Förderung der Berufsbildung
- Förderung der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung
- Fachkräftesicherung
- Erstattungsleistungen

Allgemein
Jeder Betrieb des Dachdeckerhandwerks profitiert von gut ausgebildeten Fachkräften.
Mit den tariflichen Leistungen
- Erstattung von Ausbildungsvergütungen und
- Erstattung der Kosten für die überbetriebliche Ausbildung
sichert SOKA-DACH die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen sowie die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk.
Über die Förderung der eigentlichen Ausbildung hinaus, wird mit der Erstattung einer
- Übernahmeprämie
ein Anreiz für die Weiterbeschäftigung junger Dachdeckergesellen geschaffen. Damit wird dem Fachkräftemangel in der Branche entgegengewirkt.
Finanziert werden die Berufsbildungsleistungen durch tarifvertraglich festgelegte Beitragszahlungen aller Dachdeckerbetriebe.
Geltungsbereich
Betrieblich:
Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Persönlich:
Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.

Ausbildungsvergütungen
SOKA-DACH erstattet Ihnen nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres einen Teil der durch Sie an Ihren Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen.
Erstattet wird ein Betrag, der maximal
- sieben Monatsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr,
- fünf Monatsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr und
- zwei Monatsvergütungen im dritten Ausbildungsjahr
der tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht.
Die Voraussetzungen für die Erstattung sind erfüllt, wenn
- Sie eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die überbetriebliche Ausbildungsstätte übersandt,
- an den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG gezahlt und
- das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses sowie die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nachgewiesen haben.
Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes erfolgt die Erstattung anteilig an den im jeweiligen Ausbildungsjahr zuletzt ausbildenden Arbeitgeber.
Werden dem Auszubildenden aufgrund einer schulischen Qualifikation oder vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, erstattet SOKA-DACH den für das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgesehenen Betrag.
Erstattungsverfahren
Zur Beantragung der Ausbildungsvergütungen senden wir Ihnen für jeden Auszubildenden – nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres – automatisch ein Erstattungsformular zu. In das Erstattungsformular tragen Sie bitte die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung ein und legen, als Nachweis über das noch bestehende Ausbildungsverhältnis, die letzte Vergütungsabrechnung bei.
Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, bitten wir auf dem Erstattungsformular unbedingt zu vermerken. Im Falle der abgelegten Gesellenprüfung fügen Sie bitte dem Formular einen Nachweis über die abgelegte Gesellenprüfung bei.
Sobald der Originalantrag bei uns eingegangen ist und geprüft wurde, wird Ihnen der sich ergebende Anspruch erstattet.
Höhe der Ausbildungsvergütungen
Gem. § 2 Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 23. November 2018 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 folgende monatliche Ausbildungsvergütungen: 1. Ausbildungsjahr: 820,00 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 990,00 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 1.260,00 Euro.
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2023 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 860,00 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 1.040,00 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 1.320,00 Euro
Mit Wirkung zum 01. Dezember 2024 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 950,00 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 1.100,00 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 1.370,00 Euro
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2025 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.000,00 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 1.150,00 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 1.400,00 Euro
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2026 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.050,00 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 1.200,00 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 1.460,00 Euro
Nein, in der Regel werden uns die Daten von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte übermittelt. In Einzelfällen fordert SOKA-DACH die Ausbildungsverträge zur Prüfung an.
Lediglich bei den gewerkfremden Auszubildenden benötigen wir in jedem Fall den Ausbildungsvertrag im Voraus.
Nein, in den Erstattungsantrag darf nur die Höhe der im jeweiligen Ausbildungsjahr regelmäßig gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung ohne Zusatzleistungen eingetragen werden.

Übernahmeprämie
SOKA-DACH erstattet dem ausbildenden Betrieb die tarifliche Übernahmeprämie, wenn der von ihm ausgebildete Arbeitnehmer unmittelbar nach bestandener Gesellenprüfung für mindestens zwölf Monate als Vollzeitkraft weiterbeschäftigt wird. Die Übernahmeprämie entspricht einem Monatslohn (169 Stunden). Der Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis des in den zwölf Monaten nachweislich gezahlten durchschnittlichen Stundenlohns.
Die Voraussetzungen für die Erstattung sind erfüllt, wenn
- der bei Ihnen ausgebildete Auszubildende ohne Unterbrechung in ein gewerbliches Arbeitsverhältnis übernommen wurde,
- er bei Ihnen mindestens zwölf Monate ununterbrochen als Geselle in Vollzeit tätig war und
- der an den Junggesellen gezahlte Stundenlohn den geltenden Bestimmungen entspricht.
Erstattungsverfahren
Seit Juni 2022 erfolgt die Erstattung der Übernahmeprämie automatisch, wenn SOKA-DACH von den Betrieben die erforderlichen Daten gemeldet wurden und sich ein Anspruch ergeben hat. Anhand der erfassten Daten wird der Erstattungsbetrag ermittelt und dem Beitragskonto des Unternehmens gutgeschrieben. Der bisher für die Beantragung der Übernahmeprämie an die Ausbildungsbetriebe verschickte Erstattungsantrag entfällt ersatzlos. Die Betriebe werden über die Höhe der Erstattungsleistungen informiert.
Die Übernahme des Arbeitnehmers direkt nach dem Tag der bestandenen Gesellenprüfung wurde nicht gemeldet, d. h. die lückenlose Weiterbeschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer ist nicht gegeben. Bereits eine Lücke von einem Arbeitstag zwischen der Ausbildung und der Übernahme verhindert, dass ein Anspruch entsteht. Die Lehrzeit endet am Tag der Prüfung. Das kann auch ein Tag in einer laufenden Woche sein. Der Geselle muss am darauffolgenden Tag als gewerblicher Arbeitnehmer gemeldet werden.
Eventuell wurde der Mindestlohn in einzelnen oder allen Monaten unterschritten.
Möglicherweise liegen uns keine vollständigen Ausbildungszeiten vor oder uns fehlt der Nachweis der bestandenen Gesellenprüfung.

Überbetriebliche Ausbildung
Nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan ist die Berufsausbildung zum Dachdecker in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.
Die für diese Maßnahmen entstehenden Kosten werden im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben erstattet.
Die Erstattung erfolgt durch Überweisung an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte.
Erstattet werden für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal 55,00 € – bei Nachweis höherer Kosten bis zu 65,00 € je Ausbildungstagewerk.
Im Falle der Internatsunterbringung werden zusätzlich pauschal 28,00 € je Kalendertag für Kost und Logis erstattet – bei Nachweis höherer Kosten bis zu 40,00 € je Kalendertag.
Erstattungsverfahren
Die Abwicklung der Kosten für überbetriebliche Beschulungsmaßnahmen Ihrer Dachdecker-Auszubildenden erfolgt unmittelbar zwischen der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte und uns.
Meldung des Ausbildungsverhältnisses
Um die Abwicklung zu gewährleisten, bitten wir Sie, spätestens bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages an die überbetriebliche Ausbildungsstätte zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass eventuelle Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z. B. vorzeitiger Abbruch der Ausbildung, Verlängerung der Ausbildung usw.), zeitnah der Ausbildungsstätte mitzuteilen sind.
Verfall und Verjährung
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
Informationen für Softwareanbieter und Entwickler
Technische Anbindung - Schnittstelle
Nachfolgend stellen wir Ihnen Informationen zur technischen Anbindung überbetrieblicher Ausbildungsstätten an SOKA-DACH zur Verfügung sowie die geltende Schnittstellendokumentation als Download (yml-Datei) bereit.
Bei gewerkfremden Berufen erstattet SOKA-DACH die Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätten in nahezu dem Umfang, der im TV Berufsbildung für die Dachdeckerausbildung vorgesehen ist. Allerdings gibt es folgende Einschränkungen:
Pro Ausbildungstag werden derzeit (Stand 2019) höchstens 55,00 Euro und bei Internatsunterbringung maximal 28,00 Euro für Kost und Logis erstattet. Außerdem können höchstens 75 Kurstage abgerechnet werden.
Bitte reichen Sie eine Kopie des Lehrvertrags und die Rechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte ein. Aus der Rechnung der Schule muss hervorgehen, welche Art der Schulung durchgeführt wurde und wie viele Tage der Kurs gedauert hat. Bei internatsmäßiger Unterbringung müssen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung ebenfalls ausgewiesen sein.
Downloads
Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026
Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.




