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Förderung der Berufsbildung

  • Förderung der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung
  • Fachkräftesicherung
  • Erstattungsleistungen

Allgemein

Jeder Betrieb des Dachdeckerhandwerks profitiert von gut ausgebildeten Fachkräften.

Mit den tariflichen Leistungen

  • Erstattung von Ausbildungsvergütungen und
  • Erstattung der Kosten für die überbetriebliche Ausbildung

sichert SOKA-DACH die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen sowie die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für die Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk.

Über die Förderung der eigentlichen Ausbildung hinaus, wird mit der Erstattung einer 

  • Übernahmeprämie

ein Anreiz für die Weiterbeschäftigung junger Dachdeckergesellen geschaffen. Damit wird dem Fachkräftemangel in der Branche entgegengewirkt.

Finanziert werden die Berufsbildungsleistungen durch tarifvertraglich festgelegte Beitragszahlungen aller Dachdeckerbetriebe.

Zu den derzeit förderungswürdigen Berufen zählen u. a. Anlagenmechaniker, Asphaltbauer, Ausbaufacharbeiter, Bauwerksabdichter, Fachkraft für Holz- u. Bautenschutzarbeiten, Fachkraft Metalltechnik, Fassadenmonteur, Fliesenleger, Gerüstbauer, Hochbaufacharbeiter, Maler, Maurer, Klempner, Spengler, Steinmetz, Tischler, Zimmerer.
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Nein. Während der Lehre steht die Ausbildung und nicht die ausgeübte Tätigkeit im Vordergrund. Deshalb sind Auszubildende nicht zu melden und es fällt kein Sozialkassenbeitrag an. Dass ein Lehrverhältnis besteht, erfährt SOKA-DACH von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte, die die Kosten ihrer Kurse mit uns abrechnet.
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Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der überbetrieblichen Ausbildungsstätte verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht wurden.
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Alle Dachdeckerbetriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk fallen.
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Nein. Eine Erstattung der Fahrtkosten durch SOKA-DACH ist im TV Berufsbildung nicht vorgesehen.
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Dass jemand zum Dachdecker ausgebildet wird, erfährt SOKA-DACH per Datenaustausch von den überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Deswegen ist eine Kopie des Lehrvertrags bei der zuständigen Ausbildungsstätte einzureichen. Um gewerkfremde Auszubildende (z. B. einen Zimmermann oder Klempner) zu melden, reichen Sie bitte eine Kopie des Ausbildungsvertrags bei uns ein. Beachten Sie, dass hier das Melden eines Lehrverhältnisses gemeint ist. Mit der Bruttolohnsummenmeldung dürfen Lehrlinge keinesfalls gemeldet werden. Sie gelten während der Ausbildung nicht als gewerbliche Arbeitnehmer und sind deswegen weder melde- noch beitragspflichtig.
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Um zu beurteilen, ob die Umschulungsmaßnahme gefördert werden kann, benötigen wir eine Kopie des Umschulungsvertrags. Nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie von uns einen Fragebogen. Reichen Sie den Fragebogen ein. Wir informieren Sie umgehend über eine etwaige Förderung.
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Geltungsbereich

Betrieblich:

Alle Dachdeckerbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Betriebe wie auch selbstständige Betriebsabteilungen Dachdecker fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Persönlich:

Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden.

Ausbildungsvergütungen

SOKA-DACH erstattet Ihnen nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres einen Teil der durch Sie an Ihren Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen. 

Erstattet wird ein Betrag, der maximal

  • sieben Monatsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr,
  • fünf Monatsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr und
  • zwei Monatsvergütungen im dritten Ausbildungsjahr 

der tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht.

Die Voraussetzungen für die Erstattung sind erfüllt, wenn

  • Sie eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die überbetriebliche Ausbildungsstätte übersandt,
  • an den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG gezahlt und
  • das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses sowie die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nachgewiesen haben. 

Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes erfolgt die Erstattung anteilig an den im jeweiligen Ausbildungsjahr zuletzt ausbildenden Arbeitgeber.

Werden dem Auszubildenden aufgrund einer schulischen Qualifikation oder vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, erstattet SOKA-DACH den für das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgesehenen Betrag. 

Erstattungsverfahren
Zur Beantragung der Ausbildungsvergütungen senden wir Ihnen für jeden Auszubildenden – nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres – automatisch ein Erstattungsformular zu. In das Erstattungsformular tragen Sie bitte die Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung ein und legen, als Nachweis über das noch bestehende Ausbildungsverhältnis, die letzte Vergütungsabrechnung bei.

Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen, bitten wir auf dem Erstattungsformular unbedingt zu vermerken. Im Falle der abgelegten Gesellenprüfung fügen Sie bitte dem Formular einen Nachweis über die abgelegte Gesellenprüfung bei.

Sobald der Originalantrag bei uns eingegangen ist und geprüft wurde, wird Ihnen der sich ergebende Anspruch erstattet.

Höhe der Ausbildungsvergütungen
Gem. § 2 Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 23. November 2018 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 folgende monatliche Ausbildungsvergütungen: 1. Ausbildungsjahr: 820,00 Euro, 2. Ausbildungsjahr: 990,00 Euro, 3. Ausbildungsjahr: 1.260,00 Euro.

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2023 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:

  • 1. Ausbildungsjahr: 860,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.040,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.320,00 Euro

Mit Wirkung zum 01. Dezember 2024 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:

  • 1. Ausbildungsjahr: 950,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.100,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.370,00 Euro

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2025 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.000,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.150,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.400,00 Euro

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2026 erhalten Auszubildende im Dachdeckerhandwerk folgende monatliche Ausbildungsvergütungen:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.050,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.200,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.460,00 Euro

      

Als angemessene monatliche Vergütung gilt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden mindestens 80 % der im Ausbildungsvergütungstarifvertrag festgelegten Vergütung bezahlt.
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Nein, in der Regel werden uns die Daten von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte übermittelt. In Einzelfällen fordert SOKA-DACH die Ausbildungsverträge zur Prüfung an.

Lediglich bei den gewerkfremden Auszubildenden benötigen wir in jedem Fall den Ausbildungsvertrag im Voraus.

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Nein, ein Anspruch besteht nur nach vollständiger Absolvierung eines Ausbildungsjahres. Das ist bei einem Abbruch im laufenden Ausbildungsjahr nicht der Fall.
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Bitte legen Sie dem Antrag die letzte vollständige Vergütungsabrechnung bei und bestätigen Sie formlos, dass der Auszubildende seine Ausbildung nach der Erkrankung fortführt.
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Ja, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden mindestens 80 % der im Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Dachdeckerhandwerk festgelegten Vergütung bezahlt und uns der Lehrvertrag vorliegt.
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Nein, der Tarifvertrag sieht lediglich eine Förderung von drei Ausbildungsjahren vor.
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Ja, wenn der Arbeitgeberanteil der Ausbildungsvergütung mindestens 80 % der im Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Dachdeckerhandwerk festgelegten Vergütung beträgt und uns der Umschulungsvertrag vorliegt.
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Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes erfolgt die Erstattung anteilig an den im jeweiligen Ausbildungsjahr zuletzt ausbildenden Arbeitgeber.
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Ein Anspruch besteht, wenn der Auszubildende bis zum Ende des auf dem Erstattungsantrag eingetragenen Bemessungszeitraums beschäftigt ist. Bitte beachten Sie, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu dem im Lehrvertrag vermerkten Ausbildungsende fortgeführt werden muss. Andernfalls gilt die Lehre als vorzeitig beendet und es besteht kein Anspruch auf die Erstattungsleistung.
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Nein, in den Erstattungsantrag darf nur die Höhe der im jeweiligen Ausbildungsjahr regelmäßig gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung ohne Zusatzleistungen eingetragen werden.

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Nein, Sie können die Formulare auch per Fax oder als verschlüsselte E-Mail - Stichwort Datenschutz - einreichen.
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Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns unter der Telefonnummer 0611-1601-700 in Verbindung.
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Die Förderung der ausbildenden Betriebe zielt darauf ab, dem bestehenden Fachkräftemangel im Dachdeckerhandwerk entgegenzuwirken. Wer ausbildet, investiert in die Zukunft der gesamten Branche. Mit der Ausbildungsförderung wird das Engagement der Betriebe im Hinblick auf den Nachwuchs honoriert.
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SOKA-DACH stellt den Betrieben die für die Beantragung notwendigen Erstattungsunterlagen nach Ablauf eines Ausbildungsjahres automatisch zur Verfügung. Dass ein Betrieb ausbildet, erfährt SOKA-DACH von den überbetrieblichen Ausbildungsstätten, da zwischen den Ausbildungsstätten und SOKA-DACH ein regelmäßiger Datenaustausch stattfindet.
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Die Anträge werden den Betrieben nach Ablauf eines Ausbildungsjahres zur Verfügung gestellt. Der Versand ist automatisiert und richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag eingetragenen individuellen Lehrzeit. Bitte vergleichen Sie die Verträge hinsichtlich der eingetragenen Lehrzeiten. Sollten Sie einen Auszubildenden aus einem anderen Betrieb übernommen haben, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung.
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Übernahmeprämie

SOKA-DACH erstattet dem ausbildenden Betrieb die tarifliche Übernahmeprämie, wenn der von ihm ausgebildete Arbeitnehmer unmittelbar nach bestandener Gesellenprüfung für mindestens zwölf Monate als Vollzeitkraft weiterbeschäftigt wird. Die Übernahmeprämie entspricht einem Monatslohn (169 Stunden). Der Erstattungsbetrag errechnet sich auf Basis des in den zwölf Monaten nachweislich gezahlten durchschnittlichen Stundenlohns.

Die Voraussetzungen für die Erstattung sind erfüllt, wenn

  • der bei Ihnen ausgebildete Auszubildende ohne Unterbrechung in ein gewerbliches Arbeitsverhältnis übernommen wurde,
  • er bei Ihnen mindestens zwölf Monate ununterbrochen als Geselle in Vollzeit tätig war und
  • der an den Junggesellen gezahlte Stundenlohn den geltenden Bestimmungen entspricht.

Erstattungsverfahren

Seit Juni 2022 erfolgt die Erstattung der Übernahmeprämie automatisch, wenn SOKA-DACH von den Betrieben die erforderlichen Daten gemeldet wurden und sich ein Anspruch ergeben hat. Anhand der erfassten Daten wird der Erstattungsbetrag ermittelt und dem Beitragskonto des Unternehmens gutgeschrieben. Der bisher für die Beantragung der Übernahmeprämie an die Ausbildungsbetriebe verschickte Erstattungsantrag entfällt ersatzlos. Die Betriebe werden über die Höhe der Erstattungsleistungen informiert.

Damit ist der Stundenlohn gemeint, den der Junggeselle während der zwölfmonatigen Beschäftigung erhält. SOKA-DACH ermittelt aus den gemeldeten Daten (meldepflichtiger Bruttolohn geteilt durch gemeldete Stunden) den Durchschnitt. Etwaiges Ausfallgeld und der Teil eines 13. Monatseinkommens werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, weil sie den Durchschnitt verfälschen.
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Ja. Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld, muss dies in der Bruttolohnsummenmeldung angegeben werden. Fehlt der Hinweis in der Meldung, entsteht der Eindruck, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Gegebenenfalls muss die Meldung korrigiert werden.
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Nein, in diesem Fall besteht kein Anspruch, da der Arbeitnehmer keine zwölf Monate ununterbrochen als Geselle in Vollzeit tätig war.
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Ja. Besucht der Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum die Meisterschule, muss das in der Bruttolohnsummenmeldung vermerkt werden. Fehlt der Hinweis in der Meldung, entsteht der Eindruck, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.
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Ja. Wenn ein Arbeitnehmer im ersten Gesellenjahr Elternzeit in Anspruch nimmt, hat das keinen Einfluss auf die Erstattungsleistung. Weder eine Elternzeit noch Zeiten des Mutterschutzes mindern den Anspruch auf die Übernahmeprämie.
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Wenn ein Arbeitnehmer im ersten Gesellenjahr Elternzeit in Anspruch nimmt, hat dies keinen Einfluss auf die Erstattung der Übernahmeprämie. Sowohl die Elternzeit als auch die Zeiten des Mutterschutzes mindern den Anspruch auf die Übernahmeprämie nicht.
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Nein, in diesem Fall besteht kein Anspruch, da der Arbeitnehmer keine zwölf Monate ununterbrochen als Geselle in Vollzeit tätig war.
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Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung. Wir schauen uns den Vorgang dann gerne an.
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Die Übernahme des Arbeitnehmers direkt nach dem Tag der bestandenen Gesellenprüfung wurde nicht gemeldet, d. h. die lückenlose Weiterbeschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer ist nicht gegeben. Bereits eine Lücke von einem Arbeitstag zwischen der Ausbildung und der Übernahme verhindert, dass ein Anspruch entsteht. Die Lehrzeit endet am Tag der Prüfung. Das kann auch ein Tag in einer laufenden Woche sein. Der Geselle muss am darauffolgenden Tag als gewerblicher Arbeitnehmer gemeldet werden.

Eventuell wurde der Mindestlohn in einzelnen oder allen Monaten unterschritten.

Möglicherweise liegen uns keine vollständigen Ausbildungszeiten vor oder uns fehlt der Nachweis der bestandenen Gesellenprüfung.

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Ja, die Übernahmeprämie wird auch in diesen Fällen erstattet, sofern SOKA-DACH der Umschulungs- bzw. Ausbildungsvertrag vorliegt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Ja. Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt, muss das in der Bruttolohnsummenmeldung vermerkt werden. Fehlt der Hinweis in der Meldung, entsteht der Eindruck, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Nehmen Sie gegebenenfalls eine Korrektur der Meldungen vor und teilen Sie uns unbedingt den Zeitraum mit, während dem der Arbeitnehmer Krankengeld bezogen hat.
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Der bisher für die Beantragung der Übernahmeprämie an die Ausbildungsbetriebe verschickte Erstattungsantrag entfällt ersatzlos. Die Erstattung erfolgt ab Juni 2022 automatisch. Sie erhalten hierüber einen Bescheid.
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Melden Sie den von Ihnen ausgebildeten Arbeitnehmer bitte wie jeden anderen gewerblichen Arbeitnehmer. Wir benötigen die üblichen Angaben wie den Namen, die SV-Nr., das genaue Eintrittsdatum (gewerbliche Tätigkeit/Übernahme) usw. Anhand der uns vorliegenden Ausbildungsdaten und der gemeldeten Beschäftigungszeiten ermitteln wir den Anspruch und erstatten die Prämie automatisch nach Ablauf des ersten Gesellenjahres.
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Überbetriebliche Ausbildung

Nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan ist die Berufsausbildung zum Dachdecker in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.

Die für diese Maßnahmen entstehenden Kosten werden im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben erstattet.

Die Erstattung erfolgt durch Überweisung an den Träger der überbetrieblichen Ausbildungsstätte.

Erstattet werden für jeden Auszubildenden pro Ausbildungstagewerk pauschal 55,00 €  – bei Nachweis höherer Kosten bis zu 65,00 € je Ausbildungstagewerk.

Im Falle der Internatsunterbringung werden zusätzlich pauschal 28,00 € je Kalendertag für Kost und Logis erstattet – bei Nachweis höherer Kosten bis zu 40,00 € je Kalendertag.

Erstattungsverfahren
Die Abwicklung der Kosten für überbetriebliche Beschulungsmaßnahmen Ihrer Dachdecker-Auszubildenden erfolgt unmittelbar zwischen der anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte und uns.

Meldung des Ausbildungsverhältnisses 

Um die Abwicklung zu gewährleisten, bitten wir Sie, spätestens bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine von der Innung oder der Handwerkskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages an die überbetriebliche Ausbildungsstätte zu übersenden.

Bitte beachten Sie, dass eventuelle Änderungen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen (z. B. vorzeitiger Abbruch der Ausbildung, Verlängerung der Ausbildung usw.), zeitnah der Ausbildungsstätte mitzuteilen sind. 

Verfall und Verjährung
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sowie der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegen die LAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.


Informationen für Softwareanbieter und Entwickler

Technische Anbindung - Schnittstelle 

Nachfolgend stellen wir Ihnen Informationen zur technischen Anbindung überbetrieblicher Ausbildungsstätten an SOKA-DACH zur Verfügung sowie die geltende Schnittstellendokumentation als Download (yml-Datei) bereit.

Bei gewerkfremden Berufen erstattet SOKA-DACH die Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätten in nahezu dem Umfang, der im TV Berufsbildung für die Dachdeckerausbildung vorgesehen ist. Allerdings gibt es folgende Einschränkungen:
Pro Ausbildungstag werden derzeit (Stand 2019) höchstens 55,00 Euro und bei Internatsunterbringung maximal 28,00 Euro für Kost und Logis erstattet. Außerdem können höchstens 75 Kurstage abgerechnet werden.
Bitte reichen Sie eine Kopie des Lehrvertrags und die Rechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte ein. Aus der Rechnung der Schule muss hervorgehen, welche Art der Schulung durchgeführt wurde und wie viele Tage der Kurs gedauert hat. Bei internatsmäßiger Unterbringung müssen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung ebenfalls ausgewiesen sein.

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Normalerweise rechnen die überbetrieblichen Ausbildungsstätten die Unterrichtskosten direkt mit SOKA-DACH ab. Einige Schulen berechnen jedoch Lehrgangsgebühren, die über den tarifvertraglich geregelten Erstattungssätzen liegen. Für diese Kosten kommt SOKA-DACH nicht auf. Die zusätzlichen Kosten trägt der Betrieb.
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Wichtige meldung

Versand der Erstattungsanträge Teil eines 13. Monatseinkommens 2026

Ab Ende Oktober verschickt SOKA-DACH die Erstattungsanträge für den Teil eines 13. Monatseinkommens.

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