Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags Mindestlohn festgestellt

Am 30. Januar 2020 ist im Bundesanzeiger der Erlass der Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bekanntgemacht worden.

Antragsteller sind der ZVDH und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Verordnung ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021. Die Vorgänger-Branchenmindestlohnverordnung war mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten.

Branchenmindestlohn

Der Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer zunächst 12,40 Euro pro Stunde. Er steigt ab 1. Januar 2021 auf 12,60 Euro pro Stunde. Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt der Mindestlohn 2 zunächst 13,60 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2021 wird er auf 14,10 Euro pro Stunde angehoben.

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk durchführen. (…)

Die neuen Regelungen werden ab dem 01.02.2020 von SOKA-DACH berücksichtigt. Den Tarifvertrag Mindestlohn in der Fassung vom 14. August 2019 finden Sie im Downloadbereich oder direkt über https://soka-dach.de/service-hilfe/tarifvertraege/regelung-eines-mindestlohnes/.

Wichtige meldung

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Der Versand der Mitteilungen zum Durchschnittsstundenlohn für die Berechnung der Urlaubsvergütung 2024 an die Betriebe hat begonnen.

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