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Tarifliche Zusatz-Rente

  • Wertvoller Baustein für die Altersversorgung
  • Attraktive Alternative zu vermögenswirksamen Leistungen (VWL)
  • Leistungen an Hinterbliebene

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Die Regelung im Tarifvertrag

Anspruch haben gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende, kaufmännische und technische Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb ausüben und der SOKA-DACH angeschlossen sind.

Arbeitnehmer-Info

Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber:

  • zusätzlich zum Bruttolohn monatlich – als Alternative für die vermögenswirksamen Leistungen – 33,23 € (Auszubildende 17,38 €). Unsere monatlichen Ansparbeträge sind damit knapp 30 % höher als bei den vermögenswirksamen Leistungen.  

Weitere Vorteile:

  • jeder Beitrag ist ein Baustein für die Rente
  • größtmögliche Anlagesicherheit durch strenge Anlagevorschriften
  • keine Provisionen für Vermittler
  • keine Gewinnausschüttungen an Aktionäre
  • persönliches Rentenkonto
  • die Tarifliche Zusatz-Rente ist Hartz-IV-sicher

Sie haben Anspruch auf eine Zusatzrente. Sprechen Sie gleich morgen Ihren Arbeitgeber auf die Tarifliche Zusatz-Rente an. Gerne stellen wir Ihnen auch eine persönliche Hochrechnung zur Verfügung.

Nach Erfassung des Neuantrages erhalten Sie:

Wie Sie Leistungen beantragen können

Ihre Antragstellung beginnt mit der Zusendung des Rentenbescheids

Mögliche Leistungen aus der Tariflichen Zusatz-Rente (TZR) werden nur auf Ihren Antrag hin gewährt. Da wir nicht wissen können, ab wann Sie eine Altersrente erhalten, müssen Sie aktiv werden und uns dies mitteilen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie können jederzeit formlos einen Antrag auf Leistungen aus der TZR stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns der Rentenbescheid über den Erhalt einer Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Reichen Sie uns zur Prüfung Ihrer Ansprüche bitte zunächst die Seiten des Rentenbescheides ein, aus denen ersichtlich ist, ab wann Sie welche Rente erhalten und ab wann die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. In den meisten Fällen sind das die Seiten 1 und 2 des Rentenbescheids (siehe Musterbescheid). Sie können uns die Kopien des Bescheids als Brief oder per E-Mail zukommen lassen.

Wann und wie erhalte ich ein Antragsformular?

Anhand der Kopien des Rentenbescheids prüfen wir, ob Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen. Wenn ein Anspruch besteht, erhalten Sie von uns ein vorbereitetes Antragsformular. In diesem Antragsformular machen Sie alle Angaben, die wir für die Leistungsbearbeitung benötigen. Werden noch weitere Unterlagen benötigt, fordern wir diese gleichzeitig mit an. Das Formular schicken Sie uns dann ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Stellen wir bei unserer Vorprüfung fest, dass Sie noch weitere Ansprüche aus bei uns bestehenden Altersvorsorgeprodukten haben, werden wir diese in dem Antragsformular berücksichtigen, so dass Sie in der Regel nur einmal einen Antrag stellen müssen.

Ein Anspruch auf Leistung besteht erst bei Bezug einer Altersrente. Gegebenenfalls bestehen jedoch Ansprüche aus der Rentenbeihilfe.
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Ein Vertragsabschluss ist grundsätzlich so lange möglich, bis der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Abschluss lohnt sich auch deshalb, weil der Arbeitnehmer in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses kommt.
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Der Versicherte hat nach Beendigung der Lohnfortzahlung keinen Anspruch auf Zahlung der Tariflichen Zusatz-Rente. Sein Konto wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Arbeitgeber von uns beitragsfrei gestellt.
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Nein. Wer vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dachdeckerhandwerk ausscheidet, behält seinen Leistungsanspruch, der sich aus der bis dahin erworbenen Anwartschaft ergibt.
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Nein, das ist leider nicht möglich.
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Das ist leider nicht möglich.
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Dies ist nur möglich, wenn der Vertrag über vermögenswirksame Leistungen stillgelegt oder mit eigenen Beiträgen fortgeführt wird.
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Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Der Sinn von Altersvorsorgeprodukten ist es, Versorgungslücken langfristig auszugleichen.
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Grundsätzlich können Leistungen ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente geltend gemacht werden. Davon abweichend kann die Tarifliche Zusatz-Rente vorzeitig beantragt werden, wenn ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung ebenfalls früher bezogen wird.
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Für unterschiedliche Leistungen müssen unterschiedliche Antragsformulare ausgefüllt werden.
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Wer gemäß Arbeitslosengeld II (Hartz IV) genügend Vermögen hat, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen, muss zunächst dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt weitestgehend aufbrauchen, bevor er Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Zu diesem Vermögen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rentenversicherungen gehören, die dann gekündigt werden müssten, um mit der ausgezahlten Summe den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Altersvorsorgeprodukte im Dachdeckerhandwerk gehören nicht zu diesem verwertbaren Vermögen, da eine Verwendung vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist. Das angesparte Vermögen ist also sicher. Es wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) nicht berücksichtigt.

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Das Konto wird beitragsfrei fortgeführt, solange keine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aufgenommen wird. Auch in diesem Fall werden sämtliche Überschussanteile dem Konto gutgeschrieben und der Versicherte bekommt jährlich eine Renteninformation.
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Im Fall einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich.

Der Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung automatisch von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt, ohne dass er ausdrücklich beantragt werden muss. Wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht, leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich ein, indem es die Ehepartner zur Auskunft über alle bestehenden Altersversorgungen auffordert. Beide Ehepartner sind gesetzlich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Nach Eingang der Auskünfte holen die Familiengerichte bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Die maßgeblichen Werte werden dem Gericht in einem Auskunftsbogen mitgeteilt. Ebenso gibt der Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung des Anrechts vorgesehen ist. Sofern ein auszugleichendes Anrecht besteht, wird dieses unter den Ehepartnern geteilt. Teilt man ein auszugleichendes Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems, spricht man von einer internen Teilung. Wird ein Anrecht in ein anderes Versorgungssystem transferiert, spricht man von einer externen Teilung. Im vorliegendem Anrecht kommt es zu einem Wertausgleich bei der Scheidung durch externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann einen Zielversorger benennen. Wurde kein Zielversorger gewählt, dient die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung zur Begründung des zu teilenden Anrechts.

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Bei Tod eines Versicherten werden unter bestimmter Voraussetzungen Leistungen an die Hinterbliebenen fällig. Im Todesfall vor Rentenbeginn ist das eine Einmalzahlung an die Angehörigen. Verstirbt der Versicherte nach Eintritt des Rentenbezuges, erhält der überlebende Ehegatte oder eine diesem gleichgestellte Person (Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz, Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft) eine regelmäßige, lebenslange Rentenzahlung in Höhe von 60 % der Versorgungsleistung, die der Versicherte erhalten hat.
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Eine neue Adresse kann uns telefonisch, per Brief oder Fax mitgeteilt werden. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen. Für die Änderung einer Bankverbindung ist die Unterschrift zwingend erforderlich. Deshalb ist dies nur schriftlich möglich.
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Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, nehmen Sie die Mitteilung zu Ihren Unterlagen. Sie kann auch für andere Zwecke als Leistungsnachweis verwendet werden.
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Mit der Mitteilung über die steuerpflichtigen Leistungen soll Rentenempfängern, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, das Ausfüllen erleichtert werden. Die Mitteilung muss der Einkommensteuererklärung beigefügt und die Angaben in der Anlage R übernommen werden.
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Wer Leistungen von SOKA-DACH bezieht, erhält eine Mitteilung über steuerliche Leistungen. Es handelt sich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, unseren Rentenempfängern die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu bescheinigen, sofern sie erstmalig Leistungen beziehen oder sich Änderungen am Betrag zum Vorjahr ergeben haben.
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Anspruch haben alle gewerblichen Arbeitnehmer, Auszubildende, kaufmännische und technische Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb ausüben und SOKA-DACH angeschlossen ist.
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Die Beiträge werden vom Arbeitgeber geleistet.
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Derzeit beträgt der Beitrag 33,23 € (Auszubildende 17,38 €). Er wird zusätzlich zum Bruttolohn – als Alternative für die vermögenswirksamen Leistungen – vom Arbeitgeber bezahlt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig ermittelt.
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Sobald Ihnen der Altersrentenbescheid vorliegt, können Sie einen Antrag stellen (dies kann formlos geschehen). Wie das geht, erklärt unser Video zu diesem Thema. Wir schicken Ihnen das Antragsformular gerne zu. Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte zusammen mit folgenden Unterlagen bei uns ein:

- Seite 1-3 Ihres Rentenbescheides 
- falls Kinder vorhanden sind, benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde eines Ihrer Kinder

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Steuerliche Behandlung 
Renten- und Kapitalzahlungen, die auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruhen, sind vom Leistungsempfänger in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Andernfalls erfolgt nur die Besteuerung des Ertragsanteils oder der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen.

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht entfällt, sofern eine bestimmte Rentenhöhe bzw. Einmalzahlung nicht überschritten wird. 

Ist der Leistungsempfänger privat kranken- und pflegeversichert, besteht keine gesetzliche Beitragspflicht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

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Die Betriebsrente wird zu den Einkünften der privaten und gesetzlichen Rente addiert. Wie viel Steuern - oder ob überhaupt - der Rentner zahlen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Sofern der Rentner mit seinem Einkommen über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt, müssen Steuern gezahlt werden. Der Grundfreibetrag kann vom Gesetzgeber angepasst werden und ist für Ledige und Verheiratete unterschiedlich. Besteht eine Steuerpflicht, steht dem Rentner ein Rentenfreibetrag zu. Dieser ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Vorgenannt sind lediglich zwei Faktoren zur Ermittlung der Steuerpflicht bzw. Steuerhöhe. Eine pauschale Aussage ist an dieser Stelle nicht möglich und muss ggf. über einen Steuerberater separat betrachtet werden.
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Mit dem Schreiben möchten wir Sie einmal im Jahr über den zu erwartenden Anspruch informieren. Deshalb ist es auch wichtig, dass uns Ihre neueste Anschrift vorliegt.
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Arbeitgeber-Info

Es wird immer schwerer neue Arbeitnehmer für den Beruf des Dachdeckers zu begeistern. Mit dem Angebot Tarifliche Zusatz-Rente können Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern.

Deshalb ist die Altersvorsorge so wichtig!

Kaum ein Dachdecker erreicht den vom Gesetzgeber vorgesehenen Renteneintritt. Lediglich 10 % arbeiten noch zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr. Viele müssen schon vorher Rentenleistungen in Anspruch nehmen. Jeder Monat früher in Rente bedeutet einen Rentenabschlag von 0,3 %. Dabei liegt die Durchschnittsrente der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit knapp über 1.000 €.

Unterstützen Sie deshalb Ihre Mitarbeiter bei der Optimierung der persönlichen Altersvorsorge.

Auch Sie haben davon Vorteile:

  • Arbeitnehmerbindung
  • Ihre Lohnnebenkosten werden durch die Umwandlung gesenkt

So können Sie einen Antrag auf eine Tarifliche Zusatz-Rente stellen:

  • Das Antragsformular finden Sie hier.
  • Datum, Unterschrift und Firmenstempel
  • Unterschrift des Arbeitnehmers
  • Versand des Originals per Post an SOKA-DACH

Nach Erfassung des Neuantrages erhalten Sie:

Die Beiträge können bequem von uns eingezogen werden. Fordern Sie bitte ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat bei uns an. 

Rechenbeispiel

für einen Versicherten (Stand 2021)

  • Regelmonatsbeitrag: 33,23 € (vom Arbeitgeber zu zahlen!)
  • mit Hinterbliebenenversicherung 
  • Renteneintrittsalter: 67 Jahre  
EintrittsalterGarantierte JahresrenteGarantierte monatliche Rente
20 Jahre537,25 €44,77 €
30 Jahre419,23 €34,94 €
40 Jahre304,14 €25,35 €

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine Beispiel-Rechnung zu den heutigen Konditionen handelt. Sie wurde auf Basis der aktuell gültigen Bewertungsgrundlagen und dem derzeitigen Garantiezins vorgenommen.

Die hochgerechnete Altersrente kann sich um Überschussbeteiligungen erhöhen. Über die Höhe der künftigen Gewinnanteile kann heute jedoch keine Aussage getroffen werden, da diese von der Kapitalmarktentwicklung der Zukunft abhängig sind.

Angebot einholen

Tarifliche Zusatz-Rente

Die Tarifliche Zusatz-Rente ist als Alternative für die vermögenswirksamen Leistungen – für jeden Arbeitnehmer ein unverzichtbarer – vom Arbeitgeber finanzierter – Baustein für die Altersvorsorge. 

Individuelles Angebot einholen

Bankverbindung

Die Beiträge für die Tarifliche Zusatz-Rente (TZR) sind zum 15. des Folgemonats fällig. Die Überweisung erfolgt auf folgende Bankverbindung:

Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

IBAN: DE79 5005 0000 0048 5750 13

BIC: HELADEFF

In unserem Service-&-Hilfe-Bereich haben Sie die Möglichkeit, online ein SEPA-Lastschriftmandat zu erstellen. Drucken Sie das erstellte Mandat bitte aus und reichen Sie es unterschrieben bei uns ein.

 

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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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