mai 2023 und Februar 2024 sind bei SOKA-DACH weder melde- noch beitragspflichtig. Hierfür wird keine Winterbeschäftigungsumlage erhoben.

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2022 haben die Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks die sogenannte Inflationsprämie in Höhe von 950 Euro beschlossen. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt in zwei gleichen Teilen, spätestens mit den Lohnabrechnungen für die Monate Februar bzw. Mai 2023 und Februar 2024. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung, Auszubildende erhalten 35 %.

Die zugrundeliegenden Tarifverträge und Informationen zur Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge im DDH finden Sie auf der Homepage des ZVDH.

Die Prämien sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie sind bei SOKA-DACH nicht melde- und beitragspflichtig. Die Prämien dürfen im gemeldeten Bruttolohn nicht enthalten sein, sofern die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt und zusammen mit etwaigen zusätzlichen Inflationsprämien den nach § 3 Nr. 11c EstG zulässigen Betrag von 3.000 Euro nicht überschreitet. Eine Anrechnung bei der Winterbeschäftigungsumlage fällt unter den genannten Bedingungen nicht an.

Bitte beachten Sie diese Regelung beim Erstellen Ihrer Beitragsmeldungen.

Bei inhaltlichen Fragen zur Inflationsprämie wenden Sie sich bitte an Ihren Tarifvertragspartner.

Ihre SOKA-DACH

Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2024

Ab Mitte Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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