Tarifverträge

Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

vom 05.11.2020

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., 
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln 

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main 

wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 

I.
Präambel

Dieser Tarifvertrag ist von dem Gedanken getragen, 30 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands von einer Angleichung der Erwerbsbiografien im Dachdeckerhandwerk auszugehen. Daher ist die Unterscheidung nach Arbeitnehmern gem. Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 und nach Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989) aufzuheben.

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Alters- und Invalidenbeihilfe sowie Sterbegeld

  • § 4 Aufbringung der Mittel
  • § 5 Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse
    1. Leistungsarten und Kreis der Versicherten
    2. Wartezeiten
    3. Leistungshöhe
    4. Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
    5. Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
    6. Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
    7. Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
    8. Verjährung
    9. Abfindung
    10. Verwendung der Mittel, Sicherung der Ansprüche
    11. Übergangsregelungen

Teil II: Betriebliche Altersversorgung

Teil III: Gemeinsame Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Rentner, die eine gesetzliche Altersrente beziehen, und parallel im betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig sind, gehören nur bis zur Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 SGB VI dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages an.

§ 2
Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

§ 3
Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt:

  1. zusätzliche Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld,
  2. zusätzliche Leistungen in Gestalt von Beihilfen zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung),
  3. ein Sterbegeld,
  4. Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 3 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.

Teil I:
Alters- und Invalidenbeihilfe sowie Sterbegeld

§ 4
Aufbringung der Mittel

  1. Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (§ 8 dieses Tarifvertrages).
  2. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
  3. Die Beitragshöhe ist im Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) vom 23. November 2018 in der jeweiligen Fassung geregelt.

§ 5
Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

  1. LEISTUNGSARTEN UND KREIS DER VERSICHERTEN
    1. Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
      1. Beihilfen zum Altersruhegeld;
      2. Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI),
      3. Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % vorliegt, soweit nicht bereits eine Beihilfe gemäß Nr. 1 a) oder b) zu gewähren ist;
      4. ein Sterbegeld.
    2. Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
      1. die Wartezeit erfüllt hat und
      2. einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente i. S. der Nr. 1a) - c) begründet; bei einer vorgezogenen Altersrente bedarf es des Bezuges einer Vollrente von der gesetzlichen Rentenversicherung,
      3. den Rentenantrag in schriftlicher Form gestellt hat.
  2. WARTEZEITEN
    1. Als Wartezeiten gelten:
      1. alle Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks; dies gilt auch für Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1966;
      2. Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder Krankheit gemäß Nr. 2 b);
      3. Zeiten des Bestehens eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Altersteilzeitgesetz.
      1.  Die Wartezeit beträgt 240 Monate;
        sie verkürzt sich für Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr
        1975 eingetreten sind, auf 228 Monate,
        1974 eingetreten sind, auf 216 Monate,
        1973 eingetreten sind, auf 204 Monate,
        1972 eingetreten sind, auf 192 Monate,
        1971 eingetreten sind, auf 180 Monate,
        1970 eingetreten sind, auf 168 Monate,
        1969 eingetreten sind, auf 156 Monate,
        1968 eingetreten sind, auf 144 Monate,
        1967 eingetreten sind, auf 132 Monate,
        1966 eingetreten sind, und früher, auf 120 Monate.
      2. Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden auf die Wartezeiten gemäß Buchstabe a)  nach diesem Tarifvertrag bis zu 30 Monaten angerechnet, soweit sie in die letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles fallen oder bei berufsuntauglich (bauuntauglich) Geschriebenen (Nr. 5) innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit liegen.
      3. Die vom Arbeitgeber gemeldeten Beschäftigungszeiten sind mit dem Zeitpunkt der Meldung als Wartezeit hinterlegt (§ 3 VTV). Ergibt sich aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohnzahlung enthalten sein müssen, kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohnzahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
        Für die Lehrzeit oder die Ausbildungszeit im Dachdeckerhandwerk gelten das Lehrzeugnis oder das Zeugnis des Ausbildungsbetriebes als Nachweise. Vom 01. August 1978 an können Lehr- und Ausbildungszeiten nur dann als Wartezeiten anerkannt werden, wenn sie durch eine Ausbildungsnachweiskarte oder durch die von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erstellten Bescheinigung über Ausbildungszeiten im Dachdeckerhandwerk nachgewiesen werden.
      4. Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, im Nordwestdeutschen Betonsteingewerbe (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) sowie im Gerüstbaugewerbe erfasst werden, werden auf die Wartezeiten nach dieser Tarifvertrag bis zu 180 Monaten angerechnet, wenn sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten. Der Antragsteller kann jedoch auf die Berücksichtigung dieser Zeiten verzichten.
    2. Für die Gewährung des Sterbegeldes gelten die gleichen Bestimmungen über die Wartezeit wie für die Gewährung von Beihilfen zum Altersruhegeld, zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente. Das Sterbegeld wird auch für die Personen gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Abschnitt III und IV hatten.

      Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
      1. der Ehegatte im Sinne § 1353 BGB und eingetragene Lebenspartner
      2. die Kinder
      3. die Eltern
    3. Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Dachdeckerhandwerk im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen oder das Sterbegeld auch dann gewährt, wenn die Wartezeiten im Sinne von Nr. 2a) und 2b) nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für den in Abschnitt III Nr. 3 beschriebenen Personenkreis (Sofortrentner).
    4. Ist ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß Nr. 2 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden und erklärt ihn ein Amtsarzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (bauuntauglich), so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und der Nachweise über die Wartezeit zu melden. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Untauglichkeit für das Dachdeckerhandwerk anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
  3. LEISTUNGSHÖHE
    1. Die Beihilfe zum Altersruhegeld beträgt ab 01.01.2021 
      1. für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2020 monatlich 93,40 €,
      2. für Versorgungsfälle vor dem 01.01.2021 monatlich 93,40 €, 
        1. wobei für die Bestandsrentner die bisher gezahlte Rentenbeihilfe um den bis 31.12.2020 gezahlten Betrag nach § 2 des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgestockt wird,
        2. wobei für die Bestandsrentner der Übergangsregelung von § 5 Abschnitt XI. die bisher gezahlte Rentenbeihilfe ab 01.01.2021 auf den o.g. Betrag erhöht wird. Die Leistungshöhe bestimmt sich gemäß § 5 Abschnitt XI.
    2. Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Unfallrente beträgt ab 01.01.2021
      1. für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2020 monatlich 73,96 €,
      2. für Versorgungsfälle vor dem 01.01.2021 monatlich 73,96 €, 
        1. wobei für die Bestandsrentner die bisher gezahlte   Rentenbeihilfe um den bis 31.12.2020 gezahlten Betrag nach § 2 des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgestockt wird,
        2. wobei für die Bestandsrentner der Übergangsregelung von § 5 Abschnitt XI. die bisher gezahlte Rentenbeihilfe ab 01.01.2021 auf den o.g. Betrag erhöht wird. Die Leistungshöhe bestimmt sich gemäß § 5 Abschnitt XI.
      Für die Bestandsrentner gemäß Nr. 2 lit b) erhöht sich die Beihilfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf 93,40 € monatlich. Für die Versorgungsfälle nach dem 31.12.2020 erhöht sich die Beihilfe bei Erreichen der Regelaltersgrenze auf 93,40 € monatlich.
    3. Die Beihilfe für die Personen, die am 1. Januar 1966 bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 1 Nr. 1 a) - c) beziehen und vor Beginn des Rentenbezuges eine Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk ausgeübt haben, am 1. Januar 1966 jedoch nicht mehr ausgeübt haben (Sofortrentner), beträgt in jedem Falle 52,48 € monatlich.
    4. Die Leistungshöhe für Beihilfeansprüche aus Versicherungsfällen vor dem 01. Januar 2021 beträgt

      in der Zeit vom 01. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 23,04 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 15,36 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Januar 1972 bis 30. November 1974
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 33,24 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 25,56 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Dezember 1974 bis 30. November 1976
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 38,36 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 30,68 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Dezember 1976 bis 30. Juni 1978
      a) für Beilhilfen zum Altersruhegeld 40,92 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 33,24 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1978 bis 30. Juni 1980
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 43,48 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 35,80 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1980 bis 30. Juni 1982
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 46,04 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 38,36 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1982 bis 30. Juni 1985
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 53,20 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 38,36 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1985 bis 30. Juni 1988
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 55,24 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 38,36 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1993
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 57,80 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 38,36 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 60,36 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 40,92 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 1998 bis zum 31.12.2003 
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 62,92 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 43,48 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2009
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 66,92 € monatlich,
      b) für Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente 47,48 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 70,22 € monatlich,
      b) für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente 50,78 € monatlich,

      in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2020
      a) für Beihilfen zum Altersruhegeld 71,92 € monatlich,
      b) für Beihilfen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente 52,46 € monatlich.

      Nr. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Beihilfe auf die jeweiligen Beträge der Beihilfen zum Altersruhegeld erhöht.

      Die Beihilfe zum Altersruhegeld erhöht sich für Versicherungsfälle nach dem 01. Januar 1973 und vor dem 01. Juli 1982, wenn der Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betrieben des Dachdeckerhandwerks weitergearbeitet hat. Ist der Versicherte nach Vollendung des 64. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe zum Altersruhegeld um 3,58 € ist er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dachdeckerhandwerk ausgeschieden, so erhöht sich die Beihilfe um 7,16 € monatlich.
    5. Das Sterbegeld beträgt 511,32 €.
    6. Die Höhe des unverfallbaren Teils der Beihilfe ergibt sich aus § 5 V Nr. 1 und  2. Gewährt die Kasse Leistungen aufgrund der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so ist sie berechtigt, die Leistungen gemäß den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung des Baugewerbes, des Maler- und Lackiererhandwerks, der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern, des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, des Nordwestdeutschen Betonsteingewerbes, des Gerüstbaugewerbes auf ihre Leistungen anzurechnen.
  4. BEGINN UND DAUER DER LEISTUNGSGEWÄHRUNG
    1. Alle Beihilfen werden für jeweils ein Kalendervierteljahrim Voraus per Überweisung auf das Konto des Anspruchsberechtigten gezahlt.
    2. Die Beihilfen werden mit Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall (Abschnitt l Nr. 2) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
    3. Sofern der Fälligkeitstermin einer Beihilfe (Nr. 2) nicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres zusammenfällt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der ersten vollen kalendervierteljährlichen Zahlung angewiesen.
    4. Die Zahlung der Beihilfe zum vorgezogenen Altersruhegeld, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie zur Unfallrente endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch auf die gesetzliche Rente weggefallen ist bzw. die vom Unfallversicherungsträger anerkannte Erwerbsminderung auf weniger als 50 % festgesetzt wird.
    5. Das Sterbegeld wird gezahlt, wenn die Sterbeurkunde und der Nachweis der Wartezeit des Versicherten erbracht worden sind.
  5. UNVERFALLBARKEIT DES LEISTUNGSANSPRUCHES UND ERLÖSCHEN DES VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES
    1. Scheidet ein Versicherter aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn bei seinem Ausscheiden aus ein und demselben Betrieb des Dachdeckerhandwerks die Versorgungszusage durch die Kasse mindestens drei Jahre bestanden hat und der Versicherte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

      2 Wenn die Versorgungszusage durch die Kasse vor dem 01. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 erteilt worden ist, behält der Versicherte die Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus ein und demselben Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage durch die Kasse zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat.  
      3 In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes auch erhalten, wenn die Versorgungszusage durch die Kasse ab dem 01. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und der Versicherte bei Ausscheiden aus  ein und demselben Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 21. Lebensjahr vollendet hat.     

      4 Wenn die Versorgungszusage durch die Kasse vor dem 01. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden ist, behält der Versicherte eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes, wenn er bei seinem Ausscheiden aus  ein und demselben Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage durch die Kasse zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat.
      5 In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage durch die Kasse ab dem 01. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und der Versicherte beim Ausscheiden aus ein und demselben Betrieb des Dachdecker-handwerks das 25. Lebensjahr vollendet hat.

      6 Wenn die Versorgungszusage vor dem 01. Januar 2001 erteilt ist, findet die Übergangsregelung in § 30 f Abs. 1 BetrAVG Anwendung.

      7 Der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes beträgt 7,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 3 Jahre, 12,5 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 5 Jahre, 25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 100 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.

      Im Falle der Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d werden auf die erforderlichen Wartezeiten von 10 Jahren höchstens 7 ½ Jahre und von 20 Jahren höchstens 15 Jahre fremde Wartezeiten angerechnet. Bei einer Wartezeit von weniger als 10 Jahren werden Fremdzeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d nicht angerechnet. 

      10 Bei der Berechnung ist die in § 5 III für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dachdeckerhandwerk geltende Leistungshöhe zu Grunde zu legen.
       
    2. In den Fällen des § 5 Abschnitt V Nr. 1 Satz 6 beträgt der unverfallbare Teil der Beihilfe und des Sterbegeldes 25 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre, 50 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre, 75 % der vollen Leistungshöhe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre Wartezeit im Sinne von § 5 II Nr. 1 zurückgelegt hat.

      Im Fall des Satzes 1, 3. Alternative (75 %ige Teilbeihilfe) werden höchstens 22 ½ Jahre fremde Wartezeiten gemäß § 5 II Nr. 2 d angerechnet werden.
      Ein Versicherter, der gemäß Satz 1 eine Anwartschaft von mindestens 50 % erworben hat, behält den Anspruch auf die volle Beihilfe, wenn
      a) der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden eintritt und der Versicherte in diesem Zeitraum nachgewiesenermaßen ausschließlich arbeitslos oder krank und arbeitslos war
      oder
      b) der Versicherte zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesenermaßen ausschließlich krank war.
       
    3. Scheidet ein Versicherter aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk aus, ohne die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

    4. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn ein Arbeitnehmer erneut eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks aufnimmt. Die Ansprüche der gesetzlichen Unverfallbarkeit bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 III gewährt.

    5. Die Vorschriften der §§ 2, 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 3, §§ 4, 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
  6. ANTRAGSTELLUNG, NACHWEIS UND MELDEPFLICHTEN
    1. Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
    2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:
      1. für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;
      2. für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;
      3. für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % ergibt;
      4. für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten;
      5. beantragt der Versicherte, die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 d), so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.
    3. Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.
    4. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
    5. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.
    6. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.
  7. VERPFÄNDUNG, ABTRETUNG, FREMDBEZUG
     1 Die Ansprüche auf die Versorgungsleistungen sind nicht vererblich und dürfen außer an die versicherten Personen oder an die Leistungsempfänger nicht übertragen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden.
    ² Ist ein Leistungsbezieher unter Betreuung oder Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so kann die Leistung an den Betreuer, Vormund oder Pfleger gezahlt werden. Der gesetzliche Forderungsübergang bleibt davon unberührt.
  8. VERJÄHRUNG
    1 Hinsichtlich der Verjährung des Rentenstammrechts wird auf die Verjährungsregelung in § 18a S. 1 BetrAVG verwiesen. ² Die Verjährung der Rentenraten beträgt fünf Jahre. ³ Im Übrigen finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
  9. ABFINDUNG
    1. Mit Beginn der Leistungsphase kann die ZVK eine einseitige Abfindung vornehmen, 
      1. wenn die monatliche Rente gemäß § 5 (Rentenbeihilfe) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze den Betrag 8 € nicht übersteigen würde,
      2. wenn die Rente gemäß § 6 (Individuelle betriebliche Altersversorgung) bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde.
    2. Ausnahmsweise ist eine Abfindung unter den unter Nr. 1 beschriebenen Bedingungen bereits in der Anwartschaftsphase möglich, wenn die nachfolgenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.  Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG ist die Abfindung einer Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitgeber mitteilt. ³ Kommt der frühere Arbeitnehmer dieser Mitteilungspflicht seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber nach, hat dieser die ZVK darüber zu informieren.
  10. VERWENDUNG DER MITTEL, SICHERUNG DER ANSPRÜCHE
    1. Das Beitragsaufkommen wird zur Leistungsgewährung und zur Bildung der gesetzlich erforderlichen Rücklagen verwandt.
    2. Etwaige Überschüsse sind entweder zur Ermäßigung des Beitrages oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen zu verwenden.
    3. Die Ansprüche der Versicherten und Sterbegeldberechtigten gemäß § 5 Abschnitt I. bleiben unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
  11. ÜBERGANGSREGELUNGEN
    Für die Ansprüche der Arbeitnehmer,
    1. die im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bis 31.12.2020 beschäftigt waren und
    2. deren Versorgungsfall vor dem 01.01.2021 eingetreten ist
    gelten abweichend von den vorangehenden Vorschriften folgende Regelungen:

    Zu Abschnitt II:
     
    1. Als Wartezeiten im Sinne der Nr. 1 a) gelten nur Zeiten, die durch eine Beschäftigungsnachweiskarte nachgewiesen werden. Zeiten der Ausbildung (Lehre) gelten nicht als Wartezeiten, wenn die Ausbildung vor dem 1. April 1991 beendet wurde.
    2. Die Wartezeiten im Sinne der Nr. 2 a), 1. Halbsatz, betragen 90, 150 und 240 Monate.
    3. Die Höhe der Anwartschaft nach Nr. 5 bemisst sich nach den zurückgelegten Wartezeiten (90, 150, 240 Monate).

    Zu Abschnitt III:
    1. Die Beihilfen betragen nach einer Wartezeit von
      90 Monaten       50 v. H.
      150 Monaten     75 v. H.
      240 Monaten   100 v. H.
      der in Nr. 1 und 2 festgelegten Beihilfehöhen.
    2. Das Sterbegeld beträgt nach einer Wartezeit von
      24 Monaten       50 v. H.
      150 Monaten     75 v. H.
      240 Monaten   100 v. H.
      des in Nr. 5 festgelegten Betrages.

    Zu Abschnitt V (Unverfallbarkeitsregelung):

    Scheidet ein Versicherter aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis aus einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne dass ein Fall nach § 5 II Nr. 5 gegeben ist, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 I Nr. 1 aufgeführten Beihilfe und des Sterbegeldes neben den Fällen des § 5 V Nr. 1 und 2 auch dann, wenn er bei seinem Ausscheiden aus einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb des Dachdeckerhandwerks von mindestens 12 Jahren gegeben ist und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Zur Leistungshöhe gilt § 5 V Nr. 2. Bei der Anwendung dieser Unverfallbarkeitsregelung werden Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks, die vor dem 01. April 1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, angerechnet. Als Tätigkeitszeiten in Betrieben des Dachdeckerhandwerks gelten hierbei auch Tätigkeiten als Dachdecker (gewerbliche Arbeitnehmer) in Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Produktionsgenossenschaften des Handwerks usw.

Teil II:
Betriebliche Altersversorgung

§ 6
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  1. Die betriebliche Altersversorgung nach § 3 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, deren Höhe sich versicherungsmathematisch berechnet, wird ab Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze des Versicherten an diesen geleistet. Ein früherer Zusatzrentenbezug ist nur möglich, wenn ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend früher bezogen wird; in diesem Fall ist die Versorgungsleistung nach versicherungsmathematischen Prinzipien zu kürzen.
  2. Die Versorgungsleistung wird als regelmäßige, lebenslange Rentenzahlung erbracht.
  3. Verstirbt der Versicherte nach Eintritt des Rentenbezuges, erhält der überlebende Ehegatte oder eine diesem gleichgestellte Person (Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft) eine Versorgungsleistung auf der Basis des zu diesem Zeitpunktes vorhandenen Deckungskapitals.
    Der Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft erhält die Versorgungsleistung unter der Voraussetzung, dass diese Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Todesfall des Versicherten) nachweislich 5 Jahre bestanden hat (z.B. durch Meldebescheinigung). Der Name ist der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks vorab mitzuteilen. 
  4. Verstirbt der Versicherte vor Eintritt des Rentenbezuges, so wird das persönliche Deckungskapital an die Hinterbliebenen gezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der nach genannten Reihenfolge:
    1. an den Ehepartner bzw. den Lebensgefährten (nach Nr. 3)
    2. an die Kinder
    3. an die Eltern
    4. an die sonstigen Erben des Versicherten
    In den Fällen der Buchst. c) und d) jedoch nur in Form eines einmaligen Sterbegeldes in Höhe des Deckungskapitals bis zu maximal 8.000,00 Euro.

§ 7
Beginn und Dauer der Leistungsgewährung

Die Versorgungsleistung wird quartalsmäßig im Voraus von dem Monat an gezahlt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Berechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen sind.

§ 8
Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich aus, so bleiben die erworbenen monatlichen Beiträge, die in eine Anwartschaft auf Leistung umgewandelt werden, einschließlich der entstandenen Überschussanteile, unabhängig von den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).

Teil III:
Gemeinsame Bestimmungen

§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse sind der Sitz der Kasse. 

§ 10
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.

§ 11
Verfahren

Das Verfahren wird in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.

§ 12
Durchführung des Vertrages

  1. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrages einzusetzen.
  2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.

§ 13
Vertragsdauer

  1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden.
  2. Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Wichtige meldung

Beginn der Sommerarbeitszeit 2024

Haben Sie daran gedacht, dass von der 18. Kalenderwoche bis einschließlich der 48. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit, also die 40-Stunden-Woche…

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