Information zur Beitragsentlastung der Betriebsrentner ab 01.01.2020

Grundsätzlich sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge und somit beitragspflichtig
(§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. Satz 3 Sozialgesetzbuch V).

Im Fall einer Rentenzahlung und im Zusammenhang mit einer Beitragspflicht führt der Versorgungsträger die fälligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse ab. Bei Kapitalleistungen obliegt dem Versorgungsträger die Meldepflicht an die Krankenkasse. Die Forderung richtet sich in diesem Fall direkt an die Rentner und die Rentnerinnen.

Bisher galt eine Freigrenze von 155,75 EUR, bis zu der keine Beiträge angefallen sind. War die Rente höher, wurde auf die gesamte Betriebsrente aber der volle Krankenkassenbeitrag fällig.

Jetzt gilt ein Freibetrag von 159,25 EUR. Das heißt, ab sofort ist nur noch der Teil der Rente in der Krankenversicherung beitragspflichtig, der über dem Betrag liegt.

Für die Beratung bezüglich der Verbeitragung sind ausschließlich die jeweiligen Krankenkassen zuständig.
Über einige Fakten wollen wir dennoch informieren.

Ab wann gilt die Regelung?
Ab dem 01.01.2020 trat das Gesetz in Kraft. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich erst im 2. Halbjahr 2020. Grund ist,
dass die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen sind. Es erfolgt dann seitens der Krankenkassen voraussichtlich eine rückwirkende Beitragskorrektur.

In der Pflegeversicherung ändert sich dagegen nichts. Hier besteht weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 159,25 EUR übersteigt.

Was gilt für gesetzlich Versicherte?
Grundsätzlich besteht weiterhin eine Beitragspflicht der Versorgungsbezüge. Übersteigt die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung bei gesetzlich versicherten Rentnern und Rentnerinnen die jeweils gültige Freigrenze (2020: 159,25 EUR)
um nur 1 Cent, greift nun ein Freibetrag.

Beispiel:

Wer im Jahr 2020 169,25 EUR im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 EUR statt auf den vollen Betrag Kassenbeiträge. Das sind bei einem Beitragssatz von 14,6 % und einem Zusatzbeitrag von 0,9 % nur 1,55 EUR
– statt mit der Freigrenze 26,23 EUR.

Hinweise für die Praxis:

  •  Die Abrechnungen von Betriebsrenten werden von den Versorgungsträgern voraussichtlich bis Mitte 2020 „falsch“ durchgeführt, da die neuen Programme noch nicht zur Verfügung stehen.
  •  Rentner und Rentnerinnen müssen vorerst nichts tun. Die Rückerstattung aus der Beitragskorrektur der Krankenkasse erfolgt automatisch, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.
  •  Für die Beratung sind ausschließlich die jeweiligen Krankenkassen zuständig.
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