Tarifverträge

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

vom 15.09.2023

Zwischen

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
– Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V. –
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln

und

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    Gewerbliche Arbeitnehmer1 (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
    Nicht erfasst werden:
    1. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
    2. Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
    3. Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
    4. Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
    5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

1 Der Begriff „Arbeitnehmer“ im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.

 

§ 2
Mindestlöhne

  1. Die Mindestlöhne betragen
    1. für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
      • ab dem 1. Januar 2024 13,90 Euro
      • ab dem 1. Januar 2025 14,35 Euro
    2. für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
      • ab dem 1. Januar 2024 15,60 Euro
      • ab dem 1. Januar 2025 16,00 Euro
  2. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. b) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
    Arbeitnehmer, die über
    1. den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
    2. einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,
    verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.
    Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. a) sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
  3. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
  4. Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
    Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 RTV mit Ausnahme der Nummern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des RTV bleiben hiervon unberührt.
  5. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Ziff. 3.3 RTV) gutzuschreiben war.

§ 3
Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

  1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistung sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten.
  2. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

§ 4
Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

  1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  2. Er tritt am 31. Dezember 2025 ohne Nachwirkung außer Kraft. Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist ohne Nachwirkung gekündigt werden, wenn keine Rechtsverordnung erlassen worden ist, nach welcher die Rechtsnormen des TV-Mindestlohn auf alle unter den Geltungsbereich des TV-Mindestlohn fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
  3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.
Wichtige meldung

Beginn der Sommerarbeitszeit 2024

Haben Sie daran gedacht, dass von der 18. Kalenderwoche bis einschließlich der 48. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit, also die 40-Stunden-Woche…

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